f | (1) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen Beschränkungen nach § 1 | f | (1) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen Beschränkungen nach § 1 |
| für internationale Telekommunikationsbeziehungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz | | für internationale Telekommunikationsbeziehungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz |
| 1 angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine im Einzelfall | | 1 angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine im Einzelfall |
| bestehende Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland rechtzeitig zu | | bestehende Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland rechtzeitig zu |
| erkennen oder ihr zu begegnen und dadurch Belange der Bundesrepublik | | erkennen oder ihr zu begegnen und dadurch Belange der Bundesrepublik |
| Deutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt sind. | | Deutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt sind. |
| (2) Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem nach § 10 | | (2) Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem nach § 10 |
| Abs. 1 zuständigen Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen | | Abs. 1 zuständigen Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen |
| Kontrollgremiums bestimmt. Die Zustimmung bedarf der Mehrheit von zwei | | Kontrollgremiums bestimmt. Die Zustimmung bedarf der Mehrheit von zwei |
| Dritteln seiner Mitglieder. Die Bestimmung tritt spätestens nach zwei | | Dritteln seiner Mitglieder. Die Bestimmung tritt spätestens nach zwei |
| Monaten außer Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zulässig, soweit ihre | | Monaten außer Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zulässig, soweit ihre |
| Voraussetzungen fortbestehen. | | Voraussetzungen fortbestehen. |
| (3) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts | | (3) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts |
| auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der | | auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der |
| Bundesnachrichtendienst darf nur Suchbegriffe verwenden, die zur Erlangung von | | Bundesnachrichtendienst darf nur Suchbegriffe verwenden, die zur Erlangung von |
| Informationen über die in der Anordnung bezeichnete Gefahr bestimmt und | | Informationen über die in der Anordnung bezeichnete Gefahr bestimmt und |
| geeignet sind. § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Ist die | | geeignet sind. § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Ist die |
| Überwachungsmaßnahme erforderlich, um einer im Einzelfall bestehenden Gefahr | | Überwachungsmaßnahme erforderlich, um einer im Einzelfall bestehenden Gefahr |
| für Leib oder Leben einer Person zu begegnen, dürfen die Suchbegriffe auch | | für Leib oder Leben einer Person zu begegnen, dürfen die Suchbegriffe auch |
| Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung der | | Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung der |
| Rufnummer oder einer anderen Kennung des Telekommunikationsanschlusses dieser | | Rufnummer oder einer anderen Kennung des Telekommunikationsanschlusses dieser |
| Person im Ausland führen. | | Person im Ausland führen. |
| (4) Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich und sodann in Abständen | | (4) Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich und sodann in Abständen |
| von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im | | von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im |
| Rahmen seiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten zu | | Rahmen seiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten zu |
| dem in Absatz 1 bestimmten Zweck erforderlich sind. Soweit die Daten für | | dem in Absatz 1 bestimmten Zweck erforderlich sind. Soweit die Daten für |
| diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht | | diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht |
| eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die | | eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die |
t | Löschung ist zu protokollieren. § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 und | t | Löschung ist zu protokollieren. § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 |
| 2 gilt entsprechend. Die Daten dürfen nur zu den in den Absätzen 1, 5 und | | und 2 und Absatz 5 und 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die |
| 6 genannten Zwecken verwendet werden. | | Weiterverarbeitung nach § 6 Absatz 5 Satz 2 nur zur Erkennung und Begegnung |
| | | von Gefahren im Sinne des § 8 Absatz 1 zulässig ist. Die Daten dürfen nur |
| | | zu den in den Absätzen 1, 5 und 6 genannten Zwecken verwendet werden. |
| (5) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nach § 33 des BND-Gesetzes | | (5) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nach § 65 Absatz 1 des BND- |
| zur Unterrichtung über die in Absatz 1 genannte Gefahr übermittelt werden. | | Gesetzes zur Unterrichtung über die in Absatz 1 genannte Gefahr übermittelt |
| | | werden. |
| (6) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen zur Verhinderung von | | (6) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen zur Verhinderung von |
| Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn tatsächliche | | Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn tatsächliche |
| Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass jemand eine Straftat plant oder | | Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass jemand eine Straftat plant oder |
| begeht, die geeignet ist, zu der Entstehung oder Aufrechterhaltung der in | | begeht, die geeignet ist, zu der Entstehung oder Aufrechterhaltung der in |
| Absatz 1 bezeichneten Gefahr beizutragen. Die Daten dürfen zur Verfolgung | | Absatz 1 bezeichneten Gefahr beizutragen. Die Daten dürfen zur Verfolgung |
| von Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn bestimmte | | von Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn bestimmte |
| Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in Satz 1 bezeichnete | | Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in Satz 1 bezeichnete |
| Straftat begeht oder begangen hat. § 7 Abs. 5 und 6 sowie § 7a Abs. 1 und | | Straftat begeht oder begangen hat. § 7 Abs. 5 und 6 sowie § 7a Abs. 1 und |
| 3 bis 6 gelten entsprechend. | | 3 bis 6 gelten entsprechend. |