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Sie können sich § 78 FGO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. 2Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
(2) 1Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. 2Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 3Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. 4Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. 5Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. 6§ 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) 1Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 2Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
f | 1 | (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht | f | 1 | (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht |
2 | vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch | 2 | vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch | ||
3 | die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften | 3 | die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften | ||
4 | erteilen lassen. | 4 | erteilen lassen. | ||
5 | (2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch | 5 | (2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch | ||
n | 6 | Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf besonderen | n | 6 | Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des |
7 | Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf | ||||
7 | Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen | 8 | besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in | ||
8 | gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten | 9 | Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem | ||
9 | wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der | 10 | Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, | ||
10 | Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der | 11 | wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen | ||
11 | Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, | 12 | der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe | ||
12 | kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch | 13 | entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen | ||
13 | ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der | 14 | Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 | ||
14 | Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt | 15 | entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a | ||
15 | entsprechend. | 16 | Absatz 4 gilt entsprechend. | ||
16 | (3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht | 17 | (3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht | ||
17 | durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die | 18 | durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die | ||
18 | Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch | 19 | Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch | ||
t | 19 | Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden. | t | 20 | Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des |
21 | Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. | ||||
20 | (4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu | 22 | (4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu | ||
21 | ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder | 23 | ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder | ||
22 | Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch | 24 | Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch | ||
23 | abschriftlich mitgeteilt. | 25 | abschriftlich mitgeteilt. |
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