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Straßenaufsicht | Straßenaufsicht | ||||
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f | 1 | (1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast für die | f | 1 | (1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast für die |
2 | Bundesfernstraßen obliegen, wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die | 2 | Bundesfernstraßen obliegen, wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die | ||
t | 3 | Länder üben die Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes aus. | t | 3 | Länder üben die Straßenaufsicht für die Bundesstraßen im Auftrag des |
4 | Bundes aus, im Bereich der Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung | ||||
5 | einer Bundesfernstraße zusteht, übt sie das Fernstraßen-Bundesamt aus. | ||||
4 | (2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung der notwendigen | 6 | (2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung der notwendigen | ||
5 | Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll | 7 | Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll | ||
6 | Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen | 8 | Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen | ||
7 | rechtzeitig bekannt geben, damit sie möglichst zusammenhängend ausgeführt | 9 | rechtzeitig bekannt geben, damit sie möglichst zusammenhängend ausgeführt | ||
8 | werden. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann | 10 | werden. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann | ||
9 | die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf | 11 | die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf | ||
10 | seine Kosten verfügen und vollziehen. | 12 | seine Kosten verfügen und vollziehen. |
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