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Eigentum und andere Rechte | Eigentum und andere Rechte | ||||
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t | 1 | Eigentum und andere Rechte | t | 1 | Eigentum und andere Rechte |
Eigentum und andere Rechte | Eigentum und andere Rechte | ||||
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f | 1 | (1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen mit der | f | 1 | (1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen mit der |
2 | Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der | 2 | Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der | ||
3 | Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und | 3 | Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und | ||
4 | Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf | 4 | Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf | ||
5 | den neuen Träger der Straßenbaulast über. Verbindlichkeiten, die zur | 5 | den neuen Träger der Straßenbaulast über. Verbindlichkeiten, die zur | ||
6 | Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen sind, sind | 6 | Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen sind, sind | ||
7 | vom Übergang ausgeschlossen. | 7 | vom Übergang ausgeschlossen. | ||
8 | (1a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der | 8 | (1a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der | ||
9 | Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die | 9 | Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die | ||
10 | Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den | 10 | Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den | ||
11 | notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. | 11 | notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. | ||
12 | (1b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die | 12 | (1b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die | ||
13 | Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue | 13 | Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue | ||
14 | Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Steht | 14 | Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Steht | ||
15 | dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 | 15 | dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 | ||
16 | erworbener Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so | 16 | erworbener Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so | ||
17 | ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach | 17 | ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach | ||
18 | Erwerb auf den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Die | 18 | Erwerb auf den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Die | ||
19 | Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das | 19 | Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das | ||
20 | Grundstück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen Träger der | 20 | Grundstück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen Träger der | ||
21 | Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der | 21 | Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der | ||
22 | Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein | 22 | Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein | ||
23 | Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im Übrigen wird das Eigentum | 23 | Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im Übrigen wird das Eigentum | ||
24 | ohne Entschädigung übertragen. | 24 | ohne Entschädigung übertragen. | ||
25 | (2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast | 25 | (2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast | ||
26 | innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Grundstücken mit | 26 | innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Grundstücken mit | ||
27 | den in Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschädigung übertragen | 27 | den in Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschädigung übertragen | ||
28 | wird, wenn es vorher nach Absatz 1 übergegangen war. | 28 | wird, wenn es vorher nach Absatz 1 übergegangen war. | ||
29 | (3) Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen Straßen nach Absatz 1 ist | 29 | (3) Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen Straßen nach Absatz 1 ist | ||
30 | der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von der vom Land bestimmten | 30 | der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von der vom Land bestimmten | ||
t | 31 | Behörde zu stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Der Antrag muss | t | 31 | Behörde zu stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Betrifft der |
32 | vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem | 32 | Übergang des Eigentums eine Bundesautobahn, stellt die Gesellschaft privaten | ||
33 | Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes den Antrag | ||||
34 | auf Berichtigung des Grundbuches. Der Antrag der vom Land bestimmten | ||||
35 | Behörde muss vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und | ||||
33 | Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums | 36 | mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des | ||
34 | gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, | 37 | Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende | ||
35 | dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht. | 38 | Erklärung, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht. | ||
36 | (4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die "Bundesrepublik | 39 | (4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die "Bundesrepublik | ||
37 | Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)". | 40 | Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)". |
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