Lade...
Lade...
Sie können sich § 7 FZV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. 3Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. 4Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. 5Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.
(2) 1Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. 2Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. 3Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Verkehrsblatt bekannt. 4Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden. 5Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. 6Die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II sind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.
(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.
Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat | Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat | t | 1 | Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat |
Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat | Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | n | 1 | (1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Übermittlung des Kennzeichens | ||
2 | oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahrzeugdaten Auskünfte | ||||
3 | aus ausländischen Registern, auch über nationale Kontaktstellen, oder von | ||||
4 | ausländischen Stellen einzuholen, soweit dies im Rahmen der Zulassung eines | ||||
5 | Fahrzeugs, zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulassung, der Identität | ||||
6 | oder der Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs erforderlich ist. Sofern | ||||
7 | die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei | ||||
8 | Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das | ||||
9 | Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde | ||||
10 | über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Die Nummer der ausländischen | ||||
11 | Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II sind zur | ||||
12 | Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung | ||||
13 | nachzuweisen. | ||||
1 | (1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die | 14 | (2) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die | ||
2 | bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | 15 | bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | ||
3 | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in | 16 | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in | ||
4 | Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der | 17 | Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der | ||
5 | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der | 18 | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der | ||
6 | Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung | 19 | Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung | ||
7 | zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt | 20 | zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt | ||
8 | nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des | 21 | nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des | ||
9 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige | 22 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige | ||
10 | technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur | 23 | technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur | ||
11 | Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51; L 334 | 24 | Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51; L 334 | ||
12 | vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden | 25 | vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden | ||
13 | Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | 26 | Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | ||
14 | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in | 27 | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in | ||
15 | dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist | 28 | dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist | ||
16 | für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der | 29 | für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der | ||
17 | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, | 30 | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, | ||
18 | wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | 31 | wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | ||
19 | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 32 | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
20 | erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht | 33 | erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht | ||
21 | erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der | 34 | erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der | ||
22 | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen. | 35 | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen. | ||
n | n | 36 | (3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem | ||
37 | Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums | ||||
38 | in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § | ||||
39 | 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen. | ||||
23 | (2) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung | 40 | (4) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung | ||
24 | einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das | 41 | einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das | ||
25 | Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb | 42 | Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb | ||
26 | eines Monats, elektronisch zu unterrichten. Ausführungsregelungen zur | 43 | eines Monats, elektronisch zu unterrichten. Ausführungsregelungen zur | ||
27 | Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im | 44 | Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im | ||
28 | Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde | 45 | Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde | ||
29 | ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt | 46 | ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt | ||
t | 30 | zurückzusenden. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei | t | 47 | zurückzusenden. |
31 | Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen | ||||
32 | werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen | ||||
33 | ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Die | ||||
34 | Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren | ||||
35 | Teilen I und II sind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem | ||||
36 | Antrag auf Zulassung nachzuweisen. | ||||
37 | (3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem | ||||
38 | Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums | ||||
39 | in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § | ||||
40 | 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.