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Sie können sich § 5a G 10 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Durch Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen keine Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden. 2Sind durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden, dürfen diese nicht verwertet werden. 3Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 4§ 3a Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. 5Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren. 6Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 7Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt.
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung | Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung | ||||
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t | 1 | Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung | t | 1 | Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung |
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung | Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung | ||||
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f | 1 | Durch Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen keine | f | 1 | Durch Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen keine |
2 | Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst | 2 | Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst | ||
3 | werden. Sind durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 | 3 | werden. Sind durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 | ||
4 | Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst | 4 | Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst | ||
5 | worden, dürfen diese nicht verwertet werden. Sie sind unverzüglich unter | 5 | worden, dürfen diese nicht verwertet werden. Sie sind unverzüglich unter | ||
6 | Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu | 6 | Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu | ||
t | 7 | löschen. § 3a Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Die Tatsache der | t | 7 | löschen. § 3a Absatz 1 Satz 2 bis 7 und Absatz 2 gilt entsprechend. Die Tatsache |
8 | Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren. Die | 8 | der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren. | ||
9 | Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der | 9 | Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der | ||
10 | Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für | 10 | Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind sechs Monate nach der | ||
11 | diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des | 11 | Mitteilung oder der Feststellung nach § 12 Absatz 2 zu löschen. | ||
12 | Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt. |
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