Lade...
Lade...
Rechtsbehelfe | Rechtsbehelfe | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im | f | 1 | (1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im |
2 | Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die | 2 | Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die | ||
3 | wegen | 3 | wegen | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | der Herstellung der Deutschen Einheit, | 5 | der Herstellung der Deutschen Einheit, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, | 7 | der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, | 9 | der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
n | 11 | ihres sonstigen internationalen Bezuges oder | n | 11 | ihres sonstigen internationalen Bezuges, |
12 | 5. | 12 | 5. | ||
13 | der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe | 13 | der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe | ||
t | t | 14 | oder | ||
15 | 6. | ||||
16 | ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach | ||||
17 | § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) | ||||
14 | in der Anlage aufgeführt sind. | 18 | in der Anlage aufgeführt sind. | ||
15 | (2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine | 19 | (2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine | ||
16 | Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die | 20 | Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die | ||
17 | nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat | 21 | nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat | ||
18 | keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden | 22 | keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden | ||
19 | Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine | 23 | Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine | ||
20 | Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann | 24 | Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann | ||
21 | nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des | 25 | nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des | ||
22 | Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet | 26 | Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet | ||
23 | werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der | 27 | werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der | ||
24 | Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. | 28 | Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. | ||
25 | (3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der | 29 | (3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der | ||
26 | Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung | 30 | Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung | ||
27 | einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine | 31 | einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine | ||
28 | Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die | 32 | Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die | ||
29 | ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des | 33 | ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des | ||
30 | Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan | 34 | Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan | ||
31 | nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung | 35 | nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung | ||
32 | über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. | 36 | über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. | ||
33 | Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § | 37 | Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § | ||
34 | 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. | 38 | 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. | ||
35 | (4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die | 39 | (4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die | ||
36 | die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, | 40 | die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, | ||
37 | so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung | 41 | so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung | ||
38 | Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der | 42 | Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der | ||
39 | Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die | 43 | Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die | ||
40 | Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen | 44 | Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen | ||
41 | Kenntnis erlangt. | 45 | Kenntnis erlangt. | ||
42 | (5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung | 46 | (5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung | ||
43 | die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel | 47 | die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel | ||
44 | anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist | 48 | anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist | ||
45 | vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung | 49 | vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung | ||
46 | genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des | 50 | genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des | ||
47 | Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem | 51 | Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem | ||
48 | Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu | 52 | Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu | ||
49 | ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den | 53 | ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den | ||
50 | Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem | 54 | Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem | ||
51 | Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine | 55 | Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine | ||
52 | Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes | 56 | Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes | ||
53 | ist nicht anzuwenden. | 57 | ist nicht anzuwenden. | ||
54 | (6) (weggefallen) | 58 | (6) (weggefallen) |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.