Lade...
Lade...
Umleitungen | Umleitungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen vorübergehender Behinderung sind | f | 1 | (1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen vorübergehender Behinderung sind |
2 | die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die | 2 | die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die | ||
3 | Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden. | 3 | Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden. | ||
4 | (2) Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke und die | 4 | (2) Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke und die | ||
5 | Straßenverkehrsbehörden sind vor der Sperrung zu unterrichten. | 5 | Straßenverkehrsbehörden sind vor der Sperrung zu unterrichten. | ||
6 | (3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke | 6 | (3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke | ||
7 | ist festzustellen, was notwendig ist, um die Umleitungsstrecke für die | 7 | ist festzustellen, was notwendig ist, um die Umleitungsstrecke für die | ||
8 | Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür | 8 | Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür | ||
9 | nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der | 9 | nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der | ||
10 | Umleitungsstrecke zu erstatten. Das gilt auch für Aufwendungen, die der | 10 | Umleitungsstrecke zu erstatten. Das gilt auch für Aufwendungen, die der | ||
11 | Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher | 11 | Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher | ||
12 | durch die Umleitung verursachter Schäden machen muss. | 12 | durch die Umleitung verursachter Schäden machen muss. | ||
13 | (4) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet | 13 | (4) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet | ||
14 | werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung | 14 | werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung | ||
t | 15 | der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde | t | 15 | der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde oder |
16 | verpflichtet. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Träger der | 16 | bei Umleitung von einer Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer | ||
17 | Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des | 17 | Bundesfernstraße zusteht, durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||
18 | Eigentümers den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen. | 18 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes verpflichtet. Absatz 3 Satz | ||
19 | 1 und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, | ||||
20 | nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand | ||||
21 | des Weges wiederherzustellen. | ||||
19 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Bundesfernstraßen | 22 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Bundesfernstraßen | ||
20 | vorübergehend über andere öffentliche Straßen an das Bundesfernstraßennetz | 23 | vorübergehend über andere öffentliche Straßen an das Bundesfernstraßennetz | ||
21 | angeschlossen werden müssen. | 24 | angeschlossen werden müssen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.