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(1) 1Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden. 3In der Rechtsverordnung sind die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 5Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Prozessakten elektronisch zu führen sind. 6Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
1(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. 3Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 5Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) 1Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. 2Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. 3Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
(3) Ist das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
(4) Wird das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
(5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.
(6) 1Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. 2Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 3Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 4Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 5Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.
f | 1 | (1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die | f | 1 | (1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die |
2 | Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich | 2 | Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich | ||
3 | durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch | 3 | durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch | ||
4 | geführt werden. In der Rechtsverordnung sind die organisatorisch- | 4 | geführt werden. In der Rechtsverordnung sind die organisatorisch- | ||
5 | technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der | 5 | technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der | ||
6 | elektronischen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können die | 6 | elektronischen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können die | ||
7 | Ermächtigung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten | 7 | Ermächtigung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten | ||
8 | Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf | 8 | Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf | ||
9 | einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser | 9 | einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser | ||
10 | Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, | 10 | Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, | ||
11 | dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt | 11 | dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt | ||
12 | wird, in welchen Verfahren die Prozessakten elektronisch zu führen sind. Die | 12 | wird, in welchen Verfahren die Prozessakten elektronisch zu führen sind. Die | ||
13 | Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des | 13 | Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des | ||
14 | Bundesrates. | 14 | Bundesrates. | ||
15 | (1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. | 15 | (1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. | ||
16 | Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren | 16 | Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren | ||
17 | Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik | 17 | Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik | ||
18 | entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und | 18 | entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und | ||
19 | Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden | 19 | Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden | ||
20 | Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die | 20 | Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die | ||
21 | Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung | 21 | Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung | ||
22 | bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform | 22 | bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform | ||
23 | weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach | 23 | weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach | ||
24 | den Sätzen 2 und 3 auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten | 24 | den Sätzen 2 und 3 auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten | ||
25 | Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung | 25 | Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung | ||
26 | bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. | 26 | bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. | ||
n | n | 27 | (1b) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für | ||
28 | ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. | ||||
29 | Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder | ||||
30 | Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der | ||||
31 | Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren | ||||
32 | beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der | ||||
33 | Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die | ||||
34 | öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in | ||||
35 | elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der | ||||
36 | Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die | ||||
37 | Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste | ||||
38 | Bundesbehörde oder auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten | ||||
39 | Landesbehörden übertragen werden. | ||||
27 | (2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen | 40 | (2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen | ||
28 | Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu | 41 | Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu | ||
29 | vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand | 42 | vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand | ||
30 | erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall | 43 | erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall | ||
31 | dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen. | 44 | dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen. | ||
32 | (3) Ist das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg | 45 | (3) Ist das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg | ||
33 | eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen. | 46 | eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen. | ||
34 | (4) Wird das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen | 47 | (4) Wird das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen | ||
35 | Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, | 48 | Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, | ||
36 | muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten, | 49 | muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten, | ||
37 | 1. | 50 | 1. | ||
38 | welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist, | 51 | welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist, | ||
39 | 2. | 52 | 2. | ||
40 | wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, | 53 | wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, | ||
41 | 3. | 54 | 3. | ||
42 | welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur | 55 | welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur | ||
43 | ausweist. | 56 | ausweist. | ||
44 | (5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann im Falle von Absatz 2 nach | 57 | (5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann im Falle von Absatz 2 nach | ||
45 | Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden. | 58 | Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden. | ||
46 | (6) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform | 59 | (6) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform | ||
47 | vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik | 60 | vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik | ||
48 | zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist | 61 | zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist | ||
49 | sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden | 62 | sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden | ||
50 | Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. | 63 | Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. | ||
51 | Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, | 64 | Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, | ||
52 | der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und | 65 | der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und | ||
53 | inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden | 66 | inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden | ||
54 | Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück | 67 | Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück | ||
55 | übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten | 68 | übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten | ||
56 | elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. | 69 | elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. | ||
57 | Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen | 70 | Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen | ||
58 | können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht | 71 | können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht | ||
59 | rückgabepflichtig sind. | 72 | rückgabepflichtig sind. | ||
t | t | 73 | (7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
74 | Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden | ||||
75 | und Gerichten geltenden Standards bestimmen. |
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