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(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) 1Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.
(3) 1Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. 2Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
(5) 1Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. 2Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) 1Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. 2Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) 1Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. 2Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 52b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
f | 1 | (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende | f | 1 | (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende |
2 | Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende | 2 | Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende | ||
3 | Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können | 3 | Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können | ||
4 | nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht | 4 | nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht | ||
5 | eingereicht werden. | 5 | eingereicht werden. | ||
6 | (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht | 6 | (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht | ||
7 | geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit | 7 | geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit | ||
n | 8 | Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten | n | 8 | Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung |
9 | technischen Rahmenbedingungen. | 9 | und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht. | ||
10 | (3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten | 10 | (3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten | ||
11 | elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der | 11 | elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der | ||
12 | verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg | 12 | verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg | ||
13 | eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden | 13 | eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden | ||
14 | Schriftsätzen beigefügt sind. | 14 | Schriftsätzen beigefügt sind. | ||
15 | (4) Sichere Übermittlungswege sind | 15 | (4) Sichere Übermittlungswege sind | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei | 17 | der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei | ||
18 | Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail- | 18 | Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail- | ||
19 | Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des | 19 | Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des | ||
20 | De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, | 20 | De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach | 22 | der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach | ||
23 | nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf | 23 | nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf | ||
24 | gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der | 24 | gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der | ||
25 | elektronischen Poststelle des Gerichts, | 25 | elektronischen Poststelle des Gerichts, | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines | 27 | der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines | ||
28 | Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer | 28 | Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer | ||
29 | juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle | 29 | juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle | ||
n | 30 | des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2, | n | 30 | des Gerichts, |
31 | 4. | 31 | 4. | ||
n | n | 32 | der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines | ||
33 | Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer | ||||
34 | natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der | ||||
35 | elektronischen Poststelle des Gerichts, | ||||
36 | 5. | ||||
37 | der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines | ||||
38 | Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines | ||||
39 | Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der | ||||
40 | elektronischen Poststelle des Gerichts, | ||||
41 | 6. | ||||
32 | sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung | 42 | sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung | ||
33 | der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen | 43 | der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen | ||
34 | die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit | 44 | die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit | ||
35 | gewährleistet sind. | 45 | gewährleistet sind. | ||
n | n | 46 | Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die | ||
47 | Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2. | ||||
36 | (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den | 48 | (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den | ||
37 | Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender | 49 | Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender | ||
38 | ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu | 50 | ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu | ||
39 | erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von | 51 | erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von | ||
40 | Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung. | 52 | Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung. | ||
41 | (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht | 53 | (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht | ||
42 | geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des | 54 | geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des | ||
t | 43 | Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich | t | 55 | Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der |
44 | mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung | 56 | früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer | ||
45 | eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur | 57 | für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft | ||
46 | Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem | ||||
47 | zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. | 58 | macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. | ||
48 | (7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den | 59 | (7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den | ||
49 | Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die | 60 | Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die | ||
50 | Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am | 61 | Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am | ||
51 | Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer | 62 | Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer | ||
52 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten | 63 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten | ||
53 | Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich | 64 | Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich | ||
54 | unterzeichnete Schriftstück gemäß § 52b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist. | 65 | unterzeichnete Schriftstück gemäß § 52b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist. |
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