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Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten | Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten | ||||
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t | 1 | Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten | t | 1 | Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten |
Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten | Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten | ||||
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f | 1 | (1) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher | f | 1 | (1) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher |
2 | Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die | 2 | Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die | ||
3 | näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum | 3 | näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum | ||
4 | Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. Der | 4 | Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. Der | ||
5 | nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die | 5 | nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die | ||
6 | zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu | 6 | zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu | ||
7 | erteilen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf. Wer | 7 | erteilen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf. Wer | ||
8 | geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung | 8 | geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung | ||
9 | solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft | 9 | solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft | ||
10 | über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten | 10 | über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten | ||
11 | Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem | 11 | Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem | ||
12 | Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und | 12 | Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und | ||
13 | Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. § 8a Absatz 2 Satz 1 | 13 | Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. § 8a Absatz 2 Satz 1 | ||
14 | Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 3 | 14 | Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 3 | ||
15 | des BND-Gesetzes bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang der nach Satz | 15 | des BND-Gesetzes bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang der nach Satz | ||
16 | 3 Verpflichtete Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung | 16 | 3 Verpflichtete Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung | ||
17 | der Überwachungsmaßnahme zu treffen hat, bestimmt sich nach § 110 des | 17 | der Überwachungsmaßnahme zu treffen hat, bestimmt sich nach § 110 des | ||
18 | Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. | 18 | Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. | ||
19 | (2) Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat vor Durchführung einer | 19 | (2) Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat vor Durchführung einer | ||
20 | beabsichtigten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich die Personen, die mit der | 20 | beabsichtigten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich die Personen, die mit der | ||
21 | Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen, | 21 | Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen, | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | auszuwählen, | 23 | auszuwählen, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und | 25 | einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes | 27 | über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes | ||
28 | nach § 18 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. | 28 | nach § 18 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. | ||
29 | Mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme dürfen nur Personen betraut | 29 | Mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme dürfen nur Personen betraut | ||
30 | werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach | 30 | werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach | ||
n | 31 | Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, bei Beschränkungsmaßnahmen einer | n | 31 | Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, bei |
32 | Landesbehörde des zuständigen Landesministeriums, kann der Behördenleiter der | 32 | Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde des zuständigen Landesministeriums, | ||
33 | berechtigten Stelle oder dessen Stellvertreter die nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 | 33 | kann der Behördenleiter der berechtigten Stelle oder dessen Stellvertreter die | ||
34 | Verpflichteten schriftlich auffordern, die Beschränkungsmaßnahme bereits vor | 34 | nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten schriftlich auffordern, die | ||
35 | Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Der nach Absatz 1 Satz 1 | 35 | Beschränkungsmaßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung | ||
36 | oder Satz 3 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen | 36 | durchzuführen. Der nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichtete hat | ||
37 | zum Schutz als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufter Informationen gemäß | 37 | sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen zum Schutz als VS-NUR FÜR DEN | ||
38 | der nach § 35 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu erlassenden | 38 | DIENSTGEBRAUCH eingestufter Informationen gemäß der nach § 35 Absatz 1 des | ||
39 | Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu erlassenden allgemeinen | ||||
39 | allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz in der jeweils | 40 | Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz in der jeweils geltenden | ||
40 | geltenden Fassung getroffen werden. | 41 | Fassung getroffen werden. | ||
41 | (3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend | 42 | (3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend | ||
42 | dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Für | 43 | dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Für | ||
43 | Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde gilt dies nicht, soweit | 44 | Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde gilt dies nicht, soweit | ||
44 | Rechtsvorschriften des Landes vergleichbare Bestimmungen enthalten; in diesem | 45 | Rechtsvorschriften des Landes vergleichbare Bestimmungen enthalten; in diesem | ||
45 | Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes entsprechend anzuwenden. Zuständig | 46 | Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes entsprechend anzuwenden. Zuständig | ||
46 | ist bei Beschränkungsmaßnahmen von Bundesbehörden das | 47 | ist bei Beschränkungsmaßnahmen von Bundesbehörden das | ||
t | 47 | Bundesministerium des Innern; im Übrigen sind die nach Landesrecht bestimmten | t | 48 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; im Übrigen sind die nach |
48 | Behörden zuständig. Soll mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme | 49 | Landesrecht bestimmten Behörden zuständig. Soll mit der Durchführung einer | ||
49 | eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits | 50 | Beschränkungsmaßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der | ||
50 | eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder | 51 | letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige | ||
51 | Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten | 52 | Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, | ||
52 | Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden. | 53 | soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden. |
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