Lade...
Lade...
Sie können sich § 3b G 10 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. 3Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. 5Die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) 1Soweit durch eine Beschränkung eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. 2Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern die zeugnisverweigerungsberechtigte Person Verdächtiger im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 ist oder tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass sie dessen in § 3 Abs. 1 bezeichnete Bestrebungen durch Entgegennahme oder Weitergabe von Mitteilungen bewusst unterstützt.
Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen | Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen | t | 1 | Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen |
Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen | Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 | n | 1 | (1) Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 |
2 | Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richten und | 2 | Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person, | ||
3 | im Falle von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung beschränkt | ||||
4 | auf Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, richten und voraussichtlich | ||||
3 | voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das | 5 | Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern | ||
4 | Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse | 6 | dürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht | ||
5 | dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich | 7 | verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. | ||
6 | zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu | 8 | Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die | ||
7 | dokumentieren. Die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend, wenn durch eine | 9 | Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht | ||
8 | Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 | 10 | gegen eine in Satz 1 genannte Person richtet, von einer dort genannten Person | ||
9 | der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten | ||||
10 | Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern | 11 | Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. | ||
11 | dürfte. | ||||
12 | (2) Soweit durch eine Beschränkung eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b | 12 | (2) Soweit durch eine Beschränkung eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b | ||
t | 13 | oder Nr. 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch | t | 13 | oder Nr. 5 der Strafprozessordnung genannte Person, im Falle von § 53 Absatz 1 |
14 | Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung mit Ausnahme von Rechtsanwälten und | ||||
15 | Kammerrechtsbeiständen, betroffen wäre und dadurch voraussichtlich | ||||
14 | voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis | 16 | Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern | ||
15 | verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit | 17 | dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung | ||
16 | unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person | 18 | des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben | ||
17 | wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser | 19 | und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder | ||
18 | Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu | 20 | bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach | ||
19 | berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen | 21 | geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der | ||
20 | oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. | 22 | Maßnahme möglich ist, zu beschränken. | ||
21 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der | 23 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der | ||
22 | Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften. | 24 | Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften. | ||
23 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern die | 25 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern die | ||
24 | zeugnisverweigerungsberechtigte Person Verdächtiger im Sinne des § 3 Abs. 2 | 26 | zeugnisverweigerungsberechtigte Person Verdächtiger im Sinne des § 3 Abs. 2 | ||
25 | Satz 2 ist oder tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass sie | 27 | Satz 2 ist oder tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass sie | ||
26 | dessen in § 3 Abs. 1 bezeichnete Bestrebungen durch Entgegennahme oder | 28 | dessen in § 3 Abs. 1 bezeichnete Bestrebungen durch Entgegennahme oder | ||
27 | Weitergabe von Mitteilungen bewusst unterstützt. | 29 | Weitergabe von Mitteilungen bewusst unterstützt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.