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Sie können sich § 8 G 10 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen Beschränkungen nach § 1 für internationale Telekommunikationsbeziehungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland rechtzeitig zu erkennen oder ihr zu begegnen und dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt sind.
(2) 1Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem nach § 10 Abs. 1 zuständigen Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt. 2Die Zustimmung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 3Die Bestimmung tritt spätestens nach zwei Monaten außer Kraft. 4Eine erneute Bestimmung ist zulässig, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen.
(3) 1Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Der Bundesnachrichtendienst darf nur Suchbegriffe verwenden, die zur Erlangung von Informationen über die in der Anordnung bezeichnete Gefahr bestimmt und geeignet sind. 3§ 5 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. 4Ist die Überwachungsmaßnahme erforderlich, um einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib oder Leben einer Person zu begegnen, dürfen die Suchbegriffe auch Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung der Rufnummer oder einer anderen Kennung des Telekommunikationsanschlusses dieser Person im Ausland führen.
(4) 1Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen seiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten zu dem in Absatz 1 bestimmten Zweck erforderlich sind. 2Soweit die Daten für diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 3Die Löschung ist zu protokollieren. 4§ 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 5Die Daten dürfen nur zu den in den Absätzen 1, 5 und 6 genannten Zwecken verwendet werden.
(5) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nach § 33 des BND-Gesetzes zur Unterrichtung über die in Absatz 1 genannte Gefahr übermittelt werden.
(6) 1Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen zur Verhinderung von Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass jemand eine Straftat plant oder begeht, die geeignet ist, zu der Entstehung oder Aufrechterhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr beizutragen. 2Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in Satz 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat. 3§ 7 Abs. 5 und 6 sowie § 7a Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend.
Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland | Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland | ||||
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t | 1 | Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland | t | 1 | Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland |
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2 | für internationale Telekommunikationsbeziehungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz | 2 | für internationale Telekommunikationsbeziehungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz | ||
3 | 1 angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine im Einzelfall | 3 | 1 angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine im Einzelfall | ||
4 | bestehende Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland rechtzeitig zu | 4 | bestehende Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland rechtzeitig zu | ||
5 | erkennen oder ihr zu begegnen und dadurch Belange der Bundesrepublik | 5 | erkennen oder ihr zu begegnen und dadurch Belange der Bundesrepublik | ||
6 | Deutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt sind. | 6 | Deutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt sind. | ||
7 | (2) Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem nach § 10 | 7 | (2) Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem nach § 10 | ||
8 | Abs. 1 zuständigen Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen | 8 | Abs. 1 zuständigen Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen | ||
9 | Kontrollgremiums bestimmt. Die Zustimmung bedarf der Mehrheit von zwei | 9 | Kontrollgremiums bestimmt. Die Zustimmung bedarf der Mehrheit von zwei | ||
10 | Dritteln seiner Mitglieder. Die Bestimmung tritt spätestens nach zwei | 10 | Dritteln seiner Mitglieder. Die Bestimmung tritt spätestens nach zwei | ||
11 | Monaten außer Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zulässig, soweit ihre | 11 | Monaten außer Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zulässig, soweit ihre | ||
12 | Voraussetzungen fortbestehen. | 12 | Voraussetzungen fortbestehen. | ||
13 | (3) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts | 13 | (3) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts | ||
14 | auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der | 14 | auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der | ||
15 | Bundesnachrichtendienst darf nur Suchbegriffe verwenden, die zur Erlangung von | 15 | Bundesnachrichtendienst darf nur Suchbegriffe verwenden, die zur Erlangung von | ||
16 | Informationen über die in der Anordnung bezeichnete Gefahr bestimmt und | 16 | Informationen über die in der Anordnung bezeichnete Gefahr bestimmt und | ||
17 | geeignet sind. § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Ist die | 17 | geeignet sind. § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Ist die | ||
18 | Überwachungsmaßnahme erforderlich, um einer im Einzelfall bestehenden Gefahr | 18 | Überwachungsmaßnahme erforderlich, um einer im Einzelfall bestehenden Gefahr | ||
19 | für Leib oder Leben einer Person zu begegnen, dürfen die Suchbegriffe auch | 19 | für Leib oder Leben einer Person zu begegnen, dürfen die Suchbegriffe auch | ||
20 | Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung der | 20 | Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung der | ||
21 | Rufnummer oder einer anderen Kennung des Telekommunikationsanschlusses dieser | 21 | Rufnummer oder einer anderen Kennung des Telekommunikationsanschlusses dieser | ||
22 | Person im Ausland führen. | 22 | Person im Ausland führen. | ||
23 | (4) Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich und sodann in Abständen | 23 | (4) Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich und sodann in Abständen | ||
24 | von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im | 24 | von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im | ||
25 | Rahmen seiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten zu | 25 | Rahmen seiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten zu | ||
26 | dem in Absatz 1 bestimmten Zweck erforderlich sind. Soweit die Daten für | 26 | dem in Absatz 1 bestimmten Zweck erforderlich sind. Soweit die Daten für | ||
27 | diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht | 27 | diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht | ||
28 | eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die | 28 | eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die | ||
t | 29 | Löschung ist zu protokollieren. § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 und | t | 29 | Löschung ist zu protokollieren. § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 |
30 | 2 gilt entsprechend. Die Daten dürfen nur zu den in den Absätzen 1, 5 und | 30 | und 2 und Absatz 5 und 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die | ||
31 | 6 genannten Zwecken verwendet werden. | 31 | Weiterverarbeitung nach § 6 Absatz 5 Satz 2 nur zur Erkennung und Begegnung | ||
32 | von Gefahren im Sinne des § 8 Absatz 1 zulässig ist. Die Daten dürfen nur | ||||
33 | zu den in den Absätzen 1, 5 und 6 genannten Zwecken verwendet werden. | ||||
32 | (5) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nach § 33 des BND-Gesetzes | 34 | (5) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nach § 65 Absatz 1 des BND- | ||
33 | zur Unterrichtung über die in Absatz 1 genannte Gefahr übermittelt werden. | 35 | Gesetzes zur Unterrichtung über die in Absatz 1 genannte Gefahr übermittelt | ||
36 | werden. | ||||
34 | (6) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen zur Verhinderung von | 37 | (6) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen zur Verhinderung von | ||
35 | Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn tatsächliche | 38 | Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn tatsächliche | ||
36 | Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass jemand eine Straftat plant oder | 39 | Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass jemand eine Straftat plant oder | ||
37 | begeht, die geeignet ist, zu der Entstehung oder Aufrechterhaltung der in | 40 | begeht, die geeignet ist, zu der Entstehung oder Aufrechterhaltung der in | ||
38 | Absatz 1 bezeichneten Gefahr beizutragen. Die Daten dürfen zur Verfolgung | 41 | Absatz 1 bezeichneten Gefahr beizutragen. Die Daten dürfen zur Verfolgung | ||
39 | von Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn bestimmte | 42 | von Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn bestimmte | ||
40 | Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in Satz 1 bezeichnete | 43 | Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in Satz 1 bezeichnete | ||
41 | Straftat begeht oder begangen hat. § 7 Abs. 5 und 6 sowie § 7a Abs. 1 und | 44 | Straftat begeht oder begangen hat. § 7 Abs. 5 und 6 sowie § 7a Abs. 1 und | ||
42 | 3 bis 6 gelten entsprechend. | 45 | 3 bis 6 gelten entsprechend. |
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