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Sie können sich § 16 FZV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. 2Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. 3Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. 4Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. 5§ 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) 1Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. 2Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. 3Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. 4Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. 5Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. 6Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. 7Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.
(3) 1Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rahmen des § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. 2Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“.
(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(5) 1Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. 2Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. 3Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. 4Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.
(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.
Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen | Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen | ||||
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t | 1 | Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen | t | 1 | Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen |
Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen | Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen | ||||
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f | 1 | (1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht | f | 1 | (1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht |
2 | zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung | 2 | zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung | ||
3 | oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in | 3 | oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in | ||
4 | Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende | 4 | Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende | ||
5 | Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des | 5 | Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des | ||
6 | § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund | 6 | § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund | ||
7 | (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum | 7 | (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum | ||
8 | Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für | 8 | Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für | ||
9 | notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden | 9 | notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden | ||
10 | Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen | 10 | Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen | ||
11 | zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in | 11 | zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in | ||
12 | Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt | 12 | Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt | ||
13 | wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen | 13 | wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen | ||
14 | zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn | 14 | zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn | ||
15 | das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt | 15 | das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt | ||
16 | wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt | 16 | wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt | ||
17 | unberührt. | 17 | unberührt. | ||
18 | (2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit | 18 | (2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit | ||
19 | roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige | 19 | roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige | ||
20 | Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, | 20 | Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, | ||
21 | Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und | 21 | Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und | ||
22 | Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden | 22 | Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden | ||
23 | betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt | 23 | betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt | ||
24 | werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und | 24 | werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und | ||
25 | einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die | 25 | einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die | ||
26 | Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug | 26 | Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug | ||
27 | ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu | 27 | ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu | ||
28 | verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter | 28 | verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter | ||
29 | Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft | 29 | Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft | ||
30 | ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen | 30 | ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen | ||
31 | auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind | 31 | auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind | ||
32 | fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, | 32 | fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, | ||
33 | das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen | 33 | das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen | ||
34 | Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug- | 34 | Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug- | ||
35 | Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die | 35 | Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die | ||
36 | Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen | 36 | Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen | ||
37 | auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, | 37 | auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, | ||
38 | für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem | 38 | für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem | ||
39 | dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich | 39 | dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich | ||
40 | zurückzugeben. | 40 | zurückzugeben. | ||
n | 41 | (3) Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde | n | 41 | (3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit |
42 | auch Technischen Prüfstellen sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach | 42 | roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige | ||
43 | Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von | 43 | Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG- | ||
44 | Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, | 44 | Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen | ||
45 | Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten | ||||
46 | Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs- | ||||
47 | Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, | ||||
45 | Begutachtungen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und | 48 | Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach | ||
46 | Untersuchungen oder Begutachtungen im Rahmen des § 5 widerruflich zur | 49 | der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur | ||
47 | wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen | 50 | wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen | ||
48 | zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem | 51 | zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem | ||
49 | Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, | 52 | Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, | ||
t | 50 | jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“. | t | 53 | jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“. Absatz |
54 | 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. | ||||
51 | (4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom | 55 | (4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom | ||
52 | Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 | 56 | Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 | ||
53 | Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 | 57 | Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 | ||
54 | bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und | 58 | bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und | ||
55 | auf Verlangen nachzuweisen. | 59 | auf Verlangen nachzuweisen. | ||
56 | (5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 | 60 | (5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 | ||
57 | und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest | 61 | und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest | ||
58 | angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur | 62 | angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur | ||
59 | nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der | 63 | nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der | ||
60 | Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, | 64 | Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, | ||
61 | wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen. | 65 | wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen. | ||
62 | (6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine | 66 | (6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine | ||
63 | Anwendung. | 67 | Anwendung. |
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