f | (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht | f | (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht |
| vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch | | vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch |
| die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften | | die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften |
| erteilen lassen. | | erteilen lassen. |
| (2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch | | (2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch |
n | Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf besonderen | n | Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des |
| | | Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf |
| Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen | | besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in |
| gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten | | Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem |
| wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der | | Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, |
| Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der | | wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen |
| Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, | | der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe |
| kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch | | entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen |
| ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der | | Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 |
| Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt | | entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a |
| entsprechend. | | Absatz 4 gilt entsprechend. |
| (3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht | | (3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht |
| durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die | | durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die |
| Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch | | Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch |
t | Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden. | t | Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des |
| | | Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. |
| (4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu | | (4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu |
| ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder | | ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder |
| Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch | | Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch |
| abschriftlich mitgeteilt. | | abschriftlich mitgeteilt. |