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Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen | Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen | ||||
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t | 1 | Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen | t | 1 | Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen |
Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen | Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen | ||||
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f | 1 | (1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden | f | 1 | (1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei | 3 | Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei | ||
4 | Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur | 4 | Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur | ||
5 | Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, | 5 | Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, | ||
6 | jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, | 6 | jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden | 8 | bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden | ||
9 | Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an | 9 | Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an | ||
10 | Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen. | 10 | Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen. | ||
11 | Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren | 11 | Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren | ||
12 | Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das | 12 | Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das | ||
13 | Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich | 13 | Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich | ||
14 | sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben | 14 | sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben | ||
15 | unberührt. | 15 | unberührt. | ||
16 | (2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften | 16 | (2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften | ||
17 | notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, | 17 | notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, | ||
n | 18 | wenn | n | 18 | an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße |
19 | zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn | ||||
19 | 1. | 20 | 1. | ||
20 | bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 | 21 | bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 | ||
21 | Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden | 22 | Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden | ||
22 | Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom | 23 | Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom | ||
23 | äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders | 24 | äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders | ||
24 | genutzt werden sollen, | 25 | genutzt werden sollen, | ||
25 | 2. | 26 | 2. | ||
26 | bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der | 27 | bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der | ||
27 | anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten | 28 | anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten | ||
28 | oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, | 29 | oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, | ||
29 | erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. | 30 | erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. | ||
30 | Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche | 31 | Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche | ||
31 | Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- | 32 | Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- | ||
32 | oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. | 33 | oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. | ||
33 | (3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und | 34 | (3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und | ||
34 | Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit | 35 | Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit | ||
35 | des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. | 36 | des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. | ||
36 | (3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen | 37 | (3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen | ||
37 | innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile | 38 | innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile | ||
38 | der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten. | 39 | der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten. | ||
39 | (4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 | 40 | (4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 | ||
40 | und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder | 41 | und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder | ||
41 | von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den | 42 | von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den | ||
42 | Plan einzusehen. | 43 | Plan einzusehen. | ||
43 | (5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur | 44 | (5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur | ||
44 | Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten | 45 | Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten | ||
45 | keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so | 46 | keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so | ||
46 | tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten | 47 | tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten | ||
n | 47 | Landesstraßenbaubehörde. | n | 48 | Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung |
49 | einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes. | ||||
48 | (5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im | 50 | (5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im | ||
49 | Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen. | 51 | Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen. | ||
50 | (6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der | 52 | (6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der | ||
51 | anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten | 53 | anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten | ||
52 | des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken | 54 | des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken | ||
53 | über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen | 55 | über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen | ||
54 | Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- | 56 | Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- | ||
55 | oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. | 57 | oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. | ||
56 | (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen | 58 | (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen | ||
57 | eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die | 59 | eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die | ||
58 | Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare | 60 | Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare | ||
59 | Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast | 61 | Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast | ||
60 | zustande gekommen ist. | 62 | zustande gekommen ist. | ||
t | 61 | (8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von | t | 63 | (8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an |
62 | den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der | 64 | den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße | ||
63 | Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen | 65 | zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 | ||
64 | würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn | 66 | zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer | ||
65 | Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen | 67 | offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den | ||
66 | können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. | 68 | öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der | ||
69 | Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen | ||||
70 | und Auflagen versehen werden. | ||||
67 | (9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche | 71 | (9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche | ||
68 | Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch | 72 | Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch | ||
69 | bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine | 73 | bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine | ||
70 | angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur | 74 | angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur | ||
71 | baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an | 75 | baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an | ||
72 | Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. | 76 | Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. | ||
73 | Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. | 77 | Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. | ||
74 | (10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der | 78 | (10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der | ||
75 | Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung | 79 | Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung | ||
76 | begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem | 80 | begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem | ||
77 | die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind. | 81 | die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind. |
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