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Sie können sich § 26 FZV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Durch das Versicherungskennzeichen wird für die Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. 2Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr. 3Verkehrsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres. 4Zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister hat der Antragsteller dem Versicherer die in § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterdaten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. 5Das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres. 6Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) 1Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung des Kraftfahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gelten soll. 2Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammen. 3Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzugeben. 4Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. 5Der zuständige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur den Versicherern die Erkennungsnummern zu.
(3) 1Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 Absatz 4 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich mitzuteilen. 2Die Mitteilung kann auch über eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. 3Ausführungsregeln zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt bekannt.
Versicherungskennzeichen | Versicherungskennzeichen | ||||
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f | 1 | (1) Durch das Versicherungskennzeichen wird für die Kraftfahrzeuge im | f | 1 | (1) Durch das Versicherungskennzeichen wird für die Kraftfahrzeuge im |
2 | Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 | 2 | Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 | ||
3 | Buchstabe d bis f nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem | 3 | Buchstabe d bis f nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem | ||
4 | Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung | 4 | Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung | ||
5 | besteht. Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der | 5 | besteht. Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der | ||
6 | Prämie überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das | 6 | Prämie überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das | ||
7 | Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung hierüber für das | 7 | Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung hierüber für das | ||
8 | jeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. März | 8 | jeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. März | ||
9 | eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres. Zur | 9 | eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres. Zur | ||
10 | Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister hat der Antragsteller dem | 10 | Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister hat der Antragsteller dem | ||
11 | Versicherer die in § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes | 11 | Versicherer die in § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes | ||
12 | bezeichneten Halterdaten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und | 12 | bezeichneten Halterdaten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und | ||
13 | Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mitzuteilen und | 13 | Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mitzuteilen und | ||
14 | auf Verlangen nachzuweisen. Das Versicherungskennzeichen und die | 14 | auf Verlangen nachzuweisen. Das Versicherungskennzeichen und die | ||
15 | Bescheinigung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres. Der | 15 | Bescheinigung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres. Der | ||
16 | Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen | 16 | Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen | ||
17 | mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | 17 | mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | ||
18 | (2) Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem Schild, das eine zur | 18 | (2) Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem Schild, das eine zur | ||
19 | eindeutigen Identifizierung des Kraftfahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und | 19 | eindeutigen Identifizierung des Kraftfahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und | ||
20 | das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn | 20 | das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn | ||
21 | kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das | 21 | kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das | ||
22 | Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gelten soll. Die | 22 | Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gelten soll. Die | ||
23 | Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als drei Ziffern und nicht mehr | 23 | Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als drei Ziffern und nicht mehr | ||
24 | als drei Buchstaben zusammen. Die Ziffern sind in einer Zeile über den | 24 | als drei Buchstaben zusammen. Die Ziffern sind in einer Zeile über den | ||
25 | Buchstaben anzugeben. Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des | 25 | Buchstaben anzugeben. Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des | ||
26 | Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der zuständige Verband | 26 | Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der zuständige Verband | ||
27 | der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das | 27 | der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das | ||
28 | Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr | 28 | Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr | ||
29 | und digitale Infrastruktur den Versicherern die Erkennungsnummern zu. | 29 | und digitale Infrastruktur den Versicherern die Erkennungsnummern zu. | ||
30 | (3) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 | 30 | (3) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 | ||
31 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 Absatz 4 | 31 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 Absatz 4 | ||
t | 32 | genannten Fahrzeugdaten unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung kann auch | t | 32 | genannten Fahrzeugdaten sowie Änderungen der Daten unverzüglich mitzuteilen. |
33 | über eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Ausführungsregeln | 33 | Die Mitteilung kann auch über eine Gemeinschaftseinrichtung der | ||
34 | zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in | 34 | Versicherer erfolgen. Ausführungsregeln zur Datenübermittlung gibt das | ||
35 | entsprechenden Standards im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt | 35 | Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Bundesanzeiger sowie | ||
36 | bekannt. | 36 | zusätzlich im Verkehrsblatt bekannt. |
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