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Sie können sich § 48 FeV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für
(3) 1Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). 2Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn
(6) 1Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. 2Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.
(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.
(8) 1Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. 2Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. 3Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.
(9) 1Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. 2Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. 3§ 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | ||||
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t | 1 | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | t | 1 | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung |
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | ||||
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f | 1 | (1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) | f | 1 | (1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) |
2 | bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich | 2 | bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich | ||
3 | oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug | 3 | oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug | ||
4 | führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese | 4 | führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese | ||
5 | Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich | 5 | Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich | ||
6 | ist. | 6 | ist. | ||
7 | (2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für | 7 | (2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der | 9 | Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der | ||
10 | Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des | 10 | Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des | ||
11 | Nordatlantikpaktes, | 11 | Nordatlantikpaktes, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck | 13 | Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck | ||
14 | verwendet werden, | 14 | verwendet werden, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten | 16 | Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten | ||
17 | Rettungsdienste, | 17 | Rettungsdienste, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
t | 19 | Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, wenn der Kraftfahrzeugführer im | t | 19 | Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten |
20 | Besitz der Klasse D oder D1 ist. | 20 | Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des | ||
21 | Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse | ||||
22 | D oder D1 ist. | ||||
21 | (3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 | 23 | (3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 | ||
22 | nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der | 24 | nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der | ||
23 | Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der | 25 | Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der | ||
24 | Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden | 26 | Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden | ||
25 | Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen | 27 | Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen | ||
26 | Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | 28 | Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | ||
27 | (4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der | 29 | (4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der | ||
28 | Bewerber | 30 | Bewerber | ||
29 | 1. | 31 | 1. | ||
30 | die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR- | 32 | die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR- | ||
31 | Fahrerlaubnis besitzt, | 33 | Fahrerlaubnis besitzt, | ||
32 | 2. | 34 | 2. | ||
33 | das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf | 35 | das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf | ||
34 | Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat, | 36 | Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat, | ||
35 | 2a. | 37 | 2a. | ||
36 | durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des | 38 | durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des | ||
37 | Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine | 39 | Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine | ||
38 | auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem | 40 | auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem | ||
39 | Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der | 41 | Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der | ||
40 | besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, | 42 | besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, | ||
41 | 3. | 43 | 3. | ||
42 | seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit | 44 | seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit | ||
43 | Anlage 5 nachweist, | 45 | Anlage 5 nachweist, | ||
44 | 4. | 46 | 4. | ||
45 | nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 | 47 | nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 | ||
46 | in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt, | 48 | in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt, | ||
47 | 5. | 49 | 5. | ||
48 | nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine | 50 | nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine | ||
49 | entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit | 51 | entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit | ||
50 | mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf | 52 | mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf | ||
51 | Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der | 53 | Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der | ||
52 | letzten fünf Jahre besessen hat, | 54 | letzten fünf Jahre besessen hat, | ||
53 | 6. | 55 | 6. | ||
54 | – falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis | 56 | – falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis | ||
55 | über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und | 57 | über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und | ||
56 | 7. | 58 | 7. | ||
57 | – falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten | 59 | – falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten | ||
58 | Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis | 60 | Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis | ||
59 | kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die | 61 | kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die | ||
60 | geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige | 62 | geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige | ||
61 | oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt. | 63 | oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt. | ||
62 | (5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht | 64 | (5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht | ||
63 | mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu | 65 | mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu | ||
64 | fünf Jahren verlängert, wenn | 66 | fünf Jahren verlängert, wenn | ||
65 | 1. | 67 | 1. | ||
66 | er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung | 68 | er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung | ||
67 | mit Anlage 5 nachweist, | 69 | mit Anlage 5 nachweist, | ||
68 | 2. | 70 | 2. | ||
69 | er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz | 71 | er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz | ||
70 | 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und | 72 | 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und | ||
71 | 3. | 73 | 3. | ||
72 | er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er | 74 | er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er | ||
73 | die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der | 75 | die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der | ||
74 | Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. | 76 | Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. | ||
75 | (6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend | 77 | (6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend | ||
76 | anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | 78 | anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | ||
77 | kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn | 79 | kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn | ||
78 | der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 | 80 | der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 | ||
79 | nachweist. | 81 | nachweist. | ||
80 | (7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen | 82 | (7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen | ||
81 | oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur | 83 | oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur | ||
82 | Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht | 84 | Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht | ||
83 | nachgewiesen hat. | 85 | nachgewiesen hat. | ||
84 | (8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung | 86 | (8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung | ||
85 | des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei | 87 | des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei | ||
86 | der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur | 88 | der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur | ||
87 | Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf | 89 | Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf | ||
88 | Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine | 90 | Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine | ||
89 | Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese | 91 | Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese | ||
90 | Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere | 92 | Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere | ||
91 | Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der | 93 | Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der | ||
92 | Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich | 94 | Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich | ||
93 | anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden. | 95 | anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden. | ||
94 | (9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine | 96 | (9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine | ||
95 | der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis | 97 | der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis | ||
96 | erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 | 98 | erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 | ||
97 | genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. | 99 | genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. |
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