f | (1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des | f | (1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des |
| Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die | | Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die |
| Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll | | Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll |
| einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen | | einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen |
| und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift | | und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift |
| des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt | | des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt |
t | werden. | t | werden. § 253 Absatz 3 Nummer 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
| (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende | | (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende |
| oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter | | oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter |
| (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer | | (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer |
| bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine | | bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine |
| Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 | | Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 |
| Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den | | Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den |
| vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend. | | vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend. |