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Vorzeitige Besitzeinweisung | Vorzeitige Besitzeinweisung | ||||
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t | 1 | Vorzeitige Besitzeinweisung | t | 1 | Vorzeitige Besitzeinweisung |
Vorzeitige Besitzeinweisung | Vorzeitige Besitzeinweisung | ||||
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f | 1 | (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der | f | 1 | (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der |
2 | Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme | 2 | Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme | ||
3 | benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller | 3 | benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller | ||
4 | Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den | 4 | Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den | ||
5 | Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder | 5 | Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder | ||
6 | Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der | 6 | Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der | ||
7 | Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. | 7 | Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. | ||
8 | Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. | 8 | Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. | ||
9 | (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des | 9 | (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des | ||
10 | Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu | 10 | Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu | ||
t | 11 | sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. Dabei ist | t | 11 | sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem |
12 | Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die | ||||
13 | Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||||
14 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. | ||||
12 | den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die | 15 | Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die | ||
13 | Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen | 16 | Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen | ||
14 | aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der | 17 | aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der | ||
15 | mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind | 18 | mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind | ||
16 | außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf | 19 | außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf | ||
17 | Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden | 20 | Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden | ||
18 | werden kann. | 21 | werden kann. | ||
19 | (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die | 22 | (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die | ||
20 | Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift | 23 | Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift | ||
21 | festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den | 24 | festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den | ||
22 | Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des | 25 | Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des | ||
23 | Ermittlungsergebnisses zu übersenden. | 26 | Ermittlungsergebnisses zu übersenden. | ||
24 | (4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den | 27 | (4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den | ||
25 | Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung | 28 | Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung | ||
26 | zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde | 29 | zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde | ||
27 | bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei | 30 | bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei | ||
28 | Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an | 31 | Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an | ||
29 | den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung | 32 | den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung | ||
30 | wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast | 33 | wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast | ||
31 | Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im | 34 | Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im | ||
32 | Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür | 35 | Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür | ||
33 | erforderlichen Maßnahmen treffen. | 36 | erforderlichen Maßnahmen treffen. | ||
34 | (5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige | 37 | (5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige | ||
35 | Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, | 38 | Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, | ||
36 | soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die | 39 | soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die | ||
37 | Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts | 40 | Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts | ||
38 | ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der | 41 | ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der | ||
39 | Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen. | 42 | Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen. | ||
40 | (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so | 43 | (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so | ||
41 | ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer | 44 | ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer | ||
42 | wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für | 45 | wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für | ||
43 | alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile | 46 | alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile | ||
44 | Entschädigung zu leisten. | 47 | Entschädigung zu leisten. | ||
45 | (6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine | 48 | (6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine | ||
46 | aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung | 49 | aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung | ||
47 | nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb | 50 | nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb | ||
48 | eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und | 51 | eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und | ||
49 | begründet werden. | 52 | begründet werden. | ||
50 | (7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die | 53 | (7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die | ||
51 | in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. | 54 | in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. | ||
52 | Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung | 55 | Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung | ||
53 | oder Plangenehmigung. | 56 | oder Plangenehmigung. |
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