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Sie können sich § 17 FStrG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | ||||
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t | 1 | Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | t | 1 | Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung |
Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung | ||||
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f | 1 | (1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan | f | 1 | (1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan |
2 | vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße | 2 | vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr | 4 | um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr | ||
5 | baulich erweitert wird oder | 5 | baulich erweitert wird oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. | 7 | in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. | ||
t | t | 8 | Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im | ||
9 | Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die | ||||
10 | Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich | ||||
11 | begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der | ||||
8 | Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und | 12 | Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten | ||
9 | privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der | 13 | Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu | ||
10 | Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ | 14 | berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 | ||
11 | 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die | 15 | des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben | ||
12 | Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein | 16 | gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein | ||
13 | Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. | 17 | Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. | ||
14 | (2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die | 18 | (2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die | ||
15 | Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine | 19 | Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine | ||
16 | vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder | 20 | vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder | ||
17 | Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, | 21 | Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, | ||
18 | 1. | 22 | 1. | ||
19 | soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, | 23 | soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, | ||
20 | 2. | 24 | 2. | ||
21 | wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, | 25 | wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, | ||
22 | 3. | 26 | 3. | ||
23 | wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet | 27 | wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet | ||
24 | werden kann und | 28 | werden kann und | ||
25 | 4. | 29 | 4. | ||
26 | wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu | 30 | wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu | ||
27 | berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. | 31 | berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. | ||
28 | In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen | 32 | In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen | ||
29 | und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den | 33 | und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den | ||
30 | anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich | 34 | anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich | ||
31 | bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt | 35 | bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt | ||
32 | unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder | 36 | unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder | ||
33 | zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet | 37 | zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet | ||
34 | die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den | 38 | die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den | ||
35 | früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf | 39 | früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf | ||
36 | Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der | 40 | Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der | ||
37 | Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren | 41 | Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren | ||
38 | Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder | 42 | Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder | ||
39 | ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren | 43 | ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren | ||
40 | Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige | 44 | Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige | ||
41 | Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht | 45 | Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht | ||
42 | statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e | 46 | statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e | ||
43 | Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die | 47 | Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die | ||
44 | vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden. | 48 | vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden. |
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