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(1) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen nach § 33 des BND-Gesetzes zur Unterrichtung über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Gefahren übermittelt werden.
(2) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden, wenn
(3) Durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nr. 3 erhobene personenbezogene Daten dürfen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist
(4) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen zur Verhinderung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden übermittelt werden, wenn
(4a) Durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 8 erhobene personenbezogene Daten dürfen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes oder zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken auch für andere Stellen und Dritte.
(5) 1Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. 2Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. 3Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat. 4Die Übermittlung ist zu protokollieren.
(6) 1Der Empfänger darf die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. 2Er prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für diese Zwecke erforderlich sind. 3§ 4 Abs. 6 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst | Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst | ||||
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t | 1 | Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst | t | 1 | Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst |
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t | 2 | § 33 des BND-Gesetzes zur Unterrichtung über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 | t | 2 | § 65 Absatz 1 des BND-Gesetzes zur Unterrichtung über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 |
3 | genannten Gefahren übermittelt werden. | 3 | genannten Gefahren übermittelt werden. | ||
4 | (2) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an | 4 | (2) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an | ||
5 | die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den | 5 | die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den | ||
6 | Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden, wenn | 6 | Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden, wenn | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind | 8 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind | ||
9 | zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen in der | 9 | zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen in der | ||
10 | Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf | 10 | Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf | ||
11 | gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des | 11 | gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des | ||
12 | Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, | 12 | Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefährdender oder | 14 | bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefährdender oder | ||
15 | geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht begründen oder | 15 | geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht begründen oder | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | im Falle des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 8 | 17 | im Falle des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 8 | ||
18 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angriffe von Bestrebungen | 18 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angriffe von Bestrebungen | ||
19 | oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ausgehen. | 19 | oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ausgehen. | ||
20 | (3) Durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nr. 3 | 20 | (3) Durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nr. 3 | ||
21 | erhobene personenbezogene Daten dürfen an das Bundesamt für Wirtschaft und | 21 | erhobene personenbezogene Daten dürfen an das Bundesamt für Wirtschaft und | ||
22 | Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte | 22 | Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte | ||
23 | dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist | 23 | dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die | 25 | zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die | ||
26 | für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung | 26 | für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung | ||
27 | sind, oder | 27 | sind, oder | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen | 29 | im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen | ||
30 | Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, | 30 | Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, | ||
31 | soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern begründet | 31 | soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern begründet | ||
32 | wird. | 32 | wird. | ||
33 | (4) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen zur | 33 | (4) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen zur | ||
34 | Verhinderung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten | 34 | Verhinderung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten | ||
35 | Behörden übermittelt werden, wenn | 35 | Behörden übermittelt werden, wenn | ||
36 | 1. | 36 | 1. | ||
37 | tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand | 37 | tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand | ||
38 | a) | 38 | a) | ||
39 | Straftaten nach den §§ 89a, 89b, 89c Absatz 1 bis 4 oder § 129a, auch in | 39 | Straftaten nach den §§ 89a, 89b, 89c Absatz 1 bis 4 oder § 129a, auch in | ||
40 | Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie den §§ 146, 151 bis 152a oder § 261 des | 40 | Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie den §§ 146, 151 bis 152a oder § 261 des | ||
41 | Strafgesetzbuches, | 41 | Strafgesetzbuches, | ||
42 | b) | 42 | b) | ||
43 | vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, | 43 | vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, | ||
44 | §§ 19 bis 21 oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle | 44 | §§ 19 bis 21 oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle | ||
45 | von Kriegswaffen oder | 45 | von Kriegswaffen oder | ||
46 | c) | 46 | c) | ||
47 | Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder § 30a des | 47 | Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder § 30a des | ||
48 | Betäubungsmittelgesetzes | 48 | Betäubungsmittelgesetzes | ||
49 | plant oder begeht oder | 49 | plant oder begeht oder | ||
50 | 2. | 50 | 2. | ||
51 | bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine der in § 3 | 51 | bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine der in § 3 | ||
52 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 7 und 9, Satz 2 oder Absatz 1a dieses Gesetzes | 52 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 7 und 9, Satz 2 oder Absatz 1a dieses Gesetzes | ||
53 | oder eine sonstige der in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten | 53 | oder eine sonstige der in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten | ||
54 | Straftaten plant oder begeht. | 54 | Straftaten plant oder begeht. | ||
55 | Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten an die zuständigen Behörden | 55 | Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten an die zuständigen Behörden | ||
56 | übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass | 56 | übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass | ||
57 | jemand eine in Satz 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat. | 57 | jemand eine in Satz 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat. | ||
58 | (4a) Durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 | 58 | (4a) Durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 | ||
59 | Nummer 8 erhobene personenbezogene Daten dürfen an das Bundesamt für | 59 | Nummer 8 erhobene personenbezogene Daten dürfen an das Bundesamt für | ||
60 | Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt werden, wenn tatsächliche | 60 | Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt werden, wenn tatsächliche | ||
61 | Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind zur Abwehr von | 61 | Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind zur Abwehr von | ||
62 | Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes oder zur | 62 | Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes oder zur | ||
63 | Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken auch für | 63 | Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken auch für | ||
64 | andere Stellen und Dritte. | 64 | andere Stellen und Dritte. | ||
65 | (5) Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der | 65 | (5) Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der | ||
66 | Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Sind mit personenbezogenen | 66 | Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Sind mit personenbezogenen | ||
67 | Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines | 67 | Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines | ||
68 | Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit | 68 | Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit | ||
69 | unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten | 69 | unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten | ||
70 | zulässig; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. Über die | 70 | zulässig; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. Über die | ||
71 | Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der | 71 | Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der | ||
72 | die Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermittlung ist zu protokollieren. | 72 | die Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermittlung ist zu protokollieren. | ||
73 | (6) Der Empfänger darf die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren | 73 | (6) Der Empfänger darf die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren | ||
74 | Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Er prüft unverzüglich und | 74 | Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Er prüft unverzüglich und | ||
75 | sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten | 75 | sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten | ||
76 | für diese Zwecke erforderlich sind. § 4 Abs. 6 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz | 76 | für diese Zwecke erforderlich sind. § 4 Abs. 6 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz | ||
77 | 2 und 3 gelten entsprechend. | 77 | 2 und 3 gelten entsprechend. |
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