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Sie können sich Anlage 4a FZV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten)
(zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 7) | (zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 7) | ||||
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t | 1 | (zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 7) | t | 1 | (zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 7) |
(zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 7) | (zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 7) | ||||
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f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2017, 538 — 543); | f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2017, 538 — 543); |
2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten) | 2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten) | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | **Objektsicherung und Fertigungskontrolle** Die Herstellung, die Lagerung | 4 | **Objektsicherung und Fertigungskontrolle** Die Herstellung, die Lagerung | ||
5 | und der Versand von sicherheitsrelevanten Rohmaterialien, Stempelplaketten und | 5 | und der Versand von sicherheitsrelevanten Rohmaterialien, Stempelplaketten und | ||
6 | Plakettenträgern müssen so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter | 6 | Plakettenträgern müssen so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter | ||
7 | Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Hersteller Systeme der | 7 | Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Hersteller Systeme der | ||
8 | Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen | 8 | Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen | ||
9 | genügen müssen: | 9 | genügen müssen: | ||
10 | a) | 10 | a) | ||
11 | Für die Räume, in denen die Stempelplaketten und Plakettenträger gelagert | 11 | Für die Räume, in denen die Stempelplaketten und Plakettenträger gelagert | ||
12 | werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die | 12 | werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die | ||
13 | Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass | 13 | Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass | ||
14 | auch beim Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein | 14 | auch beim Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein | ||
15 | polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach dem | 15 | polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach dem | ||
16 | neuesten Stand der Technik sowie ein Zugangskontrollsystem mit | 16 | neuesten Stand der Technik sowie ein Zugangskontrollsystem mit | ||
17 | Dokumentationseinrichtung vorzusehen. Die Entnahme und Einlagerung ist jeweils | 17 | Dokumentationseinrichtung vorzusehen. Die Entnahme und Einlagerung ist jeweils | ||
18 | von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen ist | 18 | von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen ist | ||
19 | sicherzustellen, dass nicht nur die gefertigten Stempelplaketten und | 19 | sicherzustellen, dass nicht nur die gefertigten Stempelplaketten und | ||
20 | Plakettenträger, sondern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und | 20 | Plakettenträger, sondern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und | ||
21 | Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt werden. | 21 | Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt werden. | ||
22 | b) | 22 | b) | ||
23 | Die Herstellung, der Druck, die Zählung und die Verpackung der | 23 | Die Herstellung, der Druck, die Zählung und die Verpackung der | ||
24 | Stempelplaketten und Plakettenträger dürfen nur in Räumlichkeiten mit | 24 | Stempelplaketten und Plakettenträger dürfen nur in Räumlichkeiten mit | ||
25 | eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsystem | 25 | eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsystem | ||
26 | mit Dokumentationseinrichtung zu installieren. | 26 | mit Dokumentationseinrichtung zu installieren. | ||
27 | c) | 27 | c) | ||
28 | Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur Personen betraut werden, die | 28 | Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur Personen betraut werden, die | ||
29 | eine besondere Verpflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang | 29 | eine besondere Verpflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang | ||
30 | mit den Produkten abgegeben haben. | 30 | mit den Produkten abgegeben haben. | ||
31 | d) | 31 | d) | ||
32 | Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung | 32 | Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung | ||
33 | jeder einzelnen Stempelplakette anhand der angebrachten Druckstücknummerierung | 33 | jeder einzelnen Stempelplakette anhand der angebrachten Druckstücknummerierung | ||
34 | sicherstellt. | 34 | sicherstellt. | ||
35 | e) | 35 | e) | ||
36 | Die Bestellung und der Versand der Stempelplaketten und der Plakettenträger | 36 | Die Bestellung und der Versand der Stempelplaketten und der Plakettenträger | ||
37 | an die Zulassungsbehörden müssen so erfolgen, dass jederzeit ein Ermitteln des | 37 | an die Zulassungsbehörden müssen so erfolgen, dass jederzeit ein Ermitteln des | ||
38 | Verbleibs möglich ist und die Besteller und Empfänger innerhalb der | 38 | Verbleibs möglich ist und die Besteller und Empfänger innerhalb der | ||
39 | Zulassungsbehörde registriert sind. | 39 | Zulassungsbehörde registriert sind. | ||
40 | f) | 40 | f) | ||
41 | Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Gewerbetreibenden, die | 41 | Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Gewerbetreibenden, die | ||
42 | vertretungsberechtigten oder mit der Leitung des Betriebes oder einer | 42 | vertretungsberechtigten oder mit der Leitung des Betriebes oder einer | ||
43 | Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie die mit der Lagerung und | 43 | Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie die mit der Lagerung und | ||
44 | Verarbeitung von Stempelplaketten und Plakettenträgern betrauten Personen für | 44 | Verarbeitung von Stempelplaketten und Plakettenträgern betrauten Personen für | ||
45 | die Herstellung und Lieferung von Stempelplaketten und Plakettenträgern als | 45 | die Herstellung und Lieferung von Stempelplaketten und Plakettenträgern als | ||
46 | unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 ist eine | 46 | unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 ist eine | ||
47 | Person insbesondere dann, wenn sie wiederholt die Pflichten gröblich verletzt | 47 | Person insbesondere dann, wenn sie wiederholt die Pflichten gröblich verletzt | ||
48 | hat, die ihr nach dieser Verordnung obliegen. | 48 | hat, die ihr nach dieser Verordnung obliegen. | ||
49 | Die Unternehmen haben eine Sicherheitserklärung abzugeben, in der sie die | 49 | Die Unternehmen haben eine Sicherheitserklärung abzugeben, in der sie die | ||
50 | Einhaltung der vorgenannten Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt | 50 | Einhaltung der vorgenannten Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt | ||
51 | bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewertet die Einhaltung und erteilt dem | 51 | bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewertet die Einhaltung und erteilt dem | ||
52 | Unternehmen die Befugnis, Stempelplaketten und Plakettenträger an die | 52 | Unternehmen die Befugnis, Stempelplaketten und Plakettenträger an die | ||
53 | Zulassungsbehörden zu liefern. Ein Widerruf erfolgt, wenn das Unternehmen | 53 | Zulassungsbehörden zu liefern. Ein Widerruf erfolgt, wenn das Unternehmen | ||
54 | gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstößt; die | 54 | gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstößt; die | ||
55 | verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf | 55 | verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf | ||
56 | bleiben im Übrigen unberührt. Für die Bewertung und die Überwachung haben die | 56 | bleiben im Übrigen unberührt. Für die Bewertung und die Überwachung haben die | ||
57 | Unternehmen den mit der Überwachung betrauten Mitarbeitern des Kraftfahrt- | 57 | Unternehmen den mit der Überwachung betrauten Mitarbeitern des Kraftfahrt- | ||
58 | Bundesamtes während der Geschäfts- und Betriebszeiten Zutritt zu ihren | 58 | Bundesamtes während der Geschäfts- und Betriebszeiten Zutritt zu ihren | ||
59 | Grundstücken, Geschäftsräumen und Betriebsstätten zu gewähren und dort | 59 | Grundstücken, Geschäftsräumen und Betriebsstätten zu gewähren und dort | ||
60 | Besichtigungen, Prüfungen und Einsicht in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen | 60 | Besichtigungen, Prüfungen und Einsicht in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen | ||
61 | zu ermöglichen. | 61 | zu ermöglichen. | ||
62 | 2. | 62 | 2. | ||
63 | **Technische Anforderungen an Stempelplaketten und Plakettenträger** Die | 63 | **Technische Anforderungen an Stempelplaketten und Plakettenträger** Die | ||
64 | Stempelplakette und der Plakettenträger müssen den Anforderungen der DIN 74069, | 64 | Stempelplakette und der Plakettenträger müssen den Anforderungen der DIN 74069, | ||
65 | Ausgabe Mai 2016, entsprechen. | 65 | Ausgabe Mai 2016, entsprechen. | ||
66 | 1. | 66 | 1. | ||
67 | Ausgestaltung der Stempelplaketten | 67 | Ausgestaltung der Stempelplaketten | ||
68 | a) | 68 | a) | ||
69 | Druckstücknummer der StempelplaketteDie Druckstücknummer ist in | 69 | Druckstücknummer der StempelplaketteDie Druckstücknummer ist in | ||
70 | maschinenlesbarer und unmittelbar lesbarer Form darzustellen. Der | 70 | maschinenlesbarer und unmittelbar lesbarer Form darzustellen. Der | ||
71 | maschinenlesbaren Form genügt ein DataMatrix-Code (5 x 5 mm). Die | 71 | maschinenlesbaren Form genügt ein DataMatrix-Code (5 x 5 mm). Die | ||
72 | Druckstücknummer der Stempelplakette besteht aus acht Zeichen und ist als | 72 | Druckstücknummer der Stempelplakette besteht aus acht Zeichen und ist als | ||
73 | Klarschriftnummer mit der Schrift Arial-Bold 4 Punkt – schwarz – rechts neben | 73 | Klarschriftnummer mit der Schrift Arial-Bold 4 Punkt – schwarz – rechts neben | ||
74 | dem Wappen oder senkrecht links neben dem Wappen in der Schrift Arial-Bold 6 | 74 | dem Wappen oder senkrecht links neben dem Wappen in der Schrift Arial-Bold 6 | ||
75 | Punkt – schwarz – jeweils 11 mm mittig zentriert auf der waagerechten | 75 | Punkt – schwarz – jeweils 11 mm mittig zentriert auf der waagerechten | ||
76 | Durchmesserlinie vom äußeren Rand darzustellen. Der Abstand des DataMatrix-Codes | 76 | Durchmesserlinie vom äußeren Rand darzustellen. Der Abstand des DataMatrix-Codes | ||
77 | und die Anordnung der Klarschriftnummer über dieser Codierung beträgt zum | 77 | und die Anordnung der Klarschriftnummer über dieser Codierung beträgt zum | ||
78 | Randstrich 6 mm. Verwendung finden als Zeichen Großbuchstaben des deutschen | 78 | Randstrich 6 mm. Verwendung finden als Zeichen Großbuchstaben des deutschen | ||
79 | Alphabets von A bis Z, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von 0 bis 9. | 79 | Alphabets von A bis Z, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von 0 bis 9. | ||
80 | Das erste Zeichen ist ein Großbuchstabe, über den die die Stempelplakette | 80 | Das erste Zeichen ist ein Großbuchstabe, über den die die Stempelplakette | ||
81 | herstellende Institution eineindeutig ableitbar ist. Die Zeichen zwei bis sieben | 81 | herstellende Institution eineindeutig ableitbar ist. Die Zeichen zwei bis sieben | ||
82 | sind fortlaufend aufsteigend zu verteilen. Das achte Zeichen ist eine | 82 | sind fortlaufend aufsteigend zu verteilen. Das achte Zeichen ist eine | ||
83 | Prüfziffer, berechnet aus den Zeichen eins bis sieben. Die Berechnung der | 83 | Prüfziffer, berechnet aus den Zeichen eins bis sieben. Die Berechnung der | ||
84 | Prüfziffer erfolgt nach einem Verfahren, welches nach dem Modulus klassifiziert, | 84 | Prüfziffer erfolgt nach einem Verfahren, welches nach dem Modulus klassifiziert, | ||
85 | der der jeweiligen Berechnungsmethode zugrunde liegt. Eine weitere | 85 | der der jeweiligen Berechnungsmethode zugrunde liegt. Eine weitere | ||
86 | Unterscheidung ist nach den Gewichtungsfolgen und den Modifikationen möglich. | 86 | Unterscheidung ist nach den Gewichtungsfolgen und den Modifikationen möglich. | ||
87 | b) | 87 | b) | ||
88 | Sicherheitscode der StempelplaketteDer Sicherheitscode muss nach Freilegung | 88 | Sicherheitscode der StempelplaketteDer Sicherheitscode muss nach Freilegung | ||
89 | unmittelbar und deutlich lesbar sein sowie zusätzlich in maschinenlesbarer Form | 89 | unmittelbar und deutlich lesbar sein sowie zusätzlich in maschinenlesbarer Form | ||
90 | dargestellt werden und darf weder aus der Druckstücknummer hervorgehen noch aus | 90 | dargestellt werden und darf weder aus der Druckstücknummer hervorgehen noch aus | ||
91 | dieser ableitbar sein. Der maschinenlesbaren Form genügt ein DataMatrix-Code. | 91 | dieser ableitbar sein. Der maschinenlesbaren Form genügt ein DataMatrix-Code. | ||
92 | Der DataMatrix-Code hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm. Als Schriftart ist | 92 | Der DataMatrix-Code hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm. Als Schriftart ist | ||
93 | Arial-Bold 9 Punkt – schwarz – zu verwenden. Der Sicherheitscode der | 93 | Arial-Bold 9 Punkt – schwarz – zu verwenden. Der Sicherheitscode der | ||
94 | Stempelplakette besteht aus drei Zeichen. Verwendung finden als Zeichen Groß- | 94 | Stempelplakette besteht aus drei Zeichen. Verwendung finden als Zeichen Groß- | ||
95 | und Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z und a bis z – ohne die | 95 | und Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z und a bis z – ohne die | ||
96 | Zeichen I, i, l, O und o –, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von 0 | 96 | Zeichen I, i, l, O und o –, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von 0 | ||
97 | bis 9. Die Zeichen sind unter Ausschöpfung aller Kombinationen zufällig zu | 97 | bis 9. Die Zeichen sind unter Ausschöpfung aller Kombinationen zufällig zu | ||
98 | verteilen. | 98 | verteilen. | ||
99 | 2. | 99 | 2. | ||
100 | Schematische Abbildungen der Stempelplakette | 100 | Schematische Abbildungen der Stempelplakette | ||
101 | a) | 101 | a) | ||
102 | Die schematische Darstellung der Stempelplakette enthält das farbige Wappen | 102 | Die schematische Darstellung der Stempelplakette enthält das farbige Wappen | ||
103 | des Landes, die Bezeichnung des Landes, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde | 103 | des Landes, die Bezeichnung des Landes, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde | ||
104 | und die Druckstücknummer: | 104 | und die Druckstücknummer: | ||
105 | aa) | 105 | aa) | ||
106 | Die Maße der Stempelplakette und des Druckes ergeben sich wie | 106 | Die Maße der Stempelplakette und des Druckes ergeben sich wie | ||
n | 107 | folgt:![](/media/law/paraimage/9Uu995uJRAmPiaX0JpSPhQ.jpg)Abbildung 1: Bemaßung | n | 107 | folgt:![](/media/law/paraimage/miT6OgBPQZ2gFDBLnqOExA.jpg)Abbildung 1: Bemaßung |
108 | der Stempelplaketteoder wahlweise nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe a dieses | 108 | der Stempelplaketteoder wahlweise nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe a dieses | ||
n | 109 | Abschnitts wie | n | 109 | Abschnitts wie folgt:![](/media/law/paraimage/Qq4jIwu- |
110 | folgt:![](/media/law/paraimage/GLsVfeWDSrqmOOPGkkIIOg.jpg)Abbildung 2: Bemaßung | 110 | RQGIIwtv90WuUw.jpg)Abbildung 2: Bemaßung der Stempelplakette | ||
111 | der Stempelplakette | ||||
112 | bb) | 111 | bb) | ||
113 | Das farbige Wappen des Landes ist bis maximal 28 x 19 mm (Höhe x Breite) | 112 | Das farbige Wappen des Landes ist bis maximal 28 x 19 mm (Höhe x Breite) | ||
114 | darzustellen. Die Bezeichnung des Landes ist zentriert über dem Wappen in der | 113 | darzustellen. Die Bezeichnung des Landes ist zentriert über dem Wappen in der | ||
115 | Schrift Times New Roman oder in einer in der Siegelordnung des jeweiligen Landes | 114 | Schrift Times New Roman oder in einer in der Siegelordnung des jeweiligen Landes | ||
116 | manifestierten Schriftart darzustellen. Der Abstand zum umlaufenden schwarzen | 115 | manifestierten Schriftart darzustellen. Der Abstand zum umlaufenden schwarzen | ||
117 | Randstrich beträgt 1 mm. Die Bezeichnung der Zulassungsbehörde ist in der | 116 | Randstrich beträgt 1 mm. Die Bezeichnung der Zulassungsbehörde ist in der | ||
118 | Schrift Times New Roman unter dem Wappen zentriert anzuordnen. Der Abstand zum | 117 | Schrift Times New Roman unter dem Wappen zentriert anzuordnen. Der Abstand zum | ||
119 | umlaufenden schwarzen Randstrich beträgt 1 mm, Randstrich 0,7 mm. | 118 | umlaufenden schwarzen Randstrich beträgt 1 mm, Randstrich 0,7 mm. | ||
120 | cc) | 119 | cc) | ||
121 | HintergrundDer Hintergrund ist in der Farbe silbergrau auszuführen und | 120 | HintergrundDer Hintergrund ist in der Farbe silbergrau auszuführen und | ||
122 | beinhaltet ein fälschungserschwerendes Muster, eine Herstellerkennzeichnung und | 121 | beinhaltet ein fälschungserschwerendes Muster, eine Herstellerkennzeichnung und | ||
123 | einen Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem maximalen Durchmesser von 8 | 122 | einen Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem maximalen Durchmesser von 8 | ||
124 | mm in der Bemaßung als Alleinstellungsmerkmal nach den landesrechtlichen | 123 | mm in der Bemaßung als Alleinstellungsmerkmal nach den landesrechtlichen | ||
125 | Vorschriften. Das Layout ist herstellerindividuell. Das Farbklima ist | 124 | Vorschriften. Das Layout ist herstellerindividuell. Das Farbklima ist | ||
126 | herstellerindividuell insoweit, als das Muster, die Herstellerkennzeichnung und | 125 | herstellerindividuell insoweit, als das Muster, die Herstellerkennzeichnung und | ||
127 | der Dienststempel in einem zum silbergrauen Hintergrund der Plakette eindeutig | 126 | der Dienststempel in einem zum silbergrauen Hintergrund der Plakette eindeutig | ||
128 | unterscheidbaren helleren Silbergrau oder Grau ausgeführt sein müssen. DIN 5340 | 127 | unterscheidbaren helleren Silbergrau oder Grau ausgeführt sein müssen. DIN 5340 | ||
129 | (Bezugssehweite) ist zu berücksichtigen. | 128 | (Bezugssehweite) ist zu berücksichtigen. | ||
130 | b) | 129 | b) | ||
131 | Stempelplakette mit sichtbarem Sicherheitscode | 130 | Stempelplakette mit sichtbarem Sicherheitscode | ||
132 | aa) | 131 | aa) | ||
133 | Der DataMatrix-Code hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm. Als Schriftart für | 132 | Der DataMatrix-Code hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm. Als Schriftart für | ||
134 | den Sicherheitscode ist für die Klarschriftnummer Arial-Bold mindestens 9 Punkt | 133 | den Sicherheitscode ist für die Klarschriftnummer Arial-Bold mindestens 9 Punkt | ||
135 | – schwarz – zu verwenden. Die Anordnung kann über, unter oder neben dem | 134 | – schwarz – zu verwenden. Die Anordnung kann über, unter oder neben dem | ||
136 | DataMatrix-Code auf einer eigenen Fläche zusammen mit der | 135 | DataMatrix-Code auf einer eigenen Fläche zusammen mit der | ||
137 | Klarschriftnummerierung erfolgen. Die beschriebene Fläche kann eine | 136 | Klarschriftnummerierung erfolgen. Die beschriebene Fläche kann eine | ||
138 | produktionsabhängige Bemessung und Kantenradien aufweisen und ist als Schicht | 137 | produktionsabhängige Bemessung und Kantenradien aufweisen und ist als Schicht | ||
139 | unter dem Wappen angeordnet. | 138 | unter dem Wappen angeordnet. | ||
140 | bb) | 139 | bb) | ||
141 | Die Stempelplakette hat folgende Sicherheitsmerkmale zu erfüllen: | 140 | Die Stempelplakette hat folgende Sicherheitsmerkmale zu erfüllen: | ||
142 | aaa) | 141 | aaa) | ||
143 | Bei physischer Manipulation muss mindestens 1/3 der Druckbildinformationen | 142 | Bei physischer Manipulation muss mindestens 1/3 der Druckbildinformationen | ||
144 | auf der Stempelplakette irreversibel zerstört werden oder durch andere geeignete | 143 | auf der Stempelplakette irreversibel zerstört werden oder durch andere geeignete | ||
145 | technische Maßnahmen die Freilegungsmerkmale entsprechend unumkehrbar sichtbar | 144 | technische Maßnahmen die Freilegungsmerkmale entsprechend unumkehrbar sichtbar | ||
146 | werden. Näheres ist in der DIN 5340 (Bezugssehweite) geregelt. | 145 | werden. Näheres ist in der DIN 5340 (Bezugssehweite) geregelt. | ||
147 | bbb) | 146 | bbb) | ||
148 | Herstellerspezifische UV-Kennzeichnung mit UV-Chargennummer als zwei nicht | 147 | Herstellerspezifische UV-Kennzeichnung mit UV-Chargennummer als zwei nicht | ||
149 | sichtbare, echtheitserkennbare Merkmale. | 148 | sichtbare, echtheitserkennbare Merkmale. | ||
150 | 1. | 149 | 1. | ||
151 | Sicherheitsmerkmale | 150 | Sicherheitsmerkmale | ||
152 | a) | 151 | a) | ||
153 | Der Plakettenträger ist transparent. | 152 | Der Plakettenträger ist transparent. | ||
154 | b) | 153 | b) | ||
155 | Als Sicherheitsmerkmale sind das „Kennzeichen“ und die letzten sechs Ziffern | 154 | Als Sicherheitsmerkmale sind das „Kennzeichen“ und die letzten sechs Ziffern | ||
156 | der Fahrzeug-Identifizierungsnummer in unmittelbar dauerhaft lesbarer Form als | 155 | der Fahrzeug-Identifizierungsnummer in unmittelbar dauerhaft lesbarer Form als | ||
157 | Klarschriftnummer mit der Schrift – schwarz – Arial Narrow 6 Punkt auf dem | 156 | Klarschriftnummer mit der Schrift – schwarz – Arial Narrow 6 Punkt auf dem | ||
158 | Plakettenträger darzustellen. | 157 | Plakettenträger darzustellen. | ||
159 | c) | 158 | c) | ||
160 | Ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal wird in sichtbarer Form auf | 159 | Ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal wird in sichtbarer Form auf | ||
161 | dem Plakettenträger dargestellt und ist so zu wählen, dass die automatische | 160 | dem Plakettenträger dargestellt und ist so zu wählen, dass die automatische | ||
162 | Erfassung des Kennzeichens nicht erschwert wird. | 161 | Erfassung des Kennzeichens nicht erschwert wird. | ||
163 | d) | 162 | d) | ||
164 | Der Plakettenträger hat als zusätzliches Sicherheitsmerkmal ein | 163 | Der Plakettenträger hat als zusätzliches Sicherheitsmerkmal ein | ||
165 | irreversibles herstellerspezifisches Zerstörungsbild bei physischer Manipulation | 164 | irreversibles herstellerspezifisches Zerstörungsbild bei physischer Manipulation | ||
166 | zu erfüllen. Der Plakettenträger muss bei physischer Manipulation mindestens 1/3 | 165 | zu erfüllen. Der Plakettenträger muss bei physischer Manipulation mindestens 1/3 | ||
167 | der Druckbildinformationen auf der Stempelplakette oder HU-Plakette irreversibel | 166 | der Druckbildinformationen auf der Stempelplakette oder HU-Plakette irreversibel | ||
168 | zerstören oder durch andere geeignete technische Maßnahmen die | 167 | zerstören oder durch andere geeignete technische Maßnahmen die | ||
169 | Freilegungsmerkmale entsprechend unumkehrbar sichtbar machen. | 168 | Freilegungsmerkmale entsprechend unumkehrbar sichtbar machen. | ||
170 | e) | 169 | e) | ||
171 | Eine auf dem Plakettenträger aufgebrachte Stempelplakette bzw. eine HU- | 170 | Eine auf dem Plakettenträger aufgebrachte Stempelplakette bzw. eine HU- | ||
172 | Plakette muss beim Ausstanzen oder Ausschneiden vom Plakettenträger eine | 171 | Plakette muss beim Ausstanzen oder Ausschneiden vom Plakettenträger eine | ||
173 | Kennzeichnung aufweisen, anhand derer erkennbar ist, dass diese bereits auf | 172 | Kennzeichnung aufweisen, anhand derer erkennbar ist, dass diese bereits auf | ||
174 | einem Plakettenträger verklebt war und daher nicht ohne ihn verwendet werden | 173 | einem Plakettenträger verklebt war und daher nicht ohne ihn verwendet werden | ||
175 | kann. | 174 | kann. | ||
176 | 2. | 175 | 2. | ||
177 | Schematische Abbildungen der Plakettenträger | 176 | Schematische Abbildungen der Plakettenträger | ||
178 | a) | 177 | a) | ||
179 | Plakettenträger für die StempelplaketteDie schematische Darstellung des | 178 | Plakettenträger für die StempelplaketteDie schematische Darstellung des | ||
180 | Plakettenträgers enthält die Stempelplakette nach Abschnitt B und die auf dem | 179 | Plakettenträgers enthält die Stempelplakette nach Abschnitt B und die auf dem | ||
181 | Plakettenträger aufgebrachten Merkmale „Kennzeichen“, „verkürzte Fahrzeug- | 180 | Plakettenträger aufgebrachten Merkmale „Kennzeichen“, „verkürzte Fahrzeug- | ||
182 | Identifizierungsnummer“ und das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal. | 181 | Identifizierungsnummer“ und das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal. | ||
183 | aa) | 182 | aa) | ||
184 | Die Maße des Plakettenträgers ergeben sich wie | 183 | Die Maße des Plakettenträgers ergeben sich wie | ||
n | 185 | folgt:![](/media/law/paraimage/kaaaTyxzS4STWDd4Wha7tw.jpg)Abbildung 3: Bemaßung | n | 184 | folgt:![](/media/law/paraimage/IdSZVvssSUC-aiWsf2cOWQ.jpg)Abbildung 3: Bemaßung |
186 | des Plakettenträgers | 185 | des Plakettenträgers | ||
187 | bb) | 186 | bb) | ||
188 | Der Abstand zwischen dem umlaufenden schwarzen Randstrich der | 187 | Der Abstand zwischen dem umlaufenden schwarzen Randstrich der | ||
189 | Stempelplakette und dem umlaufenden äußeren Rand des Plakettenträgers in der | 188 | Stempelplakette und dem umlaufenden äußeren Rand des Plakettenträgers in der | ||
190 | oberen Hälfte des Plakettenträgers beträgt maximal 3,5 mm. | 189 | oberen Hälfte des Plakettenträgers beträgt maximal 3,5 mm. | ||
191 | cc) | 190 | cc) | ||
192 | Das Kennzeichen ist in der rechten unteren Ecke des Plakettenträgers | 191 | Das Kennzeichen ist in der rechten unteren Ecke des Plakettenträgers | ||
193 | senkrecht – beginnend 2 mm vom äußeren unteren Rand und 2 mm vom äußeren rechten | 192 | senkrecht – beginnend 2 mm vom äußeren unteren Rand und 2 mm vom äußeren rechten | ||
194 | Rand des Plakettenträgers – darzustellen. | 193 | Rand des Plakettenträgers – darzustellen. | ||
195 | dd) | 194 | dd) | ||
196 | Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten unteren | 195 | Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten unteren | ||
197 | Ecke des Plakettenträgers senkrecht – beginnend 2 mm vom äußeren unteren Rand | 196 | Ecke des Plakettenträgers senkrecht – beginnend 2 mm vom äußeren unteren Rand | ||
198 | und links neben dem Kennzeichen – darzustellen. | 197 | und links neben dem Kennzeichen – darzustellen. | ||
199 | ee) | 198 | ee) | ||
200 | Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken unteren Ecke | 199 | Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken unteren Ecke | ||
201 | des Plakettenträgers so darzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4 x | 200 | des Plakettenträgers so darzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4 x | ||
202 | 4 mm auf den Schnittpunkten der Rechteckdiagonalen zu platzieren ist. | 201 | 4 mm auf den Schnittpunkten der Rechteckdiagonalen zu platzieren ist. | ||
203 | ff) | 202 | ff) | ||
204 | Plakettenträger mit beispielhaftem | 203 | Plakettenträger mit beispielhaftem | ||
n | 205 | Zerstörungsbild:![](/media/law/paraimage/SjGVmk4dT7aF5s5gKO-sUQ.jpg)Abbildung 4: | n | 204 | Zerstörungsbild:![](/media/law/paraimage/d9VYitziSsKa9t81zhuNmg.jpg)Abbildung 4: |
206 | Plakettenträger mit Zerstörungsbild | 205 | Plakettenträger mit Zerstörungsbild | ||
207 | b) | 206 | b) | ||
208 | Plakettenträger für die HU-PlaketteDie schematische Darstellung des HU- | 207 | Plakettenträger für die HU-PlaketteDie schematische Darstellung des HU- | ||
209 | Plakettenträgers enthält die HU-Plakette nach Anlage IX der Straßenverkehrs- | 208 | Plakettenträgers enthält die HU-Plakette nach Anlage IX der Straßenverkehrs- | ||
210 | Zulassungs-Ordnung (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) und die auf dem | 209 | Zulassungs-Ordnung (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) und die auf dem | ||
211 | Plakettenträger aufgebrachten Merkmale „Kennzeichen“ und „verkürzte Fahrzeug- | 210 | Plakettenträger aufgebrachten Merkmale „Kennzeichen“ und „verkürzte Fahrzeug- | ||
212 | Identifizierungsnummer“ und das herstellerspezifische Merkmal. | 211 | Identifizierungsnummer“ und das herstellerspezifische Merkmal. | ||
213 | aa) | 212 | aa) | ||
214 | Die Maße des HU-Plakettenträgers ergeben sich wie | 213 | Die Maße des HU-Plakettenträgers ergeben sich wie | ||
n | 215 | folgt:![](/media/law/paraimage/yMLuZlgNQi2I26rgbuqBRw.jpg)Abbildung 5: Bemaßung | n | 214 | folgt:![](/media/law/paraimage/f89yNpcvTGeNL3_uH5aKPg.jpg)Abbildung 5: Bemaßung |
216 | des HU-Plakettenträgers | 215 | des HU-Plakettenträgers | ||
217 | bb) | 216 | bb) | ||
218 | Das Kennzeichen ist in der rechten oberen Ecke des Plakettenträgers | 217 | Das Kennzeichen ist in der rechten oberen Ecke des Plakettenträgers | ||
219 | senkrecht – endend 2 mm vom äußeren oberen Rand und 1,5 mm vom äußeren rechten | 218 | senkrecht – endend 2 mm vom äußeren oberen Rand und 1,5 mm vom äußeren rechten | ||
220 | Rand des Plakettenträgers – darzustellen. | 219 | Rand des Plakettenträgers – darzustellen. | ||
221 | cc) | 220 | cc) | ||
222 | Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten oberen Ecke | 221 | Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten oberen Ecke | ||
223 | des Plakettenträgers senkrecht – endend 2 mm vom äußeren oberen Rand und links | 222 | des Plakettenträgers senkrecht – endend 2 mm vom äußeren oberen Rand und links | ||
224 | vom eingedruckten „Kennzeichen“ nach Doppelbuchstabe bb vom äußeren rechten Rand | 223 | vom eingedruckten „Kennzeichen“ nach Doppelbuchstabe bb vom äußeren rechten Rand | ||
225 | des Plakettenträgers – darzustellen. | 224 | des Plakettenträgers – darzustellen. | ||
226 | dd) | 225 | dd) | ||
227 | Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken oberen Ecke | 226 | Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken oberen Ecke | ||
228 | des Plakettenträgers so darzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4 x | 227 | des Plakettenträgers so darzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4 x | ||
229 | 4 mm auf den Schnittpunkten der Rechteckdiagonalen zu platzieren ist. | 228 | 4 mm auf den Schnittpunkten der Rechteckdiagonalen zu platzieren ist. | ||
230 | ee) | 229 | ee) | ||
231 | Plakettenträger mit beispielhaftem | 230 | Plakettenträger mit beispielhaftem | ||
t | 232 | Zerstörungsbild:![](/media/law/paraimage/osCX7JvOSiCuFYx8enSVHg.jpg)Abbildung 6: | t | 231 | Zerstörungsbild:![](/media/law/paraimage/kL2sNAF3QAqqmAqDuKiCVw.jpg)Abbildung 6: |
233 | HU-Plakettenträger mit Zerstörungsbild | 232 | HU-Plakettenträger mit Zerstörungsbild |
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