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Gemeingebrauch | Gemeingebrauch | ||||
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f | 1 | (1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung | f | 1 | (1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung |
2 | und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet | 2 | und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet | ||
3 | (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem | 3 | (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem | ||
4 | ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße | 4 | ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße | ||
5 | nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die | 5 | nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die | ||
6 | Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen | 6 | Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen | ||
7 | gesetzlichen Regelung. | 7 | gesetzlichen Regelung. | ||
8 | (2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des | 8 | (2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des | ||
9 | baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße | 9 | baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße | ||
10 | oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die | 10 | oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die | ||
11 | Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen. | 11 | Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen. | ||
12 | (2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die | 12 | (2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die | ||
n | 13 | Straßenbaubehörde die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so | n | 13 | Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten |
14 | ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der | 14 | Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die | ||
15 | Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf | 15 | Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der | ||
16 | Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten | ||||
17 | verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen | ||||
16 | Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt. | 18 | Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt. | ||
17 | (3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche | 19 | (3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche | ||
18 | Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich | 20 | Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich | ||
t | 19 | zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde die Verunreinigung auf | t | 21 | zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf |
22 | Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des | ||||
23 | Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine | ||||
20 | seine Kosten beseitigen. | 24 | Kosten beseitigen. |
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