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Sie können sich § 43 FZV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 41 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet werden; die Zulassungsbehörde vermerkt die Sperre unverzüglich im örtlichen Fahrzeugregister. 2Das Gleiche gilt für eine Änderung der Sperre. 3Wird die Sperre aufgehoben, ist der Sperrvermerk von der Zulassungsbehörde unverzüglich zu löschen.
(2) 1Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt die Sperre unverzüglich im Zentralen Fahrzeugregister. 3Die Änderung oder Aufhebung der Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. 4Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend. 5Wird die Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu löschen.
(3) 1Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde weiterzuleiten, die die Sperre angeordnet hat. 2Die Zulassungsbehörde erteilt die Auskunft, wenn die für die Anordnung der Sperre zuständige Behörde ihr mitteilt, dass die Sperre für dieses Übermittlungsersuchen aufgehoben wird.
Übermittlungssperren | Übermittlungssperren | ||||
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f | 1 | (1) Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 41 des | f | 1 | (1) Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 41 des |
2 | Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur durch die für die Zulassungsbehörde | 2 | Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur durch die für die Zulassungsbehörde | ||
3 | zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach | 3 | zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach | ||
4 | Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet werden; die Zulassungsbehörde | 4 | Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet werden; die Zulassungsbehörde | ||
5 | vermerkt die Sperre unverzüglich im örtlichen Fahrzeugregister. Das | 5 | vermerkt die Sperre unverzüglich im örtlichen Fahrzeugregister. Das | ||
6 | Gleiche gilt für eine Änderung der Sperre. Wird die Sperre aufgehoben, ist | 6 | Gleiche gilt für eine Änderung der Sperre. Wird die Sperre aufgehoben, ist | ||
7 | der Sperrvermerk von der Zulassungsbehörde unverzüglich zu löschen. | 7 | der Sperrvermerk von der Zulassungsbehörde unverzüglich zu löschen. | ||
8 | (2) Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von der sperrenden Behörde | 8 | (2) Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von der sperrenden Behörde | ||
9 | oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das | 9 | oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das | ||
t | 10 | Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt die Sperre unverzüglich im Zentralen | t | 10 | Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt die Sperre und die sperrende Behörde |
11 | Fahrzeugregister. Die Änderung oder Aufhebung der Sperre ist von der | 11 | unverzüglich im Zentralen Fahrzeugregister. Die Änderung oder Aufhebung | ||
12 | sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt | 12 | der Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem | ||
13 | mitzuteilen. Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend. Wird die | 13 | Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 | ||
14 | Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, so ist der | 14 | entsprechend. Wird die Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt-Bundesamt | ||
15 | Sperrvermerk unverzüglich zu löschen. | 15 | gemeldet, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu löschen. | ||
16 | (3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten beziehen, sind von | 16 | (3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten beziehen, sind von der | ||
17 | der Zulassungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde | 17 | Zulassungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die sperrende Behörde | ||
18 | weiterzuleiten, die die Sperre angeordnet hat. Die Zulassungsbehörde | 18 | weiterzuleiten. | ||
19 | erteilt die Auskunft, wenn die für die Anordnung der Sperre zuständige Behörde | ||||
20 | ihr mitteilt, dass die Sperre für dieses Übermittlungsersuchen aufgehoben | ||||
21 | wird. |
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