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Sie können sich § 17b FStrG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
(2) 1Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 17. 2Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. 3In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | ||||
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t | 1 | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | t | 1 | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung |
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f | 1 | (1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des | f | 1 | (1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des |
2 | Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: | 2 | Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des | 4 | Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des | ||
5 | Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz | 5 | Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz | ||
6 | über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung | 6 | über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung | ||
7 | durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine | 7 | durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine | ||
8 | Plangenehmigung erteilt werden. § 17a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im | 8 | Plangenehmigung erteilt werden. § 17a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im | ||
9 | Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme | 9 | Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme | ||
10 | des § 21 Absatz 3 Anwendung. | 10 | des § 21 Absatz 3 Anwendung. | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die | 12 | Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die | ||
13 | Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des | 13 | Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des | ||
14 | Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und | 14 | Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und | ||
t | 15 | § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt- | t | 15 | § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt- |
16 | Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als | 16 | Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als | ||
17 | Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bestehen zwischen der | 17 | Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bestehen zwischen der | ||
18 | obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im | 18 | obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im | ||
19 | Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde | 19 | Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde | ||
20 | Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des | 20 | Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des | ||
21 | Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen. | 21 | Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen. | ||
22 | (2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die | 22 | (2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die | ||
23 | Planfeststellung nach § 17. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von | 23 | Planfeststellung nach § 17. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von | ||
24 | Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die | 24 | Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die | ||
25 | Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen | 25 | Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen | ||
26 | gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des | 26 | gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des | ||
27 | Baugesetzbuchs. | 27 | Baugesetzbuchs. |
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