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Sie können sich Anlage 12 FZV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(zu § 27 Absatz 1 Satz 4) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge | (zu § 27 Absatz 1 Satz 4) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge | ||||
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t | 1 | (zu § 27 Absatz 1 Satz 4) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, | t | 1 | (zu § 27 Absatz 1 Satz 4) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, |
2 | motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge | 2 | motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge |
(zu § 27 Absatz 1 Satz 4) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge | (zu § 27 Absatz 1 Satz 4) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge | ||||
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f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2011, 219 - 220) | f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2011, 219 - 220) |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
t | 3 | Versicherungskennzeichen![](/media/law/paraimage/VqrqP- | t | 3 | Versicherungskennzeichen![](/media/law/paraimage/j2nXbLZ1SIO7676TdxGsAA.jpg) |
4 | mAQ8KgrpXulv1Ekg.jpg)Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen | 4 | Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, | ||
5 | oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile | 5 | so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand | ||
6 | anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen | 6 | vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum | ||
7 | Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden. | 7 | angegebenen Höchstmaß vergrößert werden. | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | SchriftSchriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer | 9 | SchriftSchriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer | ||
10 | 2.3.1 und 2.3.2). | 10 | 2.3.1 und 2.3.2). | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Maße | 12 | Maße | ||
13 | 1) Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muss gleich sein. | 13 | 1) Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muss gleich sein. | ||
14 | 2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen | 14 | 2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen | ||
15 | Rand muss auf beiden Seiten gleich sein. | 15 | Rand muss auf beiden Seiten gleich sein. | ||
16 | 3) Zwischen den Buchstaben– und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein | 16 | 3) Zwischen den Buchstaben– und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein | ||
17 | Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes freizulassen. | 17 | Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes freizulassen. | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | ErgänzungsbestimmungenDie Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit | 19 | ErgänzungsbestimmungenDie Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit | ||
20 | einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens | 20 | einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens | ||
21 | darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung | 21 | darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung | ||
22 | erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz | 22 | erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz | ||
23 | hergestellt; Anlage 4 Buchstabe B Ziffer 3), und zwar in fetter Mittelschrift, | 23 | hergestellt; Anlage 4 Buchstabe B Ziffer 3), und zwar in fetter Mittelschrift, | ||
24 | beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in fetter | 24 | beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in fetter | ||
25 | Engschrift. Der Buchstabe Q darf nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes | 25 | Engschrift. Der Buchstabe Q darf nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes | ||
26 | und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für | 26 | und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für | ||
27 | schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes | 27 | schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes | ||
28 | des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3. Bei | 28 | des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3. Bei | ||
29 | Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei | 29 | Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei | ||
30 | Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so | 30 | Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so | ||
31 | muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen. | 31 | muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen. |
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