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Mautgebührenerhebung durch Private; Verordnungsermächtigung | Mautgebührenerhebung durch Private; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Mautgebührenerhebung durch Private; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Mautgebührenerhebung durch Private; Verordnungsermächtigung |
Mautgebührenerhebung durch Private; Verordnungsermächtigung | Mautgebührenerhebung durch Private; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, einen Privaten, der sich | f | 1 | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, einen Privaten, der sich |
2 | vertraglich zur Übernahme von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 für ein in der | 2 | vertraglich zur Übernahme von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 für ein in der | ||
n | 3 | Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegtes Fernstraßenprojekt | n | 3 | Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegtes Bundesstraßenprojekt, |
4 | soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, verpflichtet, | ||||
4 | verpflichtet, durch Rechtsverordnung mit den Befugnissen, die für den Bau, den | 5 | durch Rechtsverordnung mit den Befugnissen, die für den Bau, den Betrieb und | ||
6 | die Unterhaltung des nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Bundesstraßenabschnitts | ||||
7 | erforderlich sind, insbesondere mit dem Recht zur Erhebung einer Mautgebühr | ||||
8 | und dem Betreiben der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe | ||||
9 | der Absätze 3 bis 5, zu beleihen. Sie können diese Ermächtigung durch | ||||
10 | Rechtsverordnung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen. Das | ||||
11 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, | ||||
12 | einen Privaten, der sich vertraglich zur Übernahme von Aufgaben nach § 1 | ||||
13 | Absatz 2 für ein in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 festgelegtes | ||||
14 | Bundesfernstraßenprojekt, soweit dem Bund die Verwaltung einer | ||||
15 | Bundesfernstraße zusteht, verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung | ||||
16 | des Bundesrates mit den Befugnissen, die für den Bau, den Betrieb und die | ||||
5 | Betrieb und die Unterhaltung des nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bestimmten | 17 | Unterhaltung des nach § 3 Absatz 1 Satz 2 bestimmten | ||
6 | Bundesfernstraßenabschnitts erforderlich sind, insbesondere mit dem Recht zur | 18 | Bundesfernstraßenabschnitts erforderlich sind, insbesondere mit dem Recht zur | ||
n | 7 | Erhebung einer Mautgebühr und dem Betreiben der Verkehrszeichen und | n | 19 | Erhebung einer Mautgebühr oder dem Betreiben der Verkehrszeichen und |
8 | Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, zu beleihen. Sie | ||||
9 | können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die oberste | ||||
10 | Landesstraßenbaubehörde übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr und | ||||
11 | digitale Infrastruktur wird ermächtigt, einen Privaten, der sich vertraglich | ||||
12 | zur Übernahme von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 für ein in der Rechtsverordnung | ||||
13 | nach § 3 Absatz 1 Satz 2 festgelegtes Bundesfernstraßenprojekt, soweit dem | ||||
14 | Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, verpflichtet, durch | ||||
15 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den Befugnissen, die für | ||||
16 | den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung des nach § 3 Absatz 1 Satz 2 | ||||
17 | bestimmten Bundesfernstraßenabschnitts erforderlich sind, insbesondere mit dem | ||||
18 | Recht zur Erhebung einer Mautgebühr oder dem Betreiben der Verkehrszeichen und | ||||
19 | Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, zu beleihen. Es | 20 | Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, zu beleihen. Es | ||
20 | kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt | 21 | kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt | ||
21 | übertragen. Die Mautgebühr dient der Refinanzierung der dem Privaten im | 22 | übertragen. Die Mautgebühr dient der Refinanzierung der dem Privaten im | ||
22 | Zusammenhang mit der Erfüllung der nach § 1 Abs. 2 übernommenen Aufgaben | 23 | Zusammenhang mit der Erfüllung der nach § 1 Abs. 2 übernommenen Aufgaben | ||
23 | entstehenden Aufwendungen zuzüglich eines projektangemessenen | 24 | entstehenden Aufwendungen zuzüglich eines projektangemessenen | ||
24 | Unternehmergewinns. Die Mautgebühr wird vom Privaten nach Maßgabe der | 25 | Unternehmergewinns. Die Mautgebühr wird vom Privaten nach Maßgabe der | ||
25 | Absätze 2 bis 4 als Gebühr auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 5 | 26 | Absätze 2 bis 4 als Gebühr auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 5 | ||
26 | Abs. 1 Satz 1 oder als Entgelt auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 6 | 27 | Abs. 1 Satz 1 oder als Entgelt auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 6 | ||
27 | Abs. 1 erhoben. Das Mautgebührenaufkommen steht dem Privaten zu. Der | 28 | Abs. 1 erhoben. Das Mautgebührenaufkommen steht dem Privaten zu. Der | ||
n | n | 29 | Private untersteht auf Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der | ||
28 | Private untersteht der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten | 30 | Bundesstraße zusteht, der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten | ||
29 | Landesstraßenbaubehörde. Diese ist ermächtigt, ihre Aufsichtsbefugnisse | 31 | Landesstraßenbaubehörde und auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die | ||
32 | Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Aufsicht des Fernstraßen- | ||||
33 | Bundesamtes. Die obersten Landesstraßenbaubehörden sind ermächtigt, ihre | ||||
30 | auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. | 34 | Aufsichtsbefugnisse auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. | ||
31 | (2) Sobald der voraussichtliche Zeitpunkt der Freigabe des betroffenen | 35 | (2) Sobald der voraussichtliche Zeitpunkt der Freigabe des betroffenen | ||
n | n | 36 | Abschnitts einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der | ||
32 | Bundesfernstraßenabschnittes für den öffentlichen Verkehr feststeht, hat die | 37 | Bundesstraße zusteht, für den öffentlichen Verkehr feststeht, hat die | ||
33 | zuständige oberste Landesstraßenbaubehörde den Privaten aufzufordern, ihr | 38 | zuständige oberste Landesstraßenbaubehörde den Privaten aufzufordern, ihr | ||
34 | gegenüber eine Erklärung abzugeben, ob die Mautgebühr als Gebühr oder als | 39 | gegenüber eine Erklärung abzugeben, ob die Mautgebühr als Gebühr oder als | ||
n | 35 | Entgelt zu erheben ist. Der Private hat die Erklärung innerhalb eines | n | 40 | Entgelt zu erheben ist. Sofern ein Bundesfernstraßenabschnitt, für den dem |
36 | Monats nach Zugang der Aufforderung abzugeben. Wird die Erklärung nicht | 41 | Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, hat das | ||
42 | Fernstraßen-Bundesamt den Privaten nach Maßgabe von Satz 1 aufzufordern. Der | ||||
43 | Private hat die Erklärung innerhalb eines Monats nach Zugang der | ||||
44 | Aufforderung abzugeben. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, | ||||
37 | rechtzeitig abgegeben, wird die Mautgebühr als Gebühr erhoben. | 45 | wird die Mautgebühr als Gebühr erhoben. | ||
38 | (3) Nach dem Beginn der Mautgebührenerhebung kann der Private jeweils | 46 | (3) Nach dem Beginn der Mautgebührenerhebung kann der Private jeweils | ||
39 | spätestens sechs Monate vor dem Ablauf einer Kalkulationsperiode bei der | 47 | spätestens sechs Monate vor dem Ablauf einer Kalkulationsperiode bei der | ||
n | 40 | zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde beantragen, dass mit Beginn der | n | 48 | zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde und für einen |
49 | Bundesfernstraßenabschnitt, für den dem Bund die Verwaltung der | ||||
50 | Bundesfernstraße zusteht, beim Fernstraßen-Bundesamt beantragen, dass mit | ||||
41 | jeweils folgenden Kalkulationsperiode die Erhebung der Mautgebühr von einer | 51 | Beginn der jeweils folgenden Kalkulationsperiode die Erhebung der Mautgebühr | ||
42 | Gebühr auf ein Entgelt oder von einem Entgelt auf eine Gebühr umgestellt wird. | 52 | von einer Gebühr auf ein Entgelt oder von einem Entgelt auf eine Gebühr | ||
53 | umgestellt wird. | ||||
43 | (4) Soweit die Mautgebühr als Gebühr erhoben wird, findet gegen einen von | 54 | (4) Soweit die Mautgebühr als Gebühr erhoben wird, findet gegen einen von | ||
44 | dem Privaten erlassenen Gebührenbescheid ein Widerspruchsverfahren nicht | 55 | dem Privaten erlassenen Gebührenbescheid ein Widerspruchsverfahren nicht | ||
t | 45 | statt. Die Vollstreckung der Gebührenbescheide erfolgt nach den jeweiligen | t | 56 | statt. Die Vollstreckung der Gebührenbescheide erfolgt für Bundesstraßen, |
57 | soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, nach den | ||||
58 | jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung. | ||||
59 | Für Bundesfernstraßen, für die dem Bund die Verwaltung der | ||||
60 | Bundesfernstraße zusteht, erfolgt die Vollstreckung der Gebührenbescheide nach | ||||
46 | landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung. | 61 | den bundesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung. | ||
47 | (5) Der Private ist zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und | 62 | (5) Der Private ist zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und | ||
48 | Entfernung aller für den Betrieb der Strecke erforderlichen Verkehrszeichen | 63 | Entfernung aller für den Betrieb der Strecke erforderlichen Verkehrszeichen | ||
49 | und Verkehrseinrichtungen verpflichtet. Er hat deren Anordnung spätestens | 64 | und Verkehrseinrichtungen verpflichtet. Er hat deren Anordnung spätestens | ||
50 | vier Monate vor der Indienststellung der Strecke bei der zuständigen | 65 | vier Monate vor der Indienststellung der Strecke bei der zuständigen | ||
51 | Straßenverkehrsbehörde unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans zu beantragen. | 66 | Straßenverkehrsbehörde unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans zu beantragen. | ||
52 | Später notwendige Änderungen sind unverzüglich zu beantragen. Der | 67 | Später notwendige Änderungen sind unverzüglich zu beantragen. Der | ||
53 | Private untersteht insoweit der Aufsicht der Straßenverkehrsbehörde; deren | 68 | Private untersteht insoweit der Aufsicht der Straßenverkehrsbehörde; deren | ||
54 | Anordnungen und Weisungen ist Folge zu leisten. | 69 | Anordnungen und Weisungen ist Folge zu leisten. | ||
55 | (6) Der Private ist berechtigt, die zur Durchführung der Mautgebührenerhebung | 70 | (6) Der Private ist berechtigt, die zur Durchführung der Mautgebührenerhebung | ||
56 | erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe des von | 71 | erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe des von | ||
57 | den Straßenverkehrsbehörden genehmigten Verkehrszeichenplans zu betreiben. | 72 | den Straßenverkehrsbehörden genehmigten Verkehrszeichenplans zu betreiben. | ||
58 | (7) Der Private ist verpflichtet, die jeweils geltenden Mautgebühren für den | 73 | (7) Der Private ist verpflichtet, die jeweils geltenden Mautgebühren für den | ||
59 | Verkehrsteilnehmer deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen. | 74 | Verkehrsteilnehmer deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen. |
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