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Sie können sich § 34 FZV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:
(2) Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:
Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister | Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister | ||||
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t | 1 | Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und | t | 1 | Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und |
2 | Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister | 2 | Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister |
Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister | Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister | ||||
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f | 1 | (1) Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind im | f | 1 | (1) Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind im |
2 | Zentralen Fahrzeugregister zu speichern: | 2 | Zentralen Fahrzeugregister zu speichern: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten | 4 | Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten | ||
5 | Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten | 5 | Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten | ||
6 | Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, | 6 | Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | bei Sicherheitsprüfungen, die von einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt | 8 | bei Sicherheitsprüfungen, die von einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt | ||
9 | durchgeführt wurden: die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, | 9 | durchgeführt wurden: die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Fahrzeug-Identifizierungsnummer, | 11 | Fahrzeug-Identifizierungsnummer, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | Hersteller-Schlüsselnummer, | 13 | Hersteller-Schlüsselnummer, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | Herstellerbezeichnung, | 15 | Herstellerbezeichnung, | ||
16 | 6. | 16 | 6. | ||
17 | Monat und Jahr der Erstzulassung, | 17 | Monat und Jahr der Erstzulassung, | ||
18 | 7. | 18 | 7. | ||
19 | Kennzeichen des Fahrzeugs, | 19 | Kennzeichen des Fahrzeugs, | ||
20 | 8. | 20 | 8. | ||
21 | Nummer des Untersuchungsberichts oder des Prüfprotokolls, | 21 | Nummer des Untersuchungsberichts oder des Prüfprotokolls, | ||
22 | 9. | 22 | 9. | ||
23 | Angabe über die Untersuchung als Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung, | 23 | Angabe über die Untersuchung als Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung, | ||
24 | 10. | 24 | 10. | ||
25 | Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersuchung oder Prüfungsart als Erst- | 25 | Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersuchung oder Prüfungsart als Erst- | ||
26 | oder Nachprüfung, | 26 | oder Nachprüfung, | ||
27 | 11. | 27 | 11. | ||
28 | Datum der Durchführung und Uhrzeit des Endes der Hauptuntersuchung oder der | 28 | Datum der Durchführung und Uhrzeit des Endes der Hauptuntersuchung oder der | ||
29 | Sicherheitsprüfung, | 29 | Sicherheitsprüfung, | ||
30 | 12. | 30 | 12. | ||
31 | Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer | 31 | Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer | ||
32 | Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung, | 32 | Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung, | ||
33 | 13. | 33 | 13. | ||
34 | bei bestandener Hauptuntersuchung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für | 34 | bei bestandener Hauptuntersuchung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für | ||
35 | die nächste Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, für die nächste | 35 | die nächste Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, für die nächste | ||
36 | Sicherheitsprüfung, | 36 | Sicherheitsprüfung, | ||
37 | 14. | 37 | 14. | ||
38 | bei bestandener Sicherheitsprüfung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für | 38 | bei bestandener Sicherheitsprüfung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für | ||
39 | die nächste Sicherheitsprüfung, | 39 | die nächste Sicherheitsprüfung, | ||
40 | 15. | 40 | 15. | ||
41 | Ergebnis | 41 | Ergebnis | ||
42 | a) | 42 | a) | ||
43 | der Hauptuntersuchung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „geringe | 43 | der Hauptuntersuchung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „geringe | ||
44 | Mängel“, „erhebliche Mängel“, „gefährliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ oder | 44 | Mängel“, „erhebliche Mängel“, „gefährliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ oder | ||
45 | b) | 45 | b) | ||
46 | der Sicherheitsprüfung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „Mängel“ | 46 | der Sicherheitsprüfung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „Mängel“ | ||
47 | oder „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“, | 47 | oder „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“, | ||
48 | 16. | 48 | 16. | ||
49 | Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei | 49 | Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei | ||
50 | Anhängern. | 50 | Anhängern. | ||
51 | Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen | 51 | Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen | ||
52 | oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen an das Kraftfahrt- | 52 | oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen an das Kraftfahrt- | ||
53 | Bundesamt erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3. Soweit nach Satz 1 Nummer | 53 | Bundesamt erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3. Soweit nach Satz 1 Nummer | ||
54 | 15 als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe „verkehrsunsicher“ oder der | 54 | 15 als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe „verkehrsunsicher“ oder der | ||
55 | Sicherheitsprüfung die Angabe „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“ | 55 | Sicherheitsprüfung die Angabe „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“ | ||
56 | übermittelt wird und dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt ist, teilt das | 56 | übermittelt wird und dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt ist, teilt das | ||
57 | Kraftfahrt-Bundesamt dies der Zulassungsbehörde mit. | 57 | Kraftfahrt-Bundesamt dies der Zulassungsbehörde mit. | ||
58 | (2) Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchungen sind im Zentralen | 58 | (2) Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchungen sind im Zentralen | ||
59 | Fahrzeugregister zu speichern: | 59 | Fahrzeugregister zu speichern: | ||
60 | 1. | 60 | 1. | ||
61 | Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, | 61 | Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, | ||
62 | 2. | 62 | 2. | ||
63 | Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart, | 63 | Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart, | ||
64 | 3. | 64 | 3. | ||
65 | Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummer, | 65 | Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummer, | ||
66 | 4. | 66 | 4. | ||
67 | Variante und Version oder Ausführung einschließlich ihrer Codes oder | 67 | Variante und Version oder Ausführung einschließlich ihrer Codes oder | ||
68 | Schlüsselnummern, | 68 | Schlüsselnummern, | ||
69 | 5. | 69 | 5. | ||
70 | fehlende Plausibilität des Standes des Wegstreckenzählers, sofern | 70 | fehlende Plausibilität des Standes des Wegstreckenzählers, sofern | ||
71 | festgestellt, | 71 | festgestellt, | ||
72 | 6. | 72 | 6. | ||
73 | für das Fahrzeug in Deutschland zulässige Gesamtmasse, | 73 | für das Fahrzeug in Deutschland zulässige Gesamtmasse, | ||
74 | 7. | 74 | 7. | ||
75 | Monat und Jahr der dieser Hauptuntersuchung vorangegangenen | 75 | Monat und Jahr der dieser Hauptuntersuchung vorangegangenen | ||
76 | Hauptuntersuchung, | 76 | Hauptuntersuchung, | ||
77 | 8. | 77 | 8. | ||
78 | Ort der Hauptuntersuchung oder Schlüsselnummer des Ortes, | 78 | Ort der Hauptuntersuchung oder Schlüsselnummer des Ortes, | ||
79 | 9. | 79 | 9. | ||
80 | Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüfstützpunkt oder Prüfplatz, | 80 | Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüfstützpunkt oder Prüfplatz, | ||
81 | 10. | 81 | 10. | ||
82 | Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde, | 82 | Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde, | ||
83 | 11. | 83 | 11. | ||
84 | Dokumentation der gemessenen Bremswerte mit den Angaben zu Referenzwerten, | 84 | Dokumentation der gemessenen Bremswerte mit den Angaben zu Referenzwerten, | ||
85 | Druckwerten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte | 85 | Druckwerten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte | ||
86 | der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen, | 86 | der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen, | ||
87 | 12. | 87 | 12. | ||
88 | Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet, | 88 | Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet, | ||
89 | 13. | 89 | 13. | ||
90 | Entgelte und Gebühren, | 90 | Entgelte und Gebühren, | ||
91 | 14. | 91 | 14. | ||
92 | Kennnummer des für die Hauptuntersuchung verantwortlichen amtlich | 92 | Kennnummer des für die Hauptuntersuchung verantwortlichen amtlich | ||
93 | anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder des mit der Hauptuntersuchung | 93 | anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder des mit der Hauptuntersuchung | ||
94 | betrauten Prüfingenieurs, | 94 | betrauten Prüfingenieurs, | ||
95 | 15. | 95 | 15. | ||
96 | für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von | 96 | für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von | ||
97 | Standgeräuschmessungen, soweit Messwerte erhoben wurden, | 97 | Standgeräuschmessungen, soweit Messwerte erhoben wurden, | ||
98 | 16. | 98 | 16. | ||
99 | im Falle von Mängeln, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens jedoch | 99 | im Falle von Mängeln, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens jedoch | ||
100 | während eines Kalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das Ergebnis vor | 100 | während eines Kalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das Ergebnis vor | ||
101 | Mängelbeseitigung mit der Angabe „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“ oder | 101 | Mängelbeseitigung mit der Angabe „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“ oder | ||
102 | „verkehrsunsicher“ sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung, | 102 | „verkehrsunsicher“ sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung, | ||
103 | 17. | 103 | 17. | ||
104 | bei Durchführung der Untersuchung der Umweltverträglichkeit durch eine | 104 | bei Durchführung der Untersuchung der Umweltverträglichkeit durch eine | ||
105 | anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt: Kontrollnummer der anerkannten | 105 | anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt: Kontrollnummer der anerkannten | ||
106 | Kraftfahrzeugwerkstatt sowie das Datum der Untersuchung, | 106 | Kraftfahrzeugwerkstatt sowie das Datum der Untersuchung, | ||
107 | 18. | 107 | 18. | ||
108 | bei der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung | 108 | bei der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung | ||
109 | einschließlich der Mängelcodes aus der für die Hauptuntersuchung verwendeten | 109 | einschließlich der Mängelcodes aus der für die Hauptuntersuchung verwendeten | ||
110 | Version des Mangelbaums, | 110 | Version des Mangelbaums, | ||
111 | 19. | 111 | 19. | ||
112 | Versionsnummer des verwendeten Mangelbaums, | 112 | Versionsnummer des verwendeten Mangelbaums, | ||
113 | 20. | 113 | 20. | ||
114 | Hinweise über sich in der Zukunft durch Verschleiß, Korrosion oder andere | 114 | Hinweise über sich in der Zukunft durch Verschleiß, Korrosion oder andere | ||
115 | Umstände abzeichnende Mängel, soweit vorhanden. | 115 | Umstände abzeichnende Mängel, soweit vorhanden. | ||
116 | Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3. | 116 | Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3. | ||
t | t | 117 | (3) Folgende weitere Daten mit Bezug auf eine Hauptuntersuchung oder | ||
118 | Sicherheitsprüfung sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern: | ||||
119 | 1. | ||||
120 | Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer | ||||
121 | Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung durch die | ||||
122 | Zulassungsbehörde, | ||||
123 | 2. | ||||
124 | Zeitpunkt der Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln, | ||||
125 | 3. | ||||
126 | Ergebnis nach Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln. | ||||
127 | § 33 Absatz 1 gilt entsprechend. |
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