Lade...
Lade...
Schutzmaßnahmen | Schutzmaßnahmen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur | f | 1 | (1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur |
2 | (z. B. Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen) haben die Eigentümer von | 2 | (z. B. Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen) haben die Eigentümer von | ||
3 | Grundstücken an den Bundesfernstraßen die Anlage vorübergehender Einrichtungen | 3 | Grundstücken an den Bundesfernstraßen die Anlage vorübergehender Einrichtungen | ||
4 | zu dulden. | 4 | zu dulden. | ||
5 | (2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück | 5 | (2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück | ||
6 | nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die | 6 | nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die | ||
7 | Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, | 7 | Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, | ||
8 | haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. | 8 | haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. | ||
t | 9 | (3) Die Straßenbaubehörde hat den Eigentümern die Durchführung dieser | t | 9 | (3) Die Straßenbaubehörde oder an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund |
10 | Maßnahme 14 Tage vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im | 10 | die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten | ||
11 | Verzuge ist. Die Eigentümer können die Maßnahmen im Benehmen mit der | 11 | Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes hat den | ||
12 | Straßenbaubehörde selbst durchführen. | 12 | Eigentümern die Durchführung dieser Maßnahme 14 Tage vorher schriftlich | ||
13 | anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Eigentümer können | ||||
14 | die Maßnahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde oder an den | ||||
15 | Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße | ||||
16 | zusteht, im Benehmen mit der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||||
17 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes selbst durchführen. | ||||
13 | (4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Besitzern ob. | 18 | (4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Besitzern ob. | ||
14 | (5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern oder Besitzern die | 19 | (5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern oder Besitzern die | ||
15 | hierdurch verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen. | 20 | hierdurch verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.