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Sie können sich Anlage 5 FeV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5)
(zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) | |||||
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f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2010, 2030 - 2033; | f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2010, 2030 - 2033; |
2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | 2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | ||
n | 3 | Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) | n | ||
4 | 1. | 3 | 1. | ||
5 | Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen | 4 | Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen | ||
6 | C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | 5 | C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | ||
t | 7 | müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder | t | 6 | müssen sich untersuchen lassen, ob Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die |
8 | die bedingte Eignung ausschließen. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß dem | 7 | Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können. Sie haben hierüber einen | ||
9 | Muster dieser Anlage vorzulegen. | 8 | Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen. | ||
10 | 2. | 9 | 2. | ||
11 | Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen | 10 | Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen | ||
12 | D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem | 11 | D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem | ||
13 | besondere Anforderungen hinsichtlich: | 12 | besondere Anforderungen hinsichtlich: | ||
14 | a) | 13 | a) | ||
15 | Belastbarkeit, | 14 | Belastbarkeit, | ||
16 | b) | 15 | b) | ||
17 | Orientierungsleistung, | 16 | Orientierungsleistung, | ||
18 | c) | 17 | c) | ||
19 | Konzentrationsleistung, | 18 | Konzentrationsleistung, | ||
20 | d) | 19 | d) | ||
21 | Aufmerksamkeitsleistung, | 20 | Aufmerksamkeitsleistung, | ||
22 | e) | 21 | e) | ||
23 | Reaktionsfähigkeit erfüllen. | 22 | Reaktionsfähigkeit erfüllen. | ||
24 | Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen | 23 | Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen | ||
25 | Testverfahren muss von einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der | 24 | Testverfahren muss von einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der | ||
26 | Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a | 25 | Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a | ||
27 | bestätigt worden sein; die eingesetzten psychologischen Testverfahren sind im | 26 | bestätigt worden sein; die eingesetzten psychologischen Testverfahren sind im | ||
28 | Gutachten zu benennen. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach | 27 | Gutachten zu benennen. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach | ||
29 | Satz 1 ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 4a durch Beibringung | 28 | Satz 1 ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 4a durch Beibringung | ||
30 | eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Absatz 2 Satz 3 | 29 | eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Absatz 2 Satz 3 | ||
31 | Nummer 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle | 30 | Nummer 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle | ||
32 | für Fahreignung zu führen | 31 | für Fahreignung zu führen | ||
33 | - | 32 | - | ||
34 | von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, | 33 | von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, | ||
35 | D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, | 34 | D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, | ||
36 | - | 35 | - | ||
37 | von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE | 36 | von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE | ||
38 | und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres, | 37 | und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres, | ||
39 | - | 38 | - | ||
40 | von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur | 39 | von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur | ||
41 | Fahrgastbeförderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres. | 40 | Fahrgastbeförderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres. | ||
42 | 3. | 41 | 3. | ||
43 | Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als | 42 | Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als | ||
44 | ein Jahr sein. | 43 | ein Jahr sein. |
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