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Sie können sich § 33 FZV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister die nach § 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 zu speichernden Halterdaten zu übermitteln. 2Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters jede Änderung der Daten und das Datum der Änderung sowie die Löschung der Daten und das Datum der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln.
(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und außerdem zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters zu übermitteln:
(3) 1Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege der Dateienübertragung. 2Ausführungsregeln zur Datenübermittlung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt | Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt | ||||
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t | 1 | Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt | t | 1 | Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt |
Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt | Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt | ||||
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f | 1 | (1) Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im | f | 1 | (1) Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im |
2 | Zentralen Fahrzeugregister die nach § 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie | 2 | Zentralen Fahrzeugregister die nach § 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie | ||
3 | die nach § 32 zu speichernden Halterdaten zu übermitteln. Außerdem hat die | 3 | die nach § 32 zu speichernden Halterdaten zu übermitteln. Außerdem hat die | ||
4 | Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen | 4 | Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen | ||
t | 5 | Fahrzeugregisters jede Änderung der Daten und das Datum der Änderung sowie die | t | 5 | Fahrzeugregisters jede Änderung oder Korrektur der Daten und das Datum der |
6 | Löschung der Daten und das Datum der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu | 6 | Änderung sowie die Löschung der Daten und das Datum der Löschung im örtlichen | ||
7 | übermitteln. | 7 | Fahrzeugregister zu übermitteln. | ||
8 | (2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde | 8 | (2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde | ||
9 | die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt | 9 | die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt | ||
10 | die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und außerdem zur Aktualisierung des | 10 | die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und außerdem zur Aktualisierung des | ||
11 | Zentralen Fahrzeugregisters zu übermitteln: | 11 | Zentralen Fahrzeugregisters zu übermitteln: | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | das Datum der Außerbetriebsetzung, | 13 | das Datum der Außerbetriebsetzung, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen Entstempelung und bei einem | 15 | das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen Entstempelung und bei einem | ||
16 | Wechselkennzeichen einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen | 16 | Wechselkennzeichen einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen | ||
17 | handelt, | 17 | handelt, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, | 19 | die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | die Marke des Fahrzeugs, | 21 | die Marke des Fahrzeugs, | ||
22 | 5. | 22 | 5. | ||
23 | die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und einen Hinweis über deren | 23 | die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und einen Hinweis über deren | ||
24 | Verbleib. | 24 | Verbleib. | ||
25 | (3) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im Wege der | 25 | (3) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im Wege der | ||
26 | Datenfernübertragung durch Direkteinstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich | 26 | Datenfernübertragung durch Direkteinstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich | ||
27 | im Wege der Dateienübertragung. Ausführungsregeln zur Datenübermittlung | 27 | im Wege der Dateienübertragung. Ausführungsregeln zur Datenübermittlung | ||
28 | werden vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und zusätzlich im | 28 | werden vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und zusätzlich im | ||
29 | Verkehrsblatt veröffentlicht. | 29 | Verkehrsblatt veröffentlicht. |
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