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Sie können sich § 2 G 10 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. 2Der nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu erteilen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf. 3Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. 4§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 3 des BND-Gesetzes bleiben unberührt. 5Ob und in welchem Umfang der nach Satz 3 Verpflichtete Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahme zu treffen hat, bestimmt sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.
(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat vor Durchführung einer beabsichtigten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,
(3) 1Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. 2Für Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde gilt dies nicht, soweit Rechtsvorschriften des Landes vergleichbare Bestimmungen enthalten; in diesem Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes entsprechend anzuwenden. 3Zuständig ist bei Beschränkungsmaßnahmen von Bundesbehörden das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; im Übrigen sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden zuständig. 4Soll mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.
Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten | Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten | ||||
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2 | Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die | 2 | Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die | ||
3 | näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum | 3 | näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum | ||
4 | Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. Der | 4 | Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. Der | ||
5 | nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die | 5 | nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die | ||
6 | zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu | 6 | zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu | ||
7 | erteilen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf. Wer | 7 | erteilen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf. Wer | ||
8 | geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung | 8 | geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung | ||
9 | solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft | 9 | solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft | ||
10 | über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten | 10 | über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten | ||
11 | Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem | 11 | Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem | ||
12 | Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und | 12 | Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und | ||
t | 13 | Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. § 8a Absatz 2 Satz 1 | t | 13 | Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. § 8a Absatz 1 Satz 1 |
14 | Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 3 | 14 | Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 3 | ||
15 | des BND-Gesetzes bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang der nach Satz | 15 | des BND-Gesetzes bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang der nach Satz | ||
16 | 3 Verpflichtete Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung | 16 | 3 Verpflichtete Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung | ||
17 | der Überwachungsmaßnahme zu treffen hat, bestimmt sich nach § 110 des | 17 | der Überwachungsmaßnahme zu treffen hat, bestimmt sich nach § 110 des | ||
18 | Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. | 18 | Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. | ||
19 | (2) Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat vor Durchführung einer | 19 | (2) Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat vor Durchführung einer | ||
20 | beabsichtigten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich die Personen, die mit der | 20 | beabsichtigten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich die Personen, die mit der | ||
21 | Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen, | 21 | Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen, | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | auszuwählen, | 23 | auszuwählen, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und | 25 | einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes | 27 | über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes | ||
28 | nach § 18 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. | 28 | nach § 18 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. | ||
29 | Mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme dürfen nur Personen betraut | 29 | Mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme dürfen nur Personen betraut | ||
30 | werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach | 30 | werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach | ||
31 | Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, bei | 31 | Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, bei | ||
32 | Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde des zuständigen Landesministeriums, | 32 | Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde des zuständigen Landesministeriums, | ||
33 | kann der Behördenleiter der berechtigten Stelle oder dessen Stellvertreter die | 33 | kann der Behördenleiter der berechtigten Stelle oder dessen Stellvertreter die | ||
34 | nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten schriftlich auffordern, die | 34 | nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten schriftlich auffordern, die | ||
35 | Beschränkungsmaßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung | 35 | Beschränkungsmaßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung | ||
36 | durchzuführen. Der nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichtete hat | 36 | durchzuführen. Der nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichtete hat | ||
37 | sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen zum Schutz als VS-NUR FÜR DEN | 37 | sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen zum Schutz als VS-NUR FÜR DEN | ||
38 | DIENSTGEBRAUCH eingestufter Informationen gemäß der nach § 35 Absatz 1 des | 38 | DIENSTGEBRAUCH eingestufter Informationen gemäß der nach § 35 Absatz 1 des | ||
39 | Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu erlassenden allgemeinen | 39 | Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu erlassenden allgemeinen | ||
40 | Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz in der jeweils geltenden | 40 | Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz in der jeweils geltenden | ||
41 | Fassung getroffen werden. | 41 | Fassung getroffen werden. | ||
42 | (3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend | 42 | (3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend | ||
43 | dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Für | 43 | dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Für | ||
44 | Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde gilt dies nicht, soweit | 44 | Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde gilt dies nicht, soweit | ||
45 | Rechtsvorschriften des Landes vergleichbare Bestimmungen enthalten; in diesem | 45 | Rechtsvorschriften des Landes vergleichbare Bestimmungen enthalten; in diesem | ||
46 | Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes entsprechend anzuwenden. Zuständig | 46 | Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes entsprechend anzuwenden. Zuständig | ||
47 | ist bei Beschränkungsmaßnahmen von Bundesbehörden das | 47 | ist bei Beschränkungsmaßnahmen von Bundesbehörden das | ||
48 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; im Übrigen sind die nach | 48 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; im Übrigen sind die nach | ||
49 | Landesrecht bestimmten Behörden zuständig. Soll mit der Durchführung einer | 49 | Landesrecht bestimmten Behörden zuständig. Soll mit der Durchführung einer | ||
50 | Beschränkungsmaßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der | 50 | Beschränkungsmaßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der | ||
51 | letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige | 51 | letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige | ||
52 | Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, | 52 | Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, | ||
53 | soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden. | 53 | soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden. |
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