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Sondernutzungen | Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Sondernutzungen | t | 1 | Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung |
Sondernutzungen | Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist | f | 1 | (1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist |
n | 2 | Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in | n | 2 | Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf |
3 | Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||||
4 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der | ||||
3 | Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht | 5 | Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der | ||
4 | Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der | 6 | Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der | ||
5 | Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte | 7 | Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte | ||
6 | Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die | 8 | Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die | ||
7 | Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, | 9 | Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, | ||
8 | bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine | 10 | bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine | ||
9 | Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die | 11 | Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die | ||
10 | Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt | 12 | Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt | ||
11 | würden. | 13 | würden. | ||
12 | (2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie | 14 | (2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie | ||
13 | kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde | 15 | kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde | ||
14 | nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte | 16 | nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte | ||
15 | Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des | 17 | Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des | ||
16 | Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt. | 18 | Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt. | ||
17 | (2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, | 19 | (2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, | ||
18 | dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten | 20 | dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten | ||
19 | Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung | 21 | Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung | ||
n | 20 | der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die | n | 22 | der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der |
21 | Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle | 23 | Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||
24 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf | ||||
25 | Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen | ||||
26 | der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||||
27 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu | ||||
22 | Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung | 28 | ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch | ||
23 | entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene | 29 | die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast | ||
24 | Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. | 30 | angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. | ||
25 | (3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen | 31 | (3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen | ||
26 | in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der | 32 | in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der | ||
27 | Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale | 33 | Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale | ||
28 | Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | 34 | Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | ||
29 | Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu | 35 | Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu | ||
30 | erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im | 36 | erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im | ||
31 | Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 37 | Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
32 | Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung | 38 | Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung | ||
33 | des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr | 39 | des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr | ||
34 | und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das | 40 | und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das | ||
35 | Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 | 41 | Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 | ||
36 | kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste | 42 | kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste | ||
37 | Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die | 43 | Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die | ||
38 | Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren | 44 | Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren | ||
39 | zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung | 45 | zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung | ||
40 | auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des | 46 | auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des | ||
41 | Gebührenschuldners zu berücksichtigen. | 47 | Gebührenschuldners zu berücksichtigen. | ||
42 | (4) (weggefallen) | 48 | (4) (weggefallen) | ||
43 | (4a) (weggefallen) | 49 | (4a) (weggefallen) | ||
44 | (5) (weggefallen) | 50 | (5) (weggefallen) | ||
45 | (6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für | 51 | (6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für | ||
46 | eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, | 52 | eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, | ||
47 | so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat | 53 | so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat | ||
48 | die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis | 54 | die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis | ||
n | 49 | zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, | n | 55 | zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung |
50 | Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis | 56 | einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||
51 | oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen. | 57 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser | ||
58 | geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem | ||||
59 | Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen. | ||||
52 | (7) (weggefallen) | 60 | (7) (weggefallen) | ||
53 | (7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt | 61 | (7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt | ||
54 | oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die | 62 | oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die | ||
n | 55 | für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen | n | 63 | für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, |
64 | soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die | ||||
65 | Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||||
66 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur | ||||
56 | Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen | 67 | Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind | ||
57 | anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem | 68 | solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich | ||
58 | Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen | 69 | oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf | ||
59 | Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. | 70 | Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. | ||
60 | (8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen | 71 | (8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen | ||
61 | Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der | 72 | Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der | ||
62 | Straße. | 73 | Straße. | ||
63 | (9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können | 74 | (9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können | ||
64 | zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben | 75 | zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben | ||
65 | werden. § 19 gilt entsprechend. | 76 | werden. § 19 gilt entsprechend. | ||
66 | (10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der | 77 | (10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der | ||
67 | Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den | 78 | Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den | ||
68 | Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur | 79 | Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur | ||
69 | kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt. | 80 | kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt. | ||
t | t | 81 | (11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt. |
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