f | (1) Zuständig für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen ist bei Anträgen | f | (1) Zuständig für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen ist bei Anträgen |
| der Verfassungsschutzbehörden der Länder die zuständige oberste Landesbehörde, | | der Verfassungsschutzbehörden der Länder die zuständige oberste Landesbehörde, |
t | im Übrigen das Bundesministerium des Innern. | t | im Übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. |
| (2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind der Grund der | | (2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind der Grund der |
| Anordnung und die zur Überwachung berechtigte Stelle anzugeben sowie Art, | | Anordnung und die zur Überwachung berechtigte Stelle anzugeben sowie Art, |
| Umfang und Dauer der Beschränkungsmaßnahme zu bestimmen. | | Umfang und Dauer der Beschränkungsmaßnahme zu bestimmen. |
| (3) In den Fällen des § 3 muss die Anordnung denjenigen bezeichnen, gegen | | (3) In den Fällen des § 3 muss die Anordnung denjenigen bezeichnen, gegen |
| den sich die Beschränkungsmaßnahme richtet. Bei einer Überwachung der | | den sich die Beschränkungsmaßnahme richtet. Bei einer Überwachung der |
| Telekommunikation ist auch die Rufnummer oder eine andere Kennung des | | Telekommunikation ist auch die Rufnummer oder eine andere Kennung des |
| Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese | | Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese |
| allein diesem Endgerät zuzuordnen ist, anzugeben. | | allein diesem Endgerät zuzuordnen ist, anzugeben. |
| (4) In den Fällen der §§ 5 und 8 sind die Suchbegriffe in der Anordnung zu | | (4) In den Fällen der §§ 5 und 8 sind die Suchbegriffe in der Anordnung zu |
| benennen. Ferner sind das Gebiet, über das Informationen gesammelt werden | | benennen. Ferner sind das Gebiet, über das Informationen gesammelt werden |
| sollen, und die Übertragungswege, die der Beschränkung unterliegen, zu | | sollen, und die Übertragungswege, die der Beschränkung unterliegen, zu |
| bezeichnen. Weiterhin ist festzulegen, welcher Anteil der auf diesen | | bezeichnen. Weiterhin ist festzulegen, welcher Anteil der auf diesen |
| Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität überwacht | | Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität überwacht |
| werden darf. In den Fällen des § 5 darf dieser Anteil höchstens 20 vom | | werden darf. In den Fällen des § 5 darf dieser Anteil höchstens 20 vom |
| Hundert betragen. | | Hundert betragen. |
| (5) In den Fällen der §§ 3 und 5 ist die Anordnung auf höchstens drei | | (5) In den Fällen der §§ 3 und 5 ist die Anordnung auf höchstens drei |
| Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere | | Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere |
| Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung | | Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung |
| fortbestehen. | | fortbestehen. |
| (6) Die Anordnung ist dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten | | (6) Die Anordnung ist dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten |
| insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner | | insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner |
| Verpflichtungen zu ermöglichen. Die Mitteilung entfällt, wenn die | | Verpflichtungen zu ermöglichen. Die Mitteilung entfällt, wenn die |
| Anordnung ohne seine Mitwirkung ausgeführt werden kann. | | Anordnung ohne seine Mitwirkung ausgeführt werden kann. |
| (7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die jeweilige | | (7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die jeweilige |
| Landesbehörde für Verfassungsschutz über die in deren Bereich getroffenen | | Landesbehörde für Verfassungsschutz über die in deren Bereich getroffenen |
| Beschränkungsanordnungen. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz teilen | | Beschränkungsanordnungen. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz teilen |
| dem Bundesamt für Verfassungsschutz die in ihrem Bereich getroffenen | | dem Bundesamt für Verfassungsschutz die in ihrem Bereich getroffenen |
| Beschränkungsanordnungen mit. | | Beschränkungsanordnungen mit. |