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Sie können sich § 14 G 10 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständige Bundesministerium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung dieses Gesetzes. 2Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8; dabei sind die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.
(2) 1Bei Gefahr im Verzug kann das zuständige Bundesministerium die Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 vorläufig treffen und das Parlamentarische Kontrollgremium durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vorläufig zustimmen. 2Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist unverzüglich einzuholen. 3Die Bestimmung tritt außer Kraft, wenn die vorläufige Zustimmung nicht binnen drei Tagen und die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen erfolgt.
Parlamentarisches Kontrollgremium | Parlamentarisches Kontrollgremium | ||||
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t | 1 | Parlamentarisches Kontrollgremium | t | 1 | Parlamentarisches Kontrollgremium |
Parlamentarisches Kontrollgremium | Parlamentarisches Kontrollgremium | ||||
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f | 1 | (1) Das nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen | f | 1 | (1) Das nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen |
2 | zuständige Bundesministerium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs | 2 | zuständige Bundesministerium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs | ||
3 | Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung dieses | 3 | Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung dieses | ||
n | 4 | Gesetzes. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen | n | 4 | Gesetzes. Dabei ist gesondert auf Anordnungen einzugehen, die nach § 11 |
5 | Bericht über Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, | 5 | Absatz 1a durchgeführt werden. Das Gremium erstattet dem Deutschen | ||
6 | 7a und 8; dabei sind die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des | 6 | Bundestag jährlich einen Bericht über Durchführung sowie Art und Umfang der | ||
7 | Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8; dabei sind die Grundsätze des § 10 | ||||
7 | Kontrollgremiumgesetzes zu beachten. | 8 | Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten. | ||
8 | (2) Bei Gefahr im Verzug kann das zuständige Bundesministerium die | 9 | (2) Bei Gefahr im Verzug kann das zuständige Bundesministerium die | ||
9 | Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 vorläufig treffen und das Parlamentarische | 10 | Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 vorläufig treffen und das Parlamentarische | ||
10 | Kontrollgremium durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vorläufig | 11 | Kontrollgremium durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vorläufig | ||
11 | zustimmen. Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist | 12 | zustimmen. Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist | ||
12 | unverzüglich einzuholen. Die Bestimmung tritt außer Kraft, wenn die | 13 | unverzüglich einzuholen. Die Bestimmung tritt außer Kraft, wenn die | ||
t | 13 | vorläufige Zustimmung nicht binnen drei Tagen und die Zustimmung nicht binnen | t | 14 | vorläufige Zustimmung nicht binnen drei Werktagen und die Zustimmung nicht |
14 | zwei Wochen erfolgt. | 15 | binnen zwei Wochen erfolgt. |
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