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Anordnung | Anordnung | ||||
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f | 1 | (1) Zuständig für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen ist bei Anträgen | f | 1 | (1) Zuständig für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen ist bei Anträgen |
2 | der Verfassungsschutzbehörden der Länder die zuständige oberste Landesbehörde, | 2 | der Verfassungsschutzbehörden der Länder die zuständige oberste Landesbehörde, | ||
t | 3 | im Übrigen das Bundesministerium des Innern. | t | 3 | im Übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. |
4 | (2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind der Grund der | 4 | (2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind der Grund der | ||
5 | Anordnung und die zur Überwachung berechtigte Stelle anzugeben sowie Art, | 5 | Anordnung und die zur Überwachung berechtigte Stelle anzugeben sowie Art, | ||
6 | Umfang und Dauer der Beschränkungsmaßnahme zu bestimmen. | 6 | Umfang und Dauer der Beschränkungsmaßnahme zu bestimmen. | ||
7 | (3) In den Fällen des § 3 muss die Anordnung denjenigen bezeichnen, gegen | 7 | (3) In den Fällen des § 3 muss die Anordnung denjenigen bezeichnen, gegen | ||
8 | den sich die Beschränkungsmaßnahme richtet. Bei einer Überwachung der | 8 | den sich die Beschränkungsmaßnahme richtet. Bei einer Überwachung der | ||
9 | Telekommunikation ist auch die Rufnummer oder eine andere Kennung des | 9 | Telekommunikation ist auch die Rufnummer oder eine andere Kennung des | ||
10 | Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese | 10 | Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese | ||
11 | allein diesem Endgerät zuzuordnen ist, anzugeben. | 11 | allein diesem Endgerät zuzuordnen ist, anzugeben. | ||
12 | (4) In den Fällen der §§ 5 und 8 sind die Suchbegriffe in der Anordnung zu | 12 | (4) In den Fällen der §§ 5 und 8 sind die Suchbegriffe in der Anordnung zu | ||
13 | benennen. Ferner sind das Gebiet, über das Informationen gesammelt werden | 13 | benennen. Ferner sind das Gebiet, über das Informationen gesammelt werden | ||
14 | sollen, und die Übertragungswege, die der Beschränkung unterliegen, zu | 14 | sollen, und die Übertragungswege, die der Beschränkung unterliegen, zu | ||
15 | bezeichnen. Weiterhin ist festzulegen, welcher Anteil der auf diesen | 15 | bezeichnen. Weiterhin ist festzulegen, welcher Anteil der auf diesen | ||
16 | Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität überwacht | 16 | Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität überwacht | ||
17 | werden darf. In den Fällen des § 5 darf dieser Anteil höchstens 20 vom | 17 | werden darf. In den Fällen des § 5 darf dieser Anteil höchstens 20 vom | ||
18 | Hundert betragen. | 18 | Hundert betragen. | ||
19 | (5) In den Fällen der §§ 3 und 5 ist die Anordnung auf höchstens drei | 19 | (5) In den Fällen der §§ 3 und 5 ist die Anordnung auf höchstens drei | ||
20 | Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere | 20 | Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere | ||
21 | Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung | 21 | Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung | ||
22 | fortbestehen. | 22 | fortbestehen. | ||
23 | (6) Die Anordnung ist dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten | 23 | (6) Die Anordnung ist dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten | ||
24 | insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner | 24 | insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner | ||
25 | Verpflichtungen zu ermöglichen. Die Mitteilung entfällt, wenn die | 25 | Verpflichtungen zu ermöglichen. Die Mitteilung entfällt, wenn die | ||
26 | Anordnung ohne seine Mitwirkung ausgeführt werden kann. | 26 | Anordnung ohne seine Mitwirkung ausgeführt werden kann. | ||
27 | (7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die jeweilige | 27 | (7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die jeweilige | ||
28 | Landesbehörde für Verfassungsschutz über die in deren Bereich getroffenen | 28 | Landesbehörde für Verfassungsschutz über die in deren Bereich getroffenen | ||
29 | Beschränkungsanordnungen. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz teilen | 29 | Beschränkungsanordnungen. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz teilen | ||
30 | dem Bundesamt für Verfassungsschutz die in ihrem Bereich getroffenen | 30 | dem Bundesamt für Verfassungsschutz die in ihrem Bereich getroffenen | ||
31 | Beschränkungsanordnungen mit. | 31 | Beschränkungsanordnungen mit. |
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