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Sie können sich § 46 FZV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. 2Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.
(2) 1Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetz, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. 2Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsbevollmächtigter zuständig. 3Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 25 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 13 Absatz 3 Satz 4 berichtigt hat. 4Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt werden. 5Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.
(3) 1Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. 2Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, werden durch die Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen. 3Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.
Zuständigkeiten | Zuständigkeiten | ||||
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f | 1 | (1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren | f | 1 | (1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren |
2 | Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden | 2 | Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden | ||
3 | oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können | 3 | oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können | ||
4 | den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die | 4 | den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die | ||
5 | erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. | 5 | erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. | ||
6 | (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die | 6 | (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die | ||
7 | Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im | 7 | Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im | ||
8 | Sinne des Bundesmeldegesetz, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des | 8 | Sinne des Bundesmeldegesetz, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des | ||
9 | Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden | 9 | Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden | ||
10 | und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes | 10 | und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes | ||
11 | oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im | 11 | oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im | ||
12 | Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, | 12 | Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, | ||
13 | so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines | 13 | so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines | ||
t | 14 | Empfangsbevollmächtigter zuständig. Örtlich zuständige Behörde im Sinne | t | 14 | _Empfangsbevollmächtigten_ zuständig. Örtlich zuständige Behörde im Sinne |
15 | des § 25 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass | 15 | des § 25 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass | ||
16 | im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder | 16 | im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder | ||
17 | neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach | 17 | neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach | ||
18 | § 13 Absatz 3 Satz 4 berichtigt hat. Anträge können mit Zustimmung der | 18 | § 13 Absatz 3 Satz 4 berichtigt hat. Anträge können mit Zustimmung der | ||
19 | örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen | 19 | örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen | ||
20 | Behörde, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von | 20 | Behörde, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von | ||
21 | ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem | 21 | ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem | ||
22 | anderen Land, behandelt und erledigt werden. Verlangt die | 22 | anderen Land, behandelt und erledigt werden. Verlangt die | ||
23 | Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich | 23 | Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich | ||
24 | zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung | 24 | zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung | ||
25 | Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen. | 25 | Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen. | ||
26 | (3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser | 26 | (3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser | ||
27 | Verordnung werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, | 27 | Verordnung werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, | ||
28 | der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder durch | 28 | der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder durch | ||
29 | deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Die | 29 | deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Die | ||
30 | Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und | 30 | Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und | ||
31 | Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen | 31 | Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen | ||
32 | militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort | 32 | militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort | ||
33 | im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, werden durch die Dienststellen der | 33 | im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, werden durch die Dienststellen der | ||
34 | Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen. | 34 | Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen. | ||
35 | Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung von | 35 | Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung von | ||
36 | Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die | 36 | Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die | ||
37 | nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden. | 37 | nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden. |
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