Lade...
Lade...
Sie können sich § 15 FinDAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen
(2) 1Die Bundesanstalt hat der Deutschen Bundesbank und den anderen Behörden, die im Rahmen des Absatzes 1 für sie oder im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Auftrag der Europäischen Zentralbank tätig werden, den Personal- und Sachaufwand zu ersetzen. 2Die Höhe des Erstattungsbetrags, insbesondere die Stundensätze für den Einsatz von Mitarbeitern dieser Behörden, bestimmen sich nach Erstattungsrichtlinien, die das Bundesministerium erlässt.
(3) Für die Festsetzung der Kostenerstattung, die Verpflichtung zur Erstattung der Kostenschuld, die Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung, ihre Fälligkeit sowie die Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung gelten die §§ 4, 6, 13 Absatz 1 sowie die §§ 14 und 15 des Bundesgebührengesetzes vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 entsprechend.
(4) 1Abweichend von § 4 des Bundesgebührengesetzes entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 bei laufenden Überwachungs- und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussichtlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jährlich bis zum 31. März des Kalenderjahres, es sei denn, die Bundesanstalt legt einen anderen Zeitpunkt fest. 2Abweichend von § 6 des Bundesgebührengesetzes ist zur Erstattung von Kosten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 auch derjenige verpflichtet, für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist.
(5) 1Abweichend von § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die Bundesanstalt von einem Kostenschuldner in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten auch bei solchen Maßnahmen verlangen, die nicht auf Antrag vorgenommen werden. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 können bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.
(6) Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch solche Kosten, die in Vorbereitung oder während der Laufzeit einer Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen.
(7) 1Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 die Erstattung von Kosten ebenfalls von demjenigen verlangen, der die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat. 2In diesen Fällen bestimmen sich das Verlangen der Kostenerstattung, die Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung, die Fälligkeit der Kostenerstattung und die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses oder zur Leistung einer Sicherheit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.
(8) 1Die zu erstattenden Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 können in Form von Kostenpauschalen berechnet werden. 2Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 9.
(9) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, Einzelheiten der gesonderten Erstattung durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen. 2Soweit die Rechtsverordnung Regelungen zu den Kostenpauschalen nach Absatz 8 enthält, ist zwischen einzelnen Maßnahmen und Tätigkeiten zu unterscheiden.
Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung | Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung |
Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung | Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen | f | 1 | (1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 2 | 3 | durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 2 | ||
4 | Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. | 4 | Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. | ||
5 | 4, § 37 Abs. 1 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, durch eine auf | 5 | 4, § 37 Abs. 1 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, durch eine auf | ||
6 | Grund des § 44 Abs. 1 oder 2, § 44b Abs. 2 oder § 44c Abs. 2 auch in Verbindung | 6 | Grund des § 44 Abs. 1 oder 2, § 44b Abs. 2 oder § 44c Abs. 2 auch in Verbindung | ||
7 | mit Maßnahmen nach § 44c Abs. 3 oder 4 des Kreditwesengesetzes vorgenommene | 7 | mit Maßnahmen nach § 44c Abs. 3 oder 4 des Kreditwesengesetzes vorgenommene | ||
8 | Prüfung, | 8 | Prüfung, | ||
9 | 1a. | 9 | 1a. | ||
10 | durch eine auf Grund des § 4 Nummer 3 der KfW-Verordnung in Verbindung mit § | 10 | durch eine auf Grund des § 4 Nummer 3 der KfW-Verordnung in Verbindung mit § | ||
11 | 44 Absatz 1 oder Absatz 2 des Kreditwesengesetzes vorgenommene Prüfung, | 11 | 44 Absatz 1 oder Absatz 2 des Kreditwesengesetzes vorgenommene Prüfung, | ||
12 | 1b. | 12 | 1b. | ||
13 | durch eine auf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 5 oder Absatz 5 Satz 2 bis | 13 | durch eine auf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 5 oder Absatz 5 Satz 2 bis | ||
14 | 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes vorgenommene Prüfung, | 14 | 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes vorgenommene Prüfung, | ||
15 | 1c. | 15 | 1c. | ||
16 | durch vor Ort im Auftrag der Europäischen Zentralbank nach Artikel 12 der | 16 | durch vor Ort im Auftrag der Europäischen Zentralbank nach Artikel 12 der | ||
17 | Verordnung (EU) Nr. 1024/13 vorgenommene Prüfungshandlungen, soweit diese Kosten | 17 | Verordnung (EU) Nr. 1024/13 vorgenommene Prüfungshandlungen, soweit diese Kosten | ||
18 | nicht durch die Europäische Zentralbank abgerechnet werden, | 18 | nicht durch die Europäische Zentralbank abgerechnet werden, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
t | 20 | durch eine auf Grund des § 88 Absatz 1 oder § 89 Absatz 5 des | t | 20 | durch eine auf Grund des § 88 Absatz 1 oder § 89 Absatz 5 oder § 32f Absatz |
21 | Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prüfung, | 21 | 1 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prüfung, | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | auf Grund einer nach § 44 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes vorgenommenen | 23 | auf Grund einer nach § 44 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes vorgenommenen | ||
24 | Prüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 und 5 | 24 | Prüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 und 5 | ||
25 | und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sowie nach Artikel 11 der Verordnung | 25 | und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sowie nach Artikel 11 der Verordnung | ||
26 | (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 | 26 | (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 | ||
27 | über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur | 27 | über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur | ||
28 | Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) | 28 | Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) | ||
29 | übermittelten Daten, | 29 | übermittelten Daten, | ||
30 | 4. | 30 | 4. | ||
31 | durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 308 Absatz 1 Satz 2, durch eine | 31 | durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 308 Absatz 1 Satz 2, durch eine | ||
32 | auf Grund des § 306 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 306 | 32 | auf Grund des § 306 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 306 | ||
33 | Absatz 2, oder des § 306 Absatz 4 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 306 | 33 | Absatz 2, oder des § 306 Absatz 4 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 306 | ||
34 | Absatz 5 und 6 jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 Satz 1, § 65 | 34 | Absatz 5 und 6 jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 Satz 1, § 65 | ||
35 | Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, § 225 Satz 3 oder § 237 Absatz 1 des | 35 | Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, § 225 Satz 3 oder § 237 Absatz 1 des | ||
36 | Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung, | 36 | Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung, | ||
37 | 5. | 37 | 5. | ||
38 | (weggefallen) | 38 | (weggefallen) | ||
39 | 6. | 39 | 6. | ||
40 | durch die Beantragung der Bestellung oder Abberufung eines Sachwalters nach | 40 | durch die Beantragung der Bestellung oder Abberufung eines Sachwalters nach | ||
41 | § 22l oder § 22o des Kreditwesengesetzes, | 41 | § 22l oder § 22o des Kreditwesengesetzes, | ||
42 | 7. | 42 | 7. | ||
43 | durch | 43 | durch | ||
44 | a) | 44 | a) | ||
45 | die Bestellung eines Abwicklers nach § 39 Absatz 4 des | 45 | die Bestellung eines Abwicklers nach § 39 Absatz 4 des | ||
46 | Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des | 46 | Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des | ||
47 | Kreditwesengesetzes, | 47 | Kreditwesengesetzes, | ||
48 | b) | 48 | b) | ||
49 | eine Bekanntmachung nach § 21 Absatz 4 oder § 22 Absatz 5 oder § 39 Absatz 4 | 49 | eine Bekanntmachung nach § 21 Absatz 4 oder § 22 Absatz 5 oder § 39 Absatz 4 | ||
50 | des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 38 Absatz 3 des | 50 | des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 38 Absatz 3 des | ||
51 | Kreditwesengesetzes, | 51 | Kreditwesengesetzes, | ||
52 | c) | 52 | c) | ||
53 | die Bestellung eines Abwicklers nach § 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs, | 53 | die Bestellung eines Abwicklers nach § 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs, | ||
54 | d) | 54 | d) | ||
55 | eine Prüfung, die auf Grund des § 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs in | 55 | eine Prüfung, die auf Grund des § 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs in | ||
56 | Verbindung mit § 44 Absatz 1 oder § 44b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes | 56 | Verbindung mit § 44 Absatz 1 oder § 44b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes | ||
57 | vorgenommen wird, | 57 | vorgenommen wird, | ||
58 | 8. | 58 | 8. | ||
59 | durch eine auf Grund des § 50 des Einlagensicherungsgesetzes oder des § 7 | 59 | durch eine auf Grund des § 50 des Einlagensicherungsgesetzes oder des § 7 | ||
60 | Absatz 3 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz | 60 | Absatz 3 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz | ||
61 | 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 3 des | 61 | 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 3 des | ||
62 | Anlegerentschädigungsgesetzes vorgenommene Prüfung, | 62 | Anlegerentschädigungsgesetzes vorgenommene Prüfung, | ||
63 | 9. | 63 | 9. | ||
64 | (weggefallen) | 64 | (weggefallen) | ||
65 | 10. | 65 | 10. | ||
66 | durch | 66 | durch | ||
67 | a) | 67 | a) | ||
68 | die Bestellung eines Abwicklers nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des | 68 | die Bestellung eines Abwicklers nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des | ||
69 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach § 13 Absatz 3 Satz 1 des | 69 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach § 13 Absatz 3 Satz 1 des | ||
70 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des | 70 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des | ||
71 | Kreditwesengesetzes, nach § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 7 | 71 | Kreditwesengesetzes, nach § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 7 | ||
72 | Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, oder einer Aufsichtsperson | 72 | Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, oder einer Aufsichtsperson | ||
73 | nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, | 73 | nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, | ||
74 | b) | 74 | b) | ||
75 | eine Bekanntmachung nach § 7 Absatz 1 Satz 3, nach § 39 Absatz 3 oder 4, | 75 | eine Bekanntmachung nach § 7 Absatz 1 Satz 3, nach § 39 Absatz 3 oder 4, | ||
76 | jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 3 oder eine Bekanntmachung nach § 13 | 76 | jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 3 oder eine Bekanntmachung nach § 13 | ||
77 | Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, | 77 | Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, | ||
78 | c) | 78 | c) | ||
79 | eine Prüfung, die vorgenommen wurde auf Grund | 79 | eine Prüfung, die vorgenommen wurde auf Grund | ||
80 | aa) | 80 | aa) | ||
81 | des § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Abs. 3 oder 4 oder | 81 | des § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Abs. 3 oder 4 oder | ||
82 | des § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, | 82 | des § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, | ||
83 | bb) | 83 | bb) | ||
84 | des § 39 Absatz 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, 3 oder 4 | 84 | des § 39 Absatz 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, 3 oder 4 | ||
85 | oder § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, | 85 | oder § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, | ||
86 | 11. | 86 | 11. | ||
87 | durch Maßnahmen nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem | 87 | durch Maßnahmen nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem | ||
88 | Restrukturierungsfondsgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des | 88 | Restrukturierungsfondsgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des | ||
89 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung | 89 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung | ||
90 | einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung | 90 | einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung | ||
91 | von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines | 91 | von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines | ||
92 | einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds | 92 | einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds | ||
93 | sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, | 93 | sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, | ||
94 | S. 1, L 101 vom 18.4.2015, S. 62) | 94 | S. 1, L 101 vom 18.4.2015, S. 62) | ||
95 | sind in den Fällen der Nummern 1, 1b, 1c, 2, 4, 7 und 9 bis 11 von dem | 95 | sind in den Fällen der Nummern 1, 1b, 1c, 2, 4, 7 und 9 bis 11 von dem | ||
96 | betroffenen Unternehmen, im Fall der Nummer 1a von der Kreditanstalt für | 96 | betroffenen Unternehmen, im Fall der Nummer 1a von der Kreditanstalt für | ||
97 | Wiederaufbau, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur Zusammenfassung | 97 | Wiederaufbau, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur Zusammenfassung | ||
98 | verpflichteten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 6 von den in § 22n Abs. 4 | 98 | verpflichteten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 6 von den in § 22n Abs. 4 | ||
99 | Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen und in den Fällen | 99 | Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen und in den Fällen | ||
100 | der Nummer 8 von den betroffenen Einrichtungen der Bundesanstalt gesondert zu | 100 | der Nummer 8 von den betroffenen Einrichtungen der Bundesanstalt gesondert zu | ||
101 | erstatten. Zu den Kosten nach Satz 1 gehören auch die Kosten, mit denen die | 101 | erstatten. Zu den Kosten nach Satz 1 gehören auch die Kosten, mit denen die | ||
102 | Bundesanstalt von der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen | 102 | Bundesanstalt von der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen | ||
103 | solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt oder im Rahmen des einheitlichen | 103 | solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt oder im Rahmen des einheitlichen | ||
104 | Aufsichtsmechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. | 104 | Aufsichtsmechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. | ||
105 | 1024/2013 im Auftrag der Europäischen Zentralbank tätig werden, belastet wird, | 105 | 1024/2013 im Auftrag der Europäischen Zentralbank tätig werden, belastet wird, | ||
106 | sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter. | 106 | sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter. | ||
107 | (2) Die Bundesanstalt hat der Deutschen Bundesbank und den anderen | 107 | (2) Die Bundesanstalt hat der Deutschen Bundesbank und den anderen | ||
108 | Behörden, die im Rahmen des Absatzes 1 für sie oder im Rahmen des | 108 | Behörden, die im Rahmen des Absatzes 1 für sie oder im Rahmen des | ||
109 | einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der | 109 | einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der | ||
110 | Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Auftrag der Europäischen Zentralbank tätig | 110 | Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Auftrag der Europäischen Zentralbank tätig | ||
111 | werden, den Personal- und Sachaufwand zu ersetzen. Die Höhe des | 111 | werden, den Personal- und Sachaufwand zu ersetzen. Die Höhe des | ||
112 | Erstattungsbetrags, insbesondere die Stundensätze für den Einsatz von | 112 | Erstattungsbetrags, insbesondere die Stundensätze für den Einsatz von | ||
113 | Mitarbeitern dieser Behörden, bestimmen sich nach Erstattungsrichtlinien, die | 113 | Mitarbeitern dieser Behörden, bestimmen sich nach Erstattungsrichtlinien, die | ||
114 | das Bundesministerium erlässt. | 114 | das Bundesministerium erlässt. | ||
115 | (3) Für die Festsetzung der Kostenerstattung, die Verpflichtung zur Erstattung | 115 | (3) Für die Festsetzung der Kostenerstattung, die Verpflichtung zur Erstattung | ||
116 | der Kostenschuld, die Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung, ihre | 116 | der Kostenschuld, die Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung, ihre | ||
117 | Fälligkeit sowie die Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung gelten die §§ 4, | 117 | Fälligkeit sowie die Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung gelten die §§ 4, | ||
118 | 6, 13 Absatz 1 sowie die §§ 14 und 15 des Bundesgebührengesetzes vorbehaltlich | 118 | 6, 13 Absatz 1 sowie die §§ 14 und 15 des Bundesgebührengesetzes vorbehaltlich | ||
119 | der Absätze 4 und 5 entsprechend. | 119 | der Absätze 4 und 5 entsprechend. | ||
120 | (4) Abweichend von § 4 des Bundesgebührengesetzes entsteht die Pflicht zur | 120 | (4) Abweichend von § 4 des Bundesgebührengesetzes entsteht die Pflicht zur | ||
121 | Kostenerstattung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 bei laufenden | 121 | Kostenerstattung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 bei laufenden | ||
122 | Überwachungs- und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussichtlich über | 122 | Überwachungs- und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussichtlich über | ||
123 | einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jährlich bis zum 31. März des | 123 | einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jährlich bis zum 31. März des | ||
124 | Kalenderjahres, es sei denn, die Bundesanstalt legt einen anderen Zeitpunkt | 124 | Kalenderjahres, es sei denn, die Bundesanstalt legt einen anderen Zeitpunkt | ||
125 | fest. Abweichend von § 6 des Bundesgebührengesetzes ist zur Erstattung von | 125 | fest. Abweichend von § 6 des Bundesgebührengesetzes ist zur Erstattung von | ||
126 | Kosten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 auch derjenige | 126 | Kosten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 auch derjenige | ||
127 | verpflichtet, für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder | 127 | verpflichtet, für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder | ||
128 | hoheitlich angeordnet ist. | 128 | hoheitlich angeordnet ist. | ||
129 | (5) Abweichend von § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die | 129 | (5) Abweichend von § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die | ||
130 | Bundesanstalt von einem Kostenschuldner in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 | 130 | Bundesanstalt von einem Kostenschuldner in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 | ||
131 | die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe | 131 | die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe | ||
132 | der voraussichtlich zu erstattenden Kosten auch bei solchen Maßnahmen | 132 | der voraussichtlich zu erstattenden Kosten auch bei solchen Maßnahmen | ||
133 | verlangen, die nicht auf Antrag vorgenommen werden. In den Fällen des | 133 | verlangen, die nicht auf Antrag vorgenommen werden. In den Fällen des | ||
134 | Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 können bei Maßnahmen, die sich über einen längeren | 134 | Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 können bei Maßnahmen, die sich über einen längeren | ||
135 | Zeitraum erstrecken, auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen | 135 | Zeitraum erstrecken, auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen | ||
136 | verlangt werden. | 136 | verlangt werden. | ||
137 | (6) Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch solche Kosten, die in | 137 | (6) Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch solche Kosten, die in | ||
138 | Vorbereitung oder während der Laufzeit einer Maßnahme oder anlässlich ihrer | 138 | Vorbereitung oder während der Laufzeit einer Maßnahme oder anlässlich ihrer | ||
139 | Beendigung entstehen. | 139 | Beendigung entstehen. | ||
140 | (7) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 | 140 | (7) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 | ||
141 | die Erstattung von Kosten ebenfalls von demjenigen verlangen, der die Pflicht | 141 | die Erstattung von Kosten ebenfalls von demjenigen verlangen, der die Pflicht | ||
142 | zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen | 142 | zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen | ||
143 | hat. In diesen Fällen bestimmen sich das Verlangen der Kostenerstattung, | 143 | hat. In diesen Fällen bestimmen sich das Verlangen der Kostenerstattung, | ||
144 | die Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung, die Fälligkeit der | 144 | die Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung, die Fälligkeit der | ||
145 | Kostenerstattung und die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses oder zur | 145 | Kostenerstattung und die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses oder zur | ||
146 | Leistung einer Sicherheit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem | 146 | Leistung einer Sicherheit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem | ||
147 | Vertrag. | 147 | Vertrag. | ||
148 | (8) Die zu erstattenden Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 können in | 148 | (8) Die zu erstattenden Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 können in | ||
149 | Form von Kostenpauschalen berechnet werden. Das Nähere regelt die | 149 | Form von Kostenpauschalen berechnet werden. Das Nähere regelt die | ||
150 | Rechtsverordnung nach Absatz 9. | 150 | Rechtsverordnung nach Absatz 9. | ||
151 | (9) Das Bundesministerium wird ermächtigt, Einzelheiten der gesonderten | 151 | (9) Das Bundesministerium wird ermächtigt, Einzelheiten der gesonderten | ||
152 | Erstattung durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen. Soweit die | 152 | Erstattung durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen. Soweit die | ||
153 | Rechtsverordnung Regelungen zu den Kostenpauschalen nach Absatz 8 enthält, ist | 153 | Rechtsverordnung Regelungen zu den Kostenpauschalen nach Absatz 8 enthält, ist | ||
154 | zwischen einzelnen Maßnahmen und Tätigkeiten zu unterscheiden. | 154 | zwischen einzelnen Maßnahmen und Tätigkeiten zu unterscheiden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.