Lade...
Lade...
Sie können sich § 18f FStrG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. 2Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. 3Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) 1Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. 2Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. 3Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. 4Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. 5Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. 6Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) 1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. 2Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) 1Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. 2Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. 3Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. 4Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. 5Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) 1Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. 2Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
(6) 1Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. 2Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
1(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. 2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
(7) 1Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. 2Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
Vorzeitige Besitzeinweisung | Vorzeitige Besitzeinweisung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Vorzeitige Besitzeinweisung | t | 1 | Vorzeitige Besitzeinweisung |
Vorzeitige Besitzeinweisung | Vorzeitige Besitzeinweisung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der | f | 1 | (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der |
2 | Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme | 2 | Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme | ||
3 | benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller | 3 | benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller | ||
4 | Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den | 4 | Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den | ||
5 | Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder | 5 | Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder | ||
6 | Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der | 6 | Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der | ||
7 | Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. | 7 | Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. | ||
8 | Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. | 8 | Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. | ||
9 | (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des | 9 | (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des | ||
10 | Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu | 10 | Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu | ||
11 | sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem | 11 | sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem | ||
12 | Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die | 12 | Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die | ||
13 | Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | 13 | Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||
14 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. | 14 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. | ||
15 | Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die | 15 | Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die | ||
16 | Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen | 16 | Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen | ||
17 | aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der | 17 | aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der | ||
18 | mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind | 18 | mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind | ||
19 | außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf | 19 | außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf | ||
20 | Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden | 20 | Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden | ||
21 | werden kann. | 21 | werden kann. | ||
22 | (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die | 22 | (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die | ||
23 | Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift | 23 | Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift | ||
24 | festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den | 24 | festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den | ||
25 | Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des | 25 | Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des | ||
26 | Ermittlungsergebnisses zu übersenden. | 26 | Ermittlungsergebnisses zu übersenden. | ||
27 | (4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den | 27 | (4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den | ||
28 | Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung | 28 | Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung | ||
29 | zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde | 29 | zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde | ||
30 | bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei | 30 | bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei | ||
31 | Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an | 31 | Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an | ||
32 | den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung | 32 | den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung | ||
33 | wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast | 33 | wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast | ||
34 | Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im | 34 | Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im | ||
35 | Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür | 35 | Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür | ||
36 | erforderlichen Maßnahmen treffen. | 36 | erforderlichen Maßnahmen treffen. | ||
37 | (5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige | 37 | (5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige | ||
38 | Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, | 38 | Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, | ||
39 | soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die | 39 | soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die | ||
40 | Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts | 40 | Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts | ||
41 | ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der | 41 | ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der | ||
42 | Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen. | 42 | Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen. | ||
43 | (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so | 43 | (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so | ||
44 | ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer | 44 | ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer | ||
45 | wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für | 45 | wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für | ||
46 | alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile | 46 | alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile | ||
47 | Entschädigung zu leisten. | 47 | Entschädigung zu leisten. | ||
48 | (6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine | 48 | (6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine | ||
49 | aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung | 49 | aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung | ||
50 | nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb | 50 | nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb | ||
51 | eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und | 51 | eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und | ||
52 | begründet werden. | 52 | begründet werden. | ||
53 | (7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die | 53 | (7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die | ||
54 | in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. | 54 | in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. | ||
55 | Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung | 55 | Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung | ||
56 | oder Plangenehmigung. | 56 | oder Plangenehmigung. | ||
t | t | 57 | (8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.