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Sie können sich § 18a FinDAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesanstalt übernimmt zum 1. Januar 2018 alle Rechte und Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, soweit diese die auf die Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 5 oder nach anderen Bestimmungen zum 1. Januar 2018 übergegangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsichtlich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung beteiligt ist, an deren Stelle. 2Die Regelungen der Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(2) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2018 nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit übergehenden Beschäftigten ein.
(3) 1Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 2 gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung Tätigkeiten zur Erfüllung der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 auf die Bundesanstalt übergehenden Aufgaben übertragen sind. 2Die übergehenden Beschäftigten bestimmen sich im Zweifel anhand der Organisationsstruktur der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zum 31. August 2017.
(4) Für übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 2, die außertariflich beschäftigt sind, gelten die bisherigen Arbeitsverträge fort.
(5) Für die sonstigen übergehenden Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2 bestimmt sich ab dem 1. Januar 2018 das Arbeitsverhältnis nach § 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
(6) 1Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung unterrichtet die übergehenden Beschäftigten bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs. 2Übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 2, die unter Absatz 5 fallen, können dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen. 3Der Widerspruch kann gegenüber der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung oder der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Unterrichtung schriftlich erklärt werden. 4Ein Widerspruchsrecht der übergehenden Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2, die unter Absatz 4 fallen, gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse besteht nicht.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten der Rechtsnachfolge zu erlassen.
Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung | Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; | t | 1 | Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; |
2 | Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung | 2 | Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung |
Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung | Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt übernimmt zum 1. Januar 2018 alle Rechte und | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt übernimmt zum 1. Januar 2018 alle Rechte und |
2 | Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse der Bundesanstalt für | 2 | Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse der Bundesanstalt für | ||
3 | Finanzmarktstabilisierung, soweit diese die auf die Bundesanstalt nach § 4 | 3 | Finanzmarktstabilisierung, soweit diese die auf die Bundesanstalt nach § 4 | ||
4 | Absatz 1 Satz 5 oder nach anderen Bestimmungen zum 1. Januar 2018 | 4 | Absatz 1 Satz 5 oder nach anderen Bestimmungen zum 1. Januar 2018 | ||
5 | übergegangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsichtlich der übergehenden | 5 | übergegangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsichtlich der übergehenden | ||
6 | Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die | 6 | Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die | ||
7 | Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung beteiligt ist, an deren Stelle. | 7 | Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung beteiligt ist, an deren Stelle. | ||
8 | Die Regelungen der Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt. | 8 | Die Regelungen der Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt. | ||
9 | (2) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2018 nach Maßgabe der folgenden | 9 | (2) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2018 nach Maßgabe der folgenden | ||
10 | Absätze in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit | 10 | Absätze in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit | ||
11 | übergehenden Beschäftigten ein. | 11 | übergehenden Beschäftigten ein. | ||
12 | (3) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 2 gelten | 12 | (3) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 2 gelten | ||
13 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen bei der Bundesanstalt für | 13 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen bei der Bundesanstalt für | ||
14 | Finanzmarktstabilisierung Tätigkeiten zur Erfüllung der nach § 4 Absatz 1 Satz | 14 | Finanzmarktstabilisierung Tätigkeiten zur Erfüllung der nach § 4 Absatz 1 Satz | ||
15 | 5 auf die Bundesanstalt übergehenden Aufgaben übertragen sind. Die | 15 | 5 auf die Bundesanstalt übergehenden Aufgaben übertragen sind. Die | ||
16 | übergehenden Beschäftigten bestimmen sich im Zweifel anhand der | 16 | übergehenden Beschäftigten bestimmen sich im Zweifel anhand der | ||
17 | Organisationsstruktur der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zum 31. | 17 | Organisationsstruktur der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zum 31. | ||
18 | August 2017. | 18 | August 2017. | ||
19 | (4) Für übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 2, die außertariflich | 19 | (4) Für übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 2, die außertariflich | ||
20 | beschäftigt sind, gelten die bisherigen Arbeitsverträge fort. | 20 | beschäftigt sind, gelten die bisherigen Arbeitsverträge fort. | ||
21 | (5) Für die sonstigen übergehenden Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2 | 21 | (5) Für die sonstigen übergehenden Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2 | ||
22 | bestimmt sich ab dem 1. Januar 2018 das Arbeitsverhältnis nach § 10 Absatz 1 | 22 | bestimmt sich ab dem 1. Januar 2018 das Arbeitsverhältnis nach § 10 Absatz 1 | ||
23 | sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der | 23 | sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der | ||
24 | jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben: | 24 | jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben: | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | Die Überleitung der übergehenden Beschäftigten erfolgt in eine Entgeltgruppe | 26 | Die Überleitung der übergehenden Beschäftigten erfolgt in eine Entgeltgruppe | ||
27 | des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 in | 27 | des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 in | ||
28 | der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 12 | 28 | der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 12 | ||
29 | des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der für | 29 | des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der für | ||
30 | den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. | 30 | den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den | 32 | Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den | ||
33 | öffentlichen Dienst erfolgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den | 33 | öffentlichen Dienst erfolgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den | ||
34 | öffentlichen Dienst in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. | 34 | öffentlichen Dienst in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. | ||
35 | Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten nach § 16 des Tarifvertrags | 35 | Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten nach § 16 des Tarifvertrags | ||
36 | für den öffentlichen Dienst werden die bei der Bundesanstalt für | 36 | für den öffentlichen Dienst werden die bei der Bundesanstalt für | ||
37 | Finanzmarktstabilisierung am 31. Dezember 2017 erreichten Zeiten unbeschadet der | 37 | Finanzmarktstabilisierung am 31. Dezember 2017 erreichten Zeiten unbeschadet der | ||
38 | übrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, wie wenn sie bei der Bundesanstalt | 38 | übrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, wie wenn sie bei der Bundesanstalt | ||
39 | zurückgelegt worden wären. Restzeiten, die nach der Zuordnung zu einer Stufe | 39 | zurückgelegt worden wären. Restzeiten, die nach der Zuordnung zu einer Stufe | ||
40 | verbleiben, werden auf die Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils nächsten | 40 | verbleiben, werden auf die Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils nächsten | ||
41 | Stufe bei der Bundesanstalt angerechnet. | 41 | Stufe bei der Bundesanstalt angerechnet. | ||
42 | 3. | 42 | 3. | ||
43 | Die bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung am 31. Dezember 2017 | 43 | Die bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung am 31. Dezember 2017 | ||
44 | erreichte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 | 44 | erreichte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 | ||
45 | Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst fortgeführt. | 45 | Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst fortgeführt. | ||
46 | 4. | 46 | 4. | ||
47 | Weicht die Summe aus dem Tabellenentgelt nach § 15 des Tarifvertrags für den | 47 | Weicht die Summe aus dem Tabellenentgelt nach § 15 des Tarifvertrags für den | ||
48 | öffentlichen Dienst und der Finanzmarktzulage zum Stichtag 1. Januar 2018 von | 48 | öffentlichen Dienst und der Finanzmarktzulage zum Stichtag 1. Januar 2018 von | ||
49 | der Summe aus dem Tabellenentgelt nach dem Tarifvertrag der Deutschen | 49 | der Summe aus dem Tabellenentgelt nach dem Tarifvertrag der Deutschen | ||
50 | Bundesbank, der Bundesbankzulage sowie einer etwaigen Einstellungszulage zum | 50 | Bundesbank, der Bundesbankzulage sowie einer etwaigen Einstellungszulage zum | ||
51 | Stichtag 31. Dezember 2017 zu Ungunsten eines übergehenden Beschäftigten ab, | 51 | Stichtag 31. Dezember 2017 zu Ungunsten eines übergehenden Beschäftigten ab, | ||
52 | wird diesem eine persönliche Zulage gewährt. Einzelheiten der Ausgestaltung, | 52 | wird diesem eine persönliche Zulage gewährt. Einzelheiten der Ausgestaltung, | ||
53 | Berechnung und grundsätzlichen Abschmelzung dieser übertariflichen Zulage werden | 53 | Berechnung und grundsätzlichen Abschmelzung dieser übertariflichen Zulage werden | ||
54 | in einer gesonderten Regelung des Bundesministeriums der Finanzen, die der | 54 | in einer gesonderten Regelung des Bundesministeriums der Finanzen, die der | ||
t | 55 | Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, | t | 55 | Einwilligung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bedarf, |
56 | festgelegt. Im Falle einer Berufung in das Beamtenverhältnis entfällt der | 56 | festgelegt. Im Falle einer Berufung in das Beamtenverhältnis entfällt der | ||
57 | Anspruch eines Beschäftigten auf Gewährung der Zulage. | 57 | Anspruch eines Beschäftigten auf Gewährung der Zulage. | ||
58 | (6) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung unterrichtet die | 58 | (6) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung unterrichtet die | ||
59 | übergehenden Beschäftigten bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich über die | 59 | übergehenden Beschäftigten bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich über die | ||
60 | rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs. Übergehende | 60 | rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs. Übergehende | ||
61 | Beschäftigte im Sinne des Absatzes 2, die unter Absatz 5 fallen, | 61 | Beschäftigte im Sinne des Absatzes 2, die unter Absatz 5 fallen, | ||
62 | können dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen. Der | 62 | können dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen. Der | ||
63 | Widerspruch kann gegenüber der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung | 63 | Widerspruch kann gegenüber der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung | ||
64 | oder der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach dem Zugang der | 64 | oder der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach dem Zugang der | ||
65 | Unterrichtung schriftlich erklärt werden. Ein Widerspruchsrecht der | 65 | Unterrichtung schriftlich erklärt werden. Ein Widerspruchsrecht der | ||
66 | übergehenden Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2, die unter Absatz 4 fallen, | 66 | übergehenden Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2, die unter Absatz 4 fallen, | ||
67 | gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse besteht nicht. | 67 | gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse besteht nicht. | ||
68 | (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere | 68 | (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere | ||
69 | Bestimmungen zu den Einzelheiten der Rechtsnachfolge zu erlassen. | 69 | Bestimmungen zu den Einzelheiten der Rechtsnachfolge zu erlassen. |
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