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Sie können sich § 18 FeV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsversuch mindestens sechs Wochen) wiederholt werden.
(2) 1Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. 2Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. 3Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder – wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist – zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. 4Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.
(3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.
Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung | Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung | ||||
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t | 1 | Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung | t | 1 | Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung |
Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung | Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung | ||||
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f | 1 | (1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine nicht | f | 1 | (1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine nicht |
2 | bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen | 2 | bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen | ||
t | 3 | Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem | t | 3 | Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen, wiederholt werden. In den |
4 | Täuschungsversuch mindestens sechs Wochen) wiederholt werden. | 4 | Fällen des Satzes 1 kann die Frist für die Wiederholung der Prüfung auf bis zu | ||
5 | neun Monate festgelegt werden. | ||||
5 | (2) Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen | 6 | (2) Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen | ||
6 | der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die | 7 | der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die | ||
7 | theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluss der | 8 | theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluss der | ||
8 | praktischen Prüfung oder – wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist – | 9 | praktischen Prüfung oder – wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist – | ||
9 | zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des | 10 | zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des | ||
10 | Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert | 11 | Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert | ||
11 | die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit. | 12 | die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit. | ||
12 | (3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel | 13 | (3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel | ||
13 | über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der | 14 | über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der | ||
14 | Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu | 15 | Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu | ||
15 | unterrichten. | 16 | unterrichten. |
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