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Sie können sich § 3a G 10 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind unzulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst würden. 2Soweit im Rahmen von Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. 3Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. 4Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich einem bestimmten Mitglied der G10-Kommission oder seinem Stellvertreter zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. 5Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 6Die Entscheidung des Mitglieds der Kommission, dass eine Verwertung erfolgen darf, ist unverzüglich durch die Kommission zu bestätigen. 7Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. 8Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. 9Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 10Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. 11Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 12Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung | Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung | ||||
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t | 1 | Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung | t | 1 | Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung |
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung | Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung | ||||
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n | 1 | Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind unzulässig, soweit tatsächliche | n | 1 | (1) Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind unzulässig, soweit |
2 | Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse | 2 | tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch sie allein | ||
3 | aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst würden. Soweit im | 3 | Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst würden. | ||
4 | Rahmen von Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 neben einer automatischen | 4 | Soweit im Rahmen von Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 neben einer | ||
5 | Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme | 5 | automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die | ||
6 | unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche | 6 | Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung | ||
7 | Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater | 7 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich | ||
8 | Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit | 8 | privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen | ||
9 | Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. | 9 | insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. | ||
10 | Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich einem bestimmten | 10 | Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich einem bestimmten | ||
11 | Mitglied der G10-Kommission oder seinem Stellvertreter zur Entscheidung über | 11 | Mitglied der G10-Kommission oder seinem Stellvertreter zur Entscheidung über | ||
12 | die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Das Nähere regelt | 12 | die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Das Nähere regelt | ||
13 | die Geschäftsordnung. Die Entscheidung des Mitglieds der Kommission, dass | 13 | die Geschäftsordnung. Die Entscheidung des Mitglieds der Kommission, dass | ||
14 | eine Verwertung erfolgen darf, ist unverzüglich durch die Kommission zu | 14 | eine Verwertung erfolgen darf, ist unverzüglich durch die Kommission zu | ||
15 | bestätigen. Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie | 15 | bestätigen. Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie | ||
16 | für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. | 16 | für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. | ||
17 | Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine | 17 | Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine | ||
18 | Beschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet | 18 | Beschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet | ||
19 | werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die | 19 | werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die | ||
20 | Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die | 20 | Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die | ||
21 | Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle | 21 | Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle | ||
t | 22 | verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht | t | 22 | verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Mitteilung nach § 12 |
23 | mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem | 23 | Absatz 1 Satz 1 oder der Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 5 zu löschen. | ||
24 | Jahr der Dokumentation folgt. | 24 | (2) Bei Gefahr im Verzug können Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 3 unter | ||
25 | Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, gesichtet | ||||
26 | werden. Der Bedienstete entscheidet im Benehmen mit dem nach § 5 des | ||||
27 | Bundesdatenschutzgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften | ||||
28 | benannten Datenschutzbeauftragten oder einem von diesem beauftragten | ||||
29 | Beschäftigten, für den § 6 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes insoweit | ||||
30 | entsprechend gilt, über eine vorläufige Nutzung. |
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