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Sie können sich § 3 FZV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. 2Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. 3Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.
(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.
Notwendigkeit einer Zulassung | Notwendigkeit einer Zulassung | ||||
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t | 1 | Notwendigkeit einer Zulassung | t | 1 | Notwendigkeit einer Zulassung |
Notwendigkeit einer Zulassung | Notwendigkeit einer Zulassung | ||||
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f | 1 | (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt | f | 1 | (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt |
2 | werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf | 2 | werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf | ||
3 | Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine | 3 | Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine | ||
4 | Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz | 4 | Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz | ||
5 | entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung | 5 | entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung | ||
6 | erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der | 6 | erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der | ||
7 | Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. | 7 | Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. | ||
8 | (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind | 8 | (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | folgende Kraftfahrzeugarten: | 10 | folgende Kraftfahrzeugarten: | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, | 12 | selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche | 14 | einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche | ||
15 | Zwecke verwendet werden, | 15 | Zwecke verwendet werden, | ||
16 | c) | 16 | c) | ||
17 | Leichtkrafträder, | 17 | Leichtkrafträder, | ||
18 | d) | 18 | d) | ||
19 | zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, | 19 | zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, | ||
20 | e) | 20 | e) | ||
21 | motorisierte Krankenfahrstühle, | 21 | motorisierte Krankenfahrstühle, | ||
22 | f) | 22 | f) | ||
t | 23 | vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, | t | 23 | leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge, |
24 | g) | 24 | g) | ||
25 | Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der | 25 | Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der | ||
26 | Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der | 26 | Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der | ||
27 | jeweils geltenden Fassung, | 27 | jeweils geltenden Fassung, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | folgende Arten von Anhängern: | 29 | folgende Arten von Anhängern: | ||
30 | a) | 30 | a) | ||
31 | Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger | 31 | Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger | ||
32 | nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer | 32 | nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer | ||
33 | Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder | 33 | Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder | ||
34 | selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden, | 34 | selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden, | ||
35 | b) | 35 | b) | ||
36 | Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit | 36 | Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit | ||
37 | einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, | 37 | einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, | ||
38 | c) | 38 | c) | ||
39 | fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von | 39 | fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von | ||
40 | nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, | 40 | nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, | ||
41 | d) | 41 | d) | ||
42 | Arbeitsmaschinen, | 42 | Arbeitsmaschinen, | ||
43 | e) | 43 | e) | ||
44 | Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke | 44 | Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke | ||
45 | oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die | 45 | oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die | ||
46 | Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden, | 46 | Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden, | ||
47 | f) | 47 | f) | ||
48 | einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten | 48 | einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten | ||
49 | Krankenfahrstühlen, | 49 | Krankenfahrstühlen, | ||
50 | g) | 50 | g) | ||
51 | Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes, | 51 | Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes, | ||
52 | h) | 52 | h) | ||
53 | land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, | 53 | land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, | ||
54 | i) | 54 | i) | ||
55 | hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder | 55 | hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder | ||
56 | Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren. | 56 | Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren. | ||
57 | Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von | 57 | Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von | ||
58 | den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine | 58 | den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine | ||
59 | Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der | 59 | Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der | ||
60 | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. | 60 | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. | ||
61 | (3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das | 61 | (3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das | ||
62 | Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden. | 62 | Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden. | ||
63 | (4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 | 63 | (4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 | ||
64 | zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das | 64 | zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das | ||
65 | Fahrzeug nicht zugelassen ist. | 65 | Fahrzeug nicht zugelassen ist. |
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