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Sie können sich § 16e FinDAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Innerhalb des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:
(2) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen ist vorbehaltlich des Absatzes 3, wer einer der in Absatz 1 genannten Gruppen angehört.
(3) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 2 sind
(4) 1Die Umlagepflicht nach Absatz 2 entsteht mit Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis oder im Fall einer Abwicklungsanstalt mit deren Errichtung. 2Sie endet in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis oder der Auflösung der Abwicklungsanstalt. 3Ändert sich im Laufe eines Umlagejahres der Erlaubnisumfang oder wird von der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschäfts erteilt, wird der Umlagepflichtige nach Maßgabe der Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt im Umlagejahr bestehende Erlaubnis bezieht. 4Die Umlagepflicht der Kreditanstalt für Wiederaufbau beginnt am 1. Januar 2015 und endet mit Ende der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt.
Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen | Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen | ||||
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t | 1 | Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Banken und sonstige | t | 1 | Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Banken und sonstige |
2 | Finanzdienstleistungen | 2 | Finanzdienstleistungen |
Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen | Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Innerhalb des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen | f | 1 | (1) Innerhalb des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen |
2 | hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen: | 2 | hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute: Kreditinstitute, | 4 | Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute: Kreditinstitute, | ||
5 | Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 | 5 | Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 | ||
6 | Nummer 1 bis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des | 6 | Nummer 1 bis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des | ||
7 | Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit die | 7 | Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit die | ||
8 | Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen nicht ausschließlich | 8 | Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen nicht ausschließlich | ||
9 | Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 des | 9 | Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 des | ||
10 | Kreditwesengesetzes erbringen, Wertpapierinstitute, Institute im Sinne des § 1 | 10 | Kreditwesengesetzes erbringen, Wertpapierinstitute, Institute im Sinne des § 1 | ||
11 | Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und die nach § 42 des | 11 | Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und die nach § 42 des | ||
12 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen sowie die Kreditanstalt für | 12 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen sowie die Kreditanstalt für | ||
13 | Wiederaufbau, wobei | 13 | Wiederaufbau, wobei | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
15 | Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige | 15 | Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige | ||
16 | Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft | 16 | Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft | ||
17 | betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute und | 17 | betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute und | ||
18 | b) | 18 | b) | ||
19 | Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des | 19 | Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des | ||
20 | Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen und | 20 | Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen und | ||
21 | gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, | 21 | gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, | ||
22 | ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute | 22 | ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute | ||
23 | im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten, | 23 | im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen: | 25 | Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen: | ||
26 | Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 | 26 | Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 | ||
27 | Nummer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des | 27 | Nummer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des | ||
28 | Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen, | 28 | Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen, | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | Gruppe Abwicklungsanstalten: Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 | 30 | Gruppe Abwicklungsanstalten: Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 | ||
31 | Satz 1 oder des § 8b Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, | 31 | Satz 1 oder des § 8b Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, | ||
32 | 4. | 32 | 4. | ||
33 | Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW- | 33 | Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW- | ||
34 | Investmentaktiengesellschaften: Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § | 34 | Investmentaktiengesellschaften: Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § | ||
35 | 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und extern verwaltete OGAW- | 35 | 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und extern verwaltete OGAW- | ||
36 | Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 113 des Kapitalanlagegesetzbuchs, | 36 | Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 113 des Kapitalanlagegesetzbuchs, | ||
37 | 5. | 37 | 5. | ||
38 | Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister: Betreiber von | 38 | Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister: Betreiber von | ||
39 | Datenbereitstellungsdiensten mit einer Erlaubnis zum Erbringen von | 39 | Datenbereitstellungsdiensten mit einer Erlaubnis zum Erbringen von | ||
40 | Datenbereitstellungsdiensten nach § 32 Absatz 1f des Kreditwesengesetzes, soweit | 40 | Datenbereitstellungsdiensten nach § 32 Absatz 1f des Kreditwesengesetzes, soweit | ||
41 | ihnen keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von | 41 | ihnen keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von | ||
42 | Finanzdienstleistungen erteilt ist und sie nach dem Kreditwesengesetz | 42 | Finanzdienstleistungen erteilt ist und sie nach dem Kreditwesengesetz | ||
t | 43 | beaufsichtigt werden. | t | 43 | beaufsichtigt werden, |
44 | 6. | ||||
45 | Gruppe Schwarmfinanzierungs-Dienstleister: Unternehmen mit einer von der | ||||
46 | Bundesanstalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs- | ||||
47 | Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der | ||||
48 | Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. | ||||
49 | Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen | ||||
50 | und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 | ||||
51 | (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), soweit diese Unternehmen nicht unter die | ||||
52 | Nummern 1 bis 5 fallen. | ||||
44 | Die Kosten des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen, | 53 | Die Kosten des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen, | ||
45 | die keiner Gruppe nach Satz 1 unmittelbar zugeordnet werden können, sind | 54 | die keiner Gruppe nach Satz 1 unmittelbar zugeordnet werden können, sind | ||
46 | gesondert zu erfassen. Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem Verhältnis | 55 | gesondert zu erfassen. Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem Verhältnis | ||
47 | aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar | 56 | aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar | ||
48 | zuzurechnen sind. Im Übrigen sind § 16b Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie § 16c | 57 | zuzurechnen sind. Im Übrigen sind § 16b Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie § 16c | ||
49 | entsprechend anzuwenden. | 58 | entsprechend anzuwenden. | ||
50 | (2) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Banken und sonstige | 59 | (2) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Banken und sonstige | ||
51 | Finanzdienstleistungen ist vorbehaltlich des Absatzes 3, wer einer der in | 60 | Finanzdienstleistungen ist vorbehaltlich des Absatzes 3, wer einer der in | ||
52 | Absatz 1 genannten Gruppen angehört. | 61 | Absatz 1 genannten Gruppen angehört. | ||
53 | (3) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 2 sind | 62 | (3) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 2 sind | ||
54 | 1. | 63 | 1. | ||
55 | vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Absatz 1 | 64 | vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Absatz 1 | ||
56 | Nummer 1 bis 1b, 3 und 3a, 3c bis 7 und 9 bis 14 des Kreditwesengesetzes nicht | 65 | Nummer 1 bis 1b, 3 und 3a, 3c bis 7 und 9 bis 14 des Kreditwesengesetzes nicht | ||
57 | als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, | 66 | als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, | ||
58 | 2. | 67 | 2. | ||
59 | vorbehaltlich des § 2 Absatz 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 | 68 | vorbehaltlich des § 2 Absatz 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 | ||
60 | Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3 bis 5, 5b bis 8, 10, 12, 15 bis 22 und Absatz 10 | 69 | Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3 bis 5, 5b bis 8, 10, 12, 15 bis 22 und Absatz 10 | ||
61 | des Kreditwesengesetzes nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden | 70 | des Kreditwesengesetzes nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden | ||
62 | Einrichtungen und Unternehmen, | 71 | Einrichtungen und Unternehmen, | ||
63 | 3. | 72 | 3. | ||
64 | Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Absatz 4 und 5 | 73 | Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Absatz 4 und 5 | ||
65 | des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, | 74 | des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, | ||
66 | 4. | 75 | 4. | ||
67 | vorbehaltlich des § 3 Absatz 1 Satz 2 die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, | 76 | vorbehaltlich des § 3 Absatz 1 Satz 2 die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, | ||
68 | 2, 4 bis 6, 8 bis 12, 14 bis 21 und Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes | 77 | 2, 4 bis 6, 8 bis 12, 14 bis 21 und Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes | ||
69 | nicht als Wertpapierinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, | 78 | nicht als Wertpapierinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, | ||
70 | 5. | 79 | 5. | ||
71 | AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften mit einer Registrierung nach § 44 des | 80 | AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften mit einer Registrierung nach § 44 des | ||
72 | Kapitalanlagegesetzbuchs. | 81 | Kapitalanlagegesetzbuchs. | ||
73 | (4) Die Umlagepflicht nach Absatz 2 entsteht mit Erteilung oder der | 82 | (4) Die Umlagepflicht nach Absatz 2 entsteht mit Erteilung oder der | ||
74 | Fiktion der Erlaubnis oder im Fall einer Abwicklungsanstalt mit deren | 83 | Fiktion der Erlaubnis oder im Fall einer Abwicklungsanstalt mit deren | ||
75 | Errichtung. Sie endet in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis oder der | 84 | Errichtung. Sie endet in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis oder der | ||
76 | Auflösung der Abwicklungsanstalt. Ändert sich im Laufe eines Umlagejahres | 85 | Auflösung der Abwicklungsanstalt. Ändert sich im Laufe eines Umlagejahres | ||
77 | der Erlaubnisumfang oder wird von der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz | 86 | der Erlaubnisumfang oder wird von der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz | ||
78 | 5 des Kreditwesengesetzes eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschäfts | 87 | 5 des Kreditwesengesetzes eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschäfts | ||
79 | erteilt, wird der Umlagepflichtige nach Maßgabe der Regelungen zur Umlage | 88 | erteilt, wird der Umlagepflichtige nach Maßgabe der Regelungen zur Umlage | ||
80 | herangezogen, die für das Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt im | 89 | herangezogen, die für das Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt im | ||
81 | Umlagejahr bestehende Erlaubnis bezieht. Die Umlagepflicht der | 90 | Umlagejahr bestehende Erlaubnis bezieht. Die Umlagepflicht der | ||
82 | Kreditanstalt für Wiederaufbau beginnt am 1. Januar 2015 und endet mit Ende | 91 | Kreditanstalt für Wiederaufbau beginnt am 1. Januar 2015 und endet mit Ende | ||
83 | der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt. | 92 | der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt. |
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