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Abruf im automatisierten Verfahren | Abruf im automatisierten Verfahren | ||||
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t | 1 | Abruf im automatisierten Verfahren | t | 1 | Abruf im automatisierten Verfahren |
Abruf im automatisierten Verfahren | Abruf im automatisierten Verfahren | ||||
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f | 1 | (1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | f | 1 | (1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem |
2 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes | 2 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes | ||
3 | dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: | 3 | dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug- | 5 | für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug- | ||
6 | Identifizierungsnummer, der Nummer der Zulassungsbescheinigung (bei Teil I der | 6 | Identifizierungsnummer, der Nummer der Zulassungsbescheinigung (bei Teil I der | ||
7 | Vordrucknummer oder der von der Zulassungsbehörde aufgebrachten Nummer), der | 7 | Vordrucknummer oder der von der Zulassungsbehörde aufgebrachten Nummer), der | ||
8 | Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung oder des Familiennamens, | 8 | Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung oder des Familiennamens, | ||
9 | Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der | 9 | Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der | ||
10 | Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des | 10 | Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des | ||
11 | Namens oder der Bezeichnung des Halters erforderlichenfalls in Verbindung mit | 11 | Namens oder der Bezeichnung des Halters erforderlichenfalls in Verbindung mit | ||
12 | der Anschrift des Halters die in den §§ 30 und 34 genannten Fahrzeugdaten, mit | 12 | der Anschrift des Halters die in den §§ 30 und 34 genannten Fahrzeugdaten, mit | ||
13 | Ausnahme der Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II | 13 | Ausnahme der Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II | ||
14 | sowie der Stempelplaketten, und die in § 32 genannten Halterdaten, | 14 | sowie der Stempelplaketten, und die in § 32 genannten Halterdaten, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: | 16 | für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: | ||
17 | a) | 17 | a) | ||
18 | die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen, | 18 | die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen, | ||
19 | b) | 19 | b) | ||
20 | Daten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ | 20 | Daten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ | ||
21 | und bei Personenkraftwagen die Farbe des Fahrzeugs sowie das Datum der ersten | 21 | und bei Personenkraftwagen die Farbe des Fahrzeugs sowie das Datum der ersten | ||
22 | Zulassung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder | 22 | Zulassung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder | ||
23 | Versicherungsplakette außerdem der Beginn und das Ende des | 23 | Versicherungsplakette außerdem der Beginn und das Ende des | ||
24 | Versicherungsverhältnisses. | 24 | Versicherungsverhältnisses. | ||
25 | (2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | 25 | (2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | ||
26 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a, | 26 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a, | ||
27 | Absatz 2a Nummer 1, Absatz 2h und 3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen | 27 | Absatz 2a Nummer 1, Absatz 2h und 3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen | ||
28 | folgende Daten bereitgehalten werden: | 28 | folgende Daten bereitgehalten werden: | ||
29 | 1. | 29 | 1. | ||
30 | für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug- | 30 | für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug- | ||
31 | Identifizierungsnummer, der Nummer der Zulassungsbescheinigung (bei Teil I der | 31 | Identifizierungsnummer, der Nummer der Zulassungsbescheinigung (bei Teil I der | ||
32 | Vordrucknummer oder der von der Zulassungsbehörde aufgebrachten Nummer), der | 32 | Vordrucknummer oder der von der Zulassungsbehörde aufgebrachten Nummer), der | ||
33 | Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung oder des Familiennamens, | 33 | Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung oder des Familiennamens, | ||
34 | Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der | 34 | Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der | ||
35 | Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des | 35 | Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des | ||
36 | Namens oder der Bezeichnung des Halters erforderlichenfalls in Verbindung mit | 36 | Namens oder der Bezeichnung des Halters erforderlichenfalls in Verbindung mit | ||
37 | der Anschrift des Halters: | 37 | der Anschrift des Halters: | ||
38 | a) | 38 | a) | ||
39 | die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 17 und 19 Buchstabe c, Nummer 20 | 39 | die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 17 und 19 Buchstabe c, Nummer 20 | ||
40 | und 21 Buchstabe a bis e sowie Nummer 25 bis 27, Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz | 40 | und 21 Buchstabe a bis e sowie Nummer 25 bis 27, Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz | ||
41 | 2a Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, Absatz 4 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 | 41 | 2a Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, Absatz 4 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 | ||
42 | Nummer 1 bis 4 und Absatz 7 bis 9 genannten Fahrzeugdaten, mit Ausnahme der | 42 | Nummer 1 bis 4 und Absatz 7 bis 9 genannten Fahrzeugdaten, mit Ausnahme der | ||
43 | Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der | 43 | Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der | ||
44 | Stempelplaketten, und | 44 | Stempelplaketten, und | ||
45 | b) | 45 | b) | ||
46 | die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten, | 46 | die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten, | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: | 48 | für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: | ||
49 | a) | 49 | a) | ||
50 | die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen, | 50 | die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen, | ||
51 | b) | 51 | b) | ||
52 | die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ und bei Pkw | 52 | die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ und bei Pkw | ||
53 | die Farbe des Fahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit | 53 | die Farbe des Fahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit | ||
54 | Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette außerdem der Beginn und das | 54 | Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette außerdem der Beginn und das | ||
55 | Ende des Versicherungsverhältnisses. | 55 | Ende des Versicherungsverhältnisses. | ||
56 | (3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | 56 | (3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | ||
57 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des | 57 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des | ||
58 | Straßenverkehrsgesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens | 58 | Straßenverkehrsgesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens | ||
59 | oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer folgende Daten bereitgehalten werden: | 59 | oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer folgende Daten bereitgehalten werden: | ||
60 | 1. | 60 | 1. | ||
61 | das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des Kennzeichens, bei | 61 | das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des Kennzeichens, bei | ||
62 | Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum und das Datum der | 62 | Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum und das Datum der | ||
63 | Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie die nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 20 | 63 | Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie die nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 20 | ||
64 | und Absatz 3 Nummer 1 zu speichernden Fahrzeugdaten und | 64 | und Absatz 3 Nummer 1 zu speichernden Fahrzeugdaten und | ||
65 | 2. | 65 | 2. | ||
66 | die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten. | 66 | die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten. | ||
t | t | 67 | (3a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | ||
68 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes | ||||
69 | dürfen für Anfragen unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und | ||||
70 | des Kennzeichens folgende Daten für das Bundesamt für Wirtschaft und | ||||
71 | Ausfuhrkontrolle bereitgehalten werden: | ||||
72 | 1. | ||||
73 | die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten aktuellen und früheren Halterdaten und | ||||
74 | die Anzahl der früheren Halter, | ||||
75 | 2. | ||||
76 | die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 2, 5 und | ||||
77 | 7 Buchstabe a, § 30 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b sowie § 30 Absatz 1 | ||||
78 | Nummer 2 und 26 Buchstabe d und e genannten Fahrzeugdaten. | ||||
67 | (4) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | 79 | (4) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | ||
68 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2b des Straßenverkehrsgesetzes | 80 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2b des Straßenverkehrsgesetzes | ||
69 | dürfen die nach § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 7 | 81 | dürfen die nach § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 7 | ||
70 | Buchstabe c bis e gespeicherten Halterdaten und die nach § 30 Absatz 1 Nummer | 82 | Buchstabe c bis e gespeicherten Halterdaten und die nach § 30 Absatz 1 Nummer | ||
71 | 9 gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die | 83 | 9 gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die | ||
72 | Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem | 84 | Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem | ||
73 | Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom | 85 | Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom | ||
74 | 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung | 86 | 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung | ||
75 | erforderlich sind. Die Daten nach Satz 1 werden für den mit der Erhebung | 87 | erforderlich sind. Die Daten nach Satz 1 werden für den mit der Erhebung | ||
76 | der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz beliehenen | 88 | der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz beliehenen | ||
77 | Privaten zum Abruf bereitgehalten. Gleiches gilt für Daten, soweit sie für | 89 | Privaten zum Abruf bereitgehalten. Gleiches gilt für Daten, soweit sie für | ||
78 | die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach Gesetzen der | 90 | die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach Gesetzen der | ||
79 | Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich | 91 | Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich | ||
80 | sind. | 92 | sind. | ||
81 | (5) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 2c des Straßenverkehrsgesetzes von | 93 | (5) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 2c des Straßenverkehrsgesetzes von | ||
82 | Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der | 94 | Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der | ||
83 | Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz in der jeweils geltenden Fassung | 95 | Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz in der jeweils geltenden Fassung | ||
84 | maßgeblich sind, ist durch Abruf im automatisierten Verfahren zulässig. Satz 1 | 96 | maßgeblich sind, ist durch Abruf im automatisierten Verfahren zulässig. Satz 1 | ||
85 | gilt auch für die in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder Ziffer 22 der | 97 | gilt auch für die in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder Ziffer 22 der | ||
86 | Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahrzeugdaten und Daten von | 98 | Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahrzeugdaten und Daten von | ||
87 | Fahrzeugkombinationen, die im Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind. Die | 99 | Fahrzeugkombinationen, die im Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind. Die | ||
88 | Daten nach Satz 1 werden bereitgehalten für das Bundesamt für Güterverkehr und | 100 | Daten nach Satz 1 werden bereitgehalten für das Bundesamt für Güterverkehr und | ||
89 | eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Autobahnmaut | 101 | eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Autobahnmaut | ||
90 | beauftragt ist. | 102 | beauftragt ist. | ||
91 | (5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem | 103 | (5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem | ||
92 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2d und 2e des | 104 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2d und 2e des | ||
93 | Straßenverkehrsgesetzes die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten | 105 | Straßenverkehrsgesetzes die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten | ||
94 | Daten für Anfragen unter Verwendung folgender Angaben bereitgehalten werden: | 106 | Daten für Anfragen unter Verwendung folgender Angaben bereitgehalten werden: | ||
95 | 1. | 107 | 1. | ||
96 | im Fall einer natürlichen Person Familienname, Vornamen, Ordens-oder | 108 | im Fall einer natürlichen Person Familienname, Vornamen, Ordens-oder | ||
97 | Künstlername, Geburtsname, Datum und Ort der Geburt oder | 109 | Künstlername, Geburtsname, Datum und Ort der Geburt oder | ||
98 | 2. | 110 | 2. | ||
99 | im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung der Name oder | 111 | im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung der Name oder | ||
100 | die Bezeichnung des Halters, gegebenenfalls in Verbindung mit der Anschrift des | 112 | die Bezeichnung des Halters, gegebenenfalls in Verbindung mit der Anschrift des | ||
101 | Halters. | 113 | Halters. | ||
102 | Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die zentrale Behörde | 114 | Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die zentrale Behörde | ||
103 | (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) sowie für den Gerichtsvollzieher. | 115 | (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) sowie für den Gerichtsvollzieher. | ||
104 | (6) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | 116 | (6) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem | ||
105 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 3a des Straßenverkehrsgesetzes für | 117 | Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 3a des Straßenverkehrsgesetzes für | ||
106 | Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der | 118 | Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der | ||
107 | Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die nach § 32 Absatz 1 zu | 119 | Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die nach § 32 Absatz 1 zu | ||
108 | speichernden Halterdaten und die in § 30 Absatz 1 Nummer 19, Absatz 2 Nummer | 120 | speichernden Halterdaten und die in § 30 Absatz 1 Nummer 19, Absatz 2 Nummer | ||
109 | 4, Absatz 3 Nummer 4, Absatz 4 Nummer 5 und Absatz 5 Nummer 4 genannten Daten | 121 | 4, Absatz 3 Nummer 4, Absatz 4 Nummer 5 und Absatz 5 Nummer 4 genannten Daten | ||
110 | zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bereitgehalten werden. Die in | 122 | zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bereitgehalten werden. Die in | ||
111 | Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die nach § 8a Absatz 1 Satz 1 | 123 | Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die nach § 8a Absatz 1 Satz 1 | ||
112 | des Pflichtversicherungsgesetzes eingerichtete Auskunftsstelle. | 124 | des Pflichtversicherungsgesetzes eingerichtete Auskunftsstelle. | ||
113 | (6a) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des Straßenverkehrsgesetzes von | 125 | (6a) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des Straßenverkehrsgesetzes von | ||
114 | Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21 | 126 | Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21 | ||
115 | Buchstabe d und f, Nummer 24, 25, 26 Buchstabe d und e, Absatz 2 Nummer 1 bis | 127 | Buchstabe d und f, Nummer 24, 25, 26 Buchstabe d und e, Absatz 2 Nummer 1 bis | ||
116 | 3, Absatz 3 Nummer 2 und Absätze 7 und 8 darf durch Abruf im automatisierten | 128 | 3, Absatz 3 Nummer 2 und Absätze 7 und 8 darf durch Abruf im automatisierten | ||
117 | Verfahren erfolgen. | 129 | Verfahren erfolgen. | ||
118 | (6b) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3c des Straßenverkehrsgesetzes von | 130 | (6b) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3c des Straßenverkehrsgesetzes von | ||
119 | Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 20, 26 Buchstabe d und e | 131 | Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 20, 26 Buchstabe d und e | ||
120 | und Absatz 3 Nummer 1 und 2 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren | 132 | und Absatz 3 Nummer 1 und 2 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren | ||
121 | erfolgen. | 133 | erfolgen. | ||
122 | (7) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus den | 134 | (7) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus den | ||
123 | örtlichen Fahrzeugregistern nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des | 135 | örtlichen Fahrzeugregistern nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des | ||
124 | Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: | 136 | Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: | ||
125 | 1. | 137 | 1. | ||
126 | für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug- | 138 | für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug- | ||
127 | Identifizierungsnummer: | 139 | Identifizierungsnummer: | ||
128 | a) | 140 | a) | ||
129 | die nach § 32 Absatz 1 zu speichernden Halterdaten und | 141 | die nach § 32 Absatz 1 zu speichernden Halterdaten und | ||
130 | b) | 142 | b) | ||
131 | die nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 bis 17, 19 bis 27, Absatz 2 Nummer 1 | 143 | die nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 bis 17, 19 bis 27, Absatz 2 Nummer 1 | ||
132 | bis 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis 4 zu speichernden Fahrzeugdaten, | 144 | bis 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis 4 zu speichernden Fahrzeugdaten, | ||
133 | 2. | 145 | 2. | ||
134 | für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: die in Absatz 2 | 146 | für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: die in Absatz 2 | ||
135 | Nummer 2 bezeichneten Daten, | 147 | Nummer 2 bezeichneten Daten, | ||
136 | 3. | 148 | 3. | ||
137 | für Anfragen unter Verwendung des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder | 149 | für Anfragen unter Verwendung des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder | ||
138 | Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer | 150 | Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer | ||
139 | juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung | 151 | juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung | ||
140 | des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters die in Nummer 1 | 152 | des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters die in Nummer 1 | ||
141 | bezeichneten Daten. | 153 | bezeichneten Daten. | ||
142 | (8) Abrufe im automatisierten Verfahren sollen von den abrufberechtigten | 154 | (8) Abrufe im automatisierten Verfahren sollen von den abrufberechtigten | ||
143 | Stellen über Kopfstellen erfolgen. Die Einzelheiten zur netztechnischen | 155 | Stellen über Kopfstellen erfolgen. Die Einzelheiten zur netztechnischen | ||
144 | Anbindung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegt und im Bundesanzeiger | 156 | Anbindung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegt und im Bundesanzeiger | ||
145 | sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Speicherung der | 157 | sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Speicherung der | ||
146 | Anfrage- und Auskunftsdaten bei den Kopfstellen erfolgt ausschließlich zum | 158 | Anfrage- und Auskunftsdaten bei den Kopfstellen erfolgt ausschließlich zum | ||
147 | Zweck der Weiterübermittlung. Nach erfolgter Weiterübermittlung haben die | 159 | Zweck der Weiterübermittlung. Nach erfolgter Weiterübermittlung haben die | ||
148 | Kopfstellen diese gespeicherten Daten unverzüglich, bei elektronischer | 160 | Kopfstellen diese gespeicherten Daten unverzüglich, bei elektronischer | ||
149 | Speicherung automatisiert, zu löschen. § 40 bleibt unberührt. | 161 | Speicherung automatisiert, zu löschen. § 40 bleibt unberührt. |
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