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Vorarbeiten | Vorarbeiten | ||||
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f | 1 | (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der | f | 1 | (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der |
2 | Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und | 2 | Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und | ||
3 | Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von | 3 | Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von | ||
4 | Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder | 4 | Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder | ||
n | 5 | von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des | n | 5 | die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des |
6 | Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, | 6 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen | ||
7 | Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder | 7 | Zuständigkeiten oder von den zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden. | ||
8 | Aufenthaltszeiten. | 8 | Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 | ||
9 | gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der | ||||
10 | jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten. | ||||
9 | (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder | 11 | (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder | ||
10 | sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder | 12 | sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder | ||
11 | durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die | 13 | durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die | ||
12 | Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben. | 14 | Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben. | ||
13 | (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder | 15 | (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder | ||
14 | sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der | 16 | sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der | ||
15 | Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. | 17 | Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. | ||
16 | Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt | 18 | Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt | ||
t | 17 | die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder | t | 19 | die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde, der |
18 | des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die | 20 | Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||
19 | Beteiligten zu hören. | 21 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder des Berechtigten die | ||
22 | Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. |
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