(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
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Ordnungswidrigkeiten sind für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1
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Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem
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Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt
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und für die jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, für die
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dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße nicht zusteht, die zuständige
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Landesstraßenbaubehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1.
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