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Sie können sich § 16 FeV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er
(2) 1Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. 2Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. 3Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt.
(3) 1Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. 2Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. 3Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. 4Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. 5Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. 6Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen. 7Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. 8Ergibt sich dies nicht aus dem Ausbildungsnachweis oder der elektronischen Bestätigung, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.
Theoretische Prüfung | Theoretische Prüfung | ||||
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f | 1 | (1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er | f | 1 | (1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden | 3 | ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden | ||
4 | gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden | 4 | gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden | ||
5 | Fahrweise hat und | 5 | Fahrweise hat und | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen | 7 | mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen | ||
8 | Verhaltensweisen vertraut ist und | 8 | Verhaltensweisen vertraut ist und | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die | 10 | grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die | ||
11 | Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt. | 11 | Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt. | ||
12 | (2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form | 12 | (2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form | ||
13 | und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der | 13 | und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der | ||
14 | Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die | 14 | Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die | ||
15 | Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung | 15 | Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung | ||
16 | ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. Bei Änderung eines bereits erteilten | 16 | ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. Bei Änderung eines bereits erteilten | ||
17 | Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht | 17 | Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht | ||
18 | zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene | 18 | zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene | ||
19 | theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt. | 19 | theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt. | ||
20 | (3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der | 20 | (3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der | ||
21 | theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des | 21 | theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des | ||
22 | Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich | 22 | Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich | ||
23 | vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in | 23 | vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in | ||
24 | ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. | 24 | ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. | ||
25 | Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt | 25 | Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt | ||
26 | werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der | 26 | werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der | ||
t | 27 | Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen | t | 27 | Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den |
28 | Ausbildungsnachweis nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum | 28 | Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des | ||
29 | Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise kann die | ||||
30 | Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden | ||||
31 | und der Abschluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter | ||||
32 | Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch den Inhaber der | ||||
33 | Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person | 29 | Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes | ||
34 | gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen. Der Abschluss der | 30 | bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 | ||
31 | Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler- | ||||
32 | Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen | ||||
33 | absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 | ||||
34 | Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. Der | ||||
35 | Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Ergibt sich dies | 35 | Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt | ||
36 | nicht aus dem Ausbildungsnachweis oder der elektronischen Bestätigung, darf | 36 | die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, | ||
37 | dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, | ||||
37 | die Prüfung nicht durchgeführt werden. | 38 | darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. |
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