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Sie können sich § 18b FinDAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2022 und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. 2V. und den übergehenden Beschäftigten bestehen und bereits zum 1. Mai 2021 bestanden haben.
(2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten
(3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die bisherigen Arbeitsverträge mit folgenden Maßgaben fort:
(4) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2022 nach § 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
(5) 1Die Wirkung nach Absatz 1 tritt nur ein, wenn der Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. 2V. der Übernahme der Beschäftigten nach Absatz 1 bis zum 1. Oktober 2021 schriftlich zugestimmt hat.
(6) § 613a Absatz 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(7) Die Bundesanstalt kann bis längstens 31. Dezember 2022 Büroräume in Berlin anmieten und einrichten.
Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. | Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. | ||||
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t | 1 | Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. | t | 1 | Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. |
2 | V. | 2 | V. |
Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. | Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2022 und nach Maßgabe der | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2022 und nach Maßgabe der |
2 | folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen | 2 | folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen | ||
3 | ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Deutsche Prüfstelle für | 3 | ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Deutsche Prüfstelle für | ||
4 | Rechnungslegung DPR e. V. und den übergehenden Beschäftigten bestehen und | 4 | Rechnungslegung DPR e. V. und den übergehenden Beschäftigten bestehen und | ||
5 | bereits zum 1. Mai 2021 bestanden haben. | 5 | bereits zum 1. Mai 2021 bestanden haben. | ||
6 | (2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten | 6 | (2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | diejenigen Beschäftigten, die Mitglieder der Prüfstelle im Sinne des § 6 | 8 | diejenigen Beschäftigten, die Mitglieder der Prüfstelle im Sinne des § 6 | ||
9 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Satzung des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung | 9 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Satzung des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung | ||
10 | DPR e. V. sind und | 10 | DPR e. V. sind und | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | andere Beschäftigte des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V., | 12 | andere Beschäftigte des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V., | ||
13 | die nicht in Nummer 1 genannt sind. | 13 | die nicht in Nummer 1 genannt sind. | ||
14 | Nicht als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 | 14 | Nicht als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 | ||
15 | gelten Präsident und Vizepräsident der Prüfstelle sowie der Geschäftsführer | 15 | gelten Präsident und Vizepräsident der Prüfstelle sowie der Geschäftsführer | ||
16 | des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. | 16 | des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. | ||
17 | (3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten | 17 | (3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten | ||
18 | die bisherigen Arbeitsverträge mit folgenden Maßgaben fort: | 18 | die bisherigen Arbeitsverträge mit folgenden Maßgaben fort: | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt am Main; die Bundesanstalt | 20 | Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt am Main; die Bundesanstalt | ||
21 | kann alternativ auch Bonn als Dienstort anordnen. | 21 | kann alternativ auch Bonn als Dienstort anordnen. | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | Die bei der Bundesanstalt für die jeweilige Beschäftigtengruppe geltenden | 23 | Die bei der Bundesanstalt für die jeweilige Beschäftigtengruppe geltenden | ||
24 | Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung und haben | 24 | Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung und haben | ||
25 | im Zweifelsfall Vorrang vor den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. | 25 | im Zweifelsfall Vorrang vor den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | Die Beschäftigten üben ihre Tätigkeit weisungsabhängig aus und unterliegen | 27 | Die Beschäftigten üben ihre Tätigkeit weisungsabhängig aus und unterliegen | ||
28 | dem Direktionsrecht der Bundesanstalt. | 28 | dem Direktionsrecht der Bundesanstalt. | ||
29 | (4) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 | 29 | (4) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 | ||
30 | bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2022 nach § 10 Absatz 1 | 30 | bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2022 nach § 10 Absatz 1 | ||
31 | sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der | 31 | sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der | ||
32 | jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben: | 32 | jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben: | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt entsprechend der bis dahin | 34 | Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt entsprechend der bis dahin | ||
35 | ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrags über die | 35 | ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrags über die | ||
36 | Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 in der für den Bereich des | 36 | Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 in der für den Bereich des | ||
37 | Bundes jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 12 des Tarifvertrags für den | 37 | Bundes jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 12 des Tarifvertrags für den | ||
38 | öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der für den Bereich des Bundes | 38 | öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der für den Bereich des Bundes | ||
39 | jeweils geltenden Fassung. | 39 | jeweils geltenden Fassung. | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den | 41 | Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den | ||
42 | öffentlichen Dienst erfolgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den | 42 | öffentlichen Dienst erfolgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den | ||
43 | öffentlichen Dienst in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. | 43 | öffentlichen Dienst in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. | ||
44 | Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten nach § 16 des Tarifvertrags | 44 | Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten nach § 16 des Tarifvertrags | ||
45 | für den öffentlichen Dienst werden die bei dem Deutsche Prüfstelle für | 45 | für den öffentlichen Dienst werden die bei dem Deutsche Prüfstelle für | ||
46 | Rechnungslegung DPR e. V. am 31. Dezember 2021 erreichten Zeiten unbeschadet der | 46 | Rechnungslegung DPR e. V. am 31. Dezember 2021 erreichten Zeiten unbeschadet der | ||
47 | übrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, wie wenn sie bei der Bundesanstalt | 47 | übrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, wie wenn sie bei der Bundesanstalt | ||
48 | zurückgelegt worden wären. Restzeiten, die nach der Zuordnung zu einer Stufe | 48 | zurückgelegt worden wären. Restzeiten, die nach der Zuordnung zu einer Stufe | ||
49 | verbleiben, werden auf die Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils nächsten | 49 | verbleiben, werden auf die Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils nächsten | ||
50 | Stufe bei der Bundesanstalt angerechnet. | 50 | Stufe bei der Bundesanstalt angerechnet. | ||
51 | 3. | 51 | 3. | ||
52 | Die bei dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. am 31. | 52 | Die bei dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. am 31. | ||
53 | Dezember 2021 erreichte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit im Sinne | 53 | Dezember 2021 erreichte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit im Sinne | ||
54 | des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst | 54 | des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst | ||
55 | fortgeführt. | 55 | fortgeführt. | ||
56 | 4. | 56 | 4. | ||
57 | Weicht die Summe aus den tariflichen Regelungen des Tarifvertrags für den | 57 | Weicht die Summe aus den tariflichen Regelungen des Tarifvertrags für den | ||
58 | öffentlichen Dienst zum Entgelt und der Finanzmarktzulage zum Stichtag 1. Januar | 58 | öffentlichen Dienst zum Entgelt und der Finanzmarktzulage zum Stichtag 1. Januar | ||
59 | 2022 von dem von dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. zum | 59 | 2022 von dem von dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. zum | ||
60 | Stichtag 31. Dezember 2021 gezahlten Gehalt zu Ungunsten eines übergegangenen | 60 | Stichtag 31. Dezember 2021 gezahlten Gehalt zu Ungunsten eines übergegangenen | ||
61 | Beschäftigten ab, wird diesem eine persönliche Zulage gewährt. Einzelheiten der | 61 | Beschäftigten ab, wird diesem eine persönliche Zulage gewährt. Einzelheiten der | ||
62 | Ausgestaltung, Berechnung und grundsätzlichen Abschmelzung dieser | 62 | Ausgestaltung, Berechnung und grundsätzlichen Abschmelzung dieser | ||
63 | übertariflichen Zulage werden in einer gesonderten Regelung des | 63 | übertariflichen Zulage werden in einer gesonderten Regelung des | ||
64 | Bundesministeriums der Finanzen, die der Einwilligung des Bundesministeriums des | 64 | Bundesministeriums der Finanzen, die der Einwilligung des Bundesministeriums des | ||
t | 65 | Innern, für Bau und Heimat bedarf, festgelegt. Im Falle einer Berufung in das | t | 65 | Innern und für Heimat bedarf, festgelegt. Im Falle einer Berufung in das |
66 | Beamtenverhältnis entfällt der Anspruch eines Beschäftigten auf Gewährung der | 66 | Beamtenverhältnis entfällt der Anspruch eines Beschäftigten auf Gewährung der | ||
67 | Zulage. | 67 | Zulage. | ||
68 | 5. | 68 | 5. | ||
69 | Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt am Main; die Bundesanstalt | 69 | Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt am Main; die Bundesanstalt | ||
70 | kann alternativ auch Bonn als Dienstort anordnen. | 70 | kann alternativ auch Bonn als Dienstort anordnen. | ||
71 | (5) Die Wirkung nach Absatz 1 tritt nur ein, wenn der Deutsche Prüfstelle | 71 | (5) Die Wirkung nach Absatz 1 tritt nur ein, wenn der Deutsche Prüfstelle | ||
72 | für Rechnungslegung DPR e. V. der Übernahme der Beschäftigten nach Absatz | 72 | für Rechnungslegung DPR e. V. der Übernahme der Beschäftigten nach Absatz | ||
73 | 1 bis zum 1. Oktober 2021 schriftlich zugestimmt hat. | 73 | 1 bis zum 1. Oktober 2021 schriftlich zugestimmt hat. | ||
74 | (6) § 613a Absatz 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend | 74 | (6) § 613a Absatz 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend | ||
75 | anzuwenden. | 75 | anzuwenden. | ||
76 | (7) Die Bundesanstalt kann bis längstens 31. Dezember 2022 Büroräume in Berlin | 76 | (7) Die Bundesanstalt kann bis längstens 31. Dezember 2022 Büroräume in Berlin | ||
77 | anmieten und einrichten. | 77 | anmieten und einrichten. |
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