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Sie können sich § 2 G 10 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. 2Der nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu erteilen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf.
(1a) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung
(1b) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 zu bestimmen.
(2) Der nach Absatz 1 oder Absatz 1a Verpflichtete hat vor Durchführung einer beabsichtigten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,
(3) 1Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. 2Für Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde gilt dies nicht, soweit Rechtsvorschriften des Landes vergleichbare Bestimmungen enthalten; in diesem Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes entsprechend anzuwenden. 3Zuständig ist bei Beschränkungsmaßnahmen von Bundesbehörden das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; im Übrigen sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden zuständig. 4Soll mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.
Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten; Verordnungsermächtigung | Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten; | t | 1 | Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten; |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten; Verordnungsermächtigung | Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten; Verordnungsermächtigung | ||||
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2 | Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die | 2 | Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die | ||
3 | näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum | 3 | näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum | ||
4 | Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. Der | 4 | Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. Der | ||
5 | nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die | 5 | nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die | ||
6 | zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu | 6 | zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu | ||
7 | erteilen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf. | 7 | erteilen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf. | ||
8 | (1a) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der | 8 | (1a) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der | ||
9 | Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung | 9 | Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung | 11 | Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung | ||
12 | durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, | 12 | durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | Inhalte, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut | 14 | Inhalte, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut | ||
15 | sind, auszuleiten, | 15 | sind, auszuleiten, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen, auch | 17 | die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen, auch | ||
18 | durch Zugangsgewährung zu seinen Einrichtungen während seiner üblichen | 18 | durch Zugangsgewährung zu seinen Einrichtungen während seiner üblichen | ||
19 | Geschäftszeiten, sowie | 19 | Geschäftszeiten, sowie | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | die Einbringung von technischen Mitteln zur Durchführung einer Maßnahme nach | 21 | die Einbringung von technischen Mitteln zur Durchführung einer Maßnahme nach | ||
22 | § 11 Absatz 1a durch Unterstützung bei der Umleitung von Telekommunikation durch | 22 | § 11 Absatz 1a durch Unterstützung bei der Umleitung von Telekommunikation durch | ||
23 | die berechtigte Stelle zu ermöglichen | 23 | die berechtigte Stelle zu ermöglichen | ||
24 | a) | 24 | a) | ||
25 | durch Mitteilung der zur Erbringung in den umgeleiteten Datenstrom | 25 | durch Mitteilung der zur Erbringung in den umgeleiteten Datenstrom | ||
26 | erforderlichen Informationen über die Strukturen der von ihm betriebenen | 26 | erforderlichen Informationen über die Strukturen der von ihm betriebenen | ||
27 | Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsanlagen sowie die von ihm | 27 | Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsanlagen sowie die von ihm | ||
28 | erbrachten Telekommunikationsdienste; | 28 | erbrachten Telekommunikationsdienste; | ||
29 | b) | 29 | b) | ||
30 | durch sonstige Unterstützung bei der Umleitung einschließlich der Gewährung | 30 | durch sonstige Unterstützung bei der Umleitung einschließlich der Gewährung | ||
31 | des Zugangs zu seinen Einrichtungen während seiner üblichen Geschäftszeiten | 31 | des Zugangs zu seinen Einrichtungen während seiner üblichen Geschäftszeiten | ||
32 | sowie der Ermöglichung der Aufstellung und des Betriebs von Geräten für die | 32 | sowie der Ermöglichung der Aufstellung und des Betriebs von Geräten für die | ||
33 | Durchführung der Maßnahme. | 33 | Durchführung der Maßnahme. | ||
34 | Das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der | 34 | Das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der | ||
t | 35 | Mitwirkungspflichten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 bestimmt sich nach § 110 des | t | 35 | Mitwirkungspflichten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 bestimmt sich nach § 170 des |
36 | Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. In den | 36 | Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. In den | ||
37 | Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleiben § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des | 37 | Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleiben § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des | ||
38 | Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 3 des BND- | 38 | Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 3 des BND- | ||
39 | Gesetzes unberührt. Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b gilt nur für denjenigen, der | 39 | Gesetzes unberührt. Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b gilt nur für denjenigen, der | ||
40 | eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der öffentlich zugängliche | 40 | eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der öffentlich zugängliche | ||
41 | Internetzugangsdienste oder öffentlich zugängliche Dienste, die ganz oder | 41 | Internetzugangsdienste oder öffentlich zugängliche Dienste, die ganz oder | ||
42 | überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, erbracht werden. | 42 | überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, erbracht werden. | ||
43 | (1b) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | 43 | (1b) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | ||
44 | durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem | 44 | durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem | ||
45 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für | 45 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für | ||
46 | Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Justiz und für | 46 | Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Justiz und für | ||
47 | Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung mit Zustimmung | 47 | Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung mit Zustimmung | ||
48 | des Bundesrates das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der | 48 | des Bundesrates das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der | ||
49 | Mitwirkungspflichten nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 zu bestimmen. | 49 | Mitwirkungspflichten nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 zu bestimmen. | ||
50 | (2) Der nach Absatz 1 oder Absatz 1a Verpflichtete hat vor Durchführung einer | 50 | (2) Der nach Absatz 1 oder Absatz 1a Verpflichtete hat vor Durchführung einer | ||
51 | beabsichtigten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich die Personen, die mit der | 51 | beabsichtigten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich die Personen, die mit der | ||
52 | Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen, | 52 | Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen, | ||
53 | 1. | 53 | 1. | ||
54 | auszuwählen, | 54 | auszuwählen, | ||
55 | 2. | 55 | 2. | ||
56 | einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und | 56 | einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und | ||
57 | 3. | 57 | 3. | ||
58 | über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes | 58 | über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes | ||
59 | nach § 18 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. | 59 | nach § 18 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. | ||
60 | Mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme dürfen nur Personen betraut | 60 | Mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme dürfen nur Personen betraut | ||
61 | werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach | 61 | werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach | ||
62 | Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, bei | 62 | Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, bei | ||
63 | Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde des zuständigen Landesministeriums, | 63 | Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde des zuständigen Landesministeriums, | ||
64 | kann der Behördenleiter der berechtigten Stelle oder dessen Stellvertreter die | 64 | kann der Behördenleiter der berechtigten Stelle oder dessen Stellvertreter die | ||
65 | nach Absatz 1 oder Absatz 1a Verpflichteten schriftlich auffordern, die | 65 | nach Absatz 1 oder Absatz 1a Verpflichteten schriftlich auffordern, die | ||
66 | Beschränkungsmaßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung | 66 | Beschränkungsmaßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung | ||
67 | durchzuführen. Der nach Absatz 1 oder Absatz 1a Verpflichtete hat | 67 | durchzuführen. Der nach Absatz 1 oder Absatz 1a Verpflichtete hat | ||
68 | sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen zum Schutz als VS-NUR FÜR DEN | 68 | sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen zum Schutz als VS-NUR FÜR DEN | ||
69 | DIENSTGEBRAUCH eingestufter Informationen gemäß der nach § 35 Absatz 1 des | 69 | DIENSTGEBRAUCH eingestufter Informationen gemäß der nach § 35 Absatz 1 des | ||
70 | Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu erlassenden allgemeinen | 70 | Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu erlassenden allgemeinen | ||
71 | Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz in der jeweils geltenden | 71 | Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz in der jeweils geltenden | ||
72 | Fassung getroffen werden. | 72 | Fassung getroffen werden. | ||
73 | (3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend | 73 | (3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend | ||
74 | dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Für | 74 | dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Für | ||
75 | Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde gilt dies nicht, soweit | 75 | Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde gilt dies nicht, soweit | ||
76 | Rechtsvorschriften des Landes vergleichbare Bestimmungen enthalten; in diesem | 76 | Rechtsvorschriften des Landes vergleichbare Bestimmungen enthalten; in diesem | ||
77 | Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes entsprechend anzuwenden. Zuständig | 77 | Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes entsprechend anzuwenden. Zuständig | ||
78 | ist bei Beschränkungsmaßnahmen von Bundesbehörden das | 78 | ist bei Beschränkungsmaßnahmen von Bundesbehörden das | ||
79 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; im Übrigen sind die nach | 79 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; im Übrigen sind die nach | ||
80 | Landesrecht bestimmten Behörden zuständig. Soll mit der Durchführung einer | 80 | Landesrecht bestimmten Behörden zuständig. Soll mit der Durchführung einer | ||
81 | Beschränkungsmaßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der | 81 | Beschränkungsmaßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der | ||
82 | letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige | 82 | letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige | ||
83 | Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, | 83 | Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, | ||
84 | soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden. | 84 | soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden. |
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