Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich
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einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch
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eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
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einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
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gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
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Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz
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vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach §
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52a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung
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aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
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nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende
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Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft
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zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
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