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Sie können sich § 19 FeV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. 2Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.
(2) 1Der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt. 2Im Falle der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat.
(3) Des Nachweises über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 bedarf insbesondere nicht, wer
Schulung in Erster Hilfe | Schulung in Erster Hilfe | ||||
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t | 1 | Schulung in Erster Hilfe | t | 1 | Schulung in Erster Hilfe |
Schulung in Erster Hilfe | Schulung in Erster Hilfe | ||||
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f | 1 | (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster | f | 1 | (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster |
2 | Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten | 2 | Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten | ||
3 | umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen | 3 | umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen | ||
4 | Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches | 4 | Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches | ||
t | 5 | Können in der Ersten Hilfe vermitteln. | t | 5 | Können in der Ersten Hilfe vermitteln. Gegenstand der Schulung ist auch |
6 | die Vermittlung von Grundwissen zur Organ- und Gewebespende einschließlich der | ||||
7 | Möglichkeiten, die Entscheidung über die persönliche Spendenbereitschaft zu | ||||
8 | dokumentieren. | ||||
6 | (2) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe wird | 9 | (2) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe wird | ||
7 | durch die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle | 10 | durch die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle | ||
8 | oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, | 11 | oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, | ||
9 | der Polizei oder der Bundespolizei, geführt. Im Falle der Erweiterung oder | 12 | der Polizei oder der Bundespolizei, geführt. Im Falle der Erweiterung oder | ||
10 | der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, | 13 | der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, | ||
11 | wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des | 14 | wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des | ||
12 | Absatzes 1 teilgenommen hat. | 15 | Absatzes 1 teilgenommen hat. | ||
13 | (3) Des Nachweises über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im | 16 | (3) Des Nachweises über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im | ||
14 | Sinne des Absatzes 1 bedarf insbesondere nicht, wer | 17 | Sinne des Absatzes 1 bedarf insbesondere nicht, wer | ||
15 | 1. | 18 | 1. | ||
16 | ein Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung | 19 | ein Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung | ||
17 | oder den Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder | 20 | oder den Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder | ||
18 | zahnärztliche Ausbildung, | 21 | zahnärztliche Ausbildung, | ||
19 | 2. | 22 | 2. | ||
20 | ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich | 23 | ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich | ||
21 | geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des | 24 | geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des | ||
22 | Grundgesetzes, in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich | 25 | Grundgesetzes, in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich | ||
23 | anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, | 26 | anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, | ||
24 | Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer | 27 | Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer | ||
25 | Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder | 28 | Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder | ||
26 | Pharmazeutischkaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich | 29 | Pharmazeutischkaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich | ||
27 | geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder | 30 | geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder | ||
28 | 3. | 31 | 3. | ||
29 | eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, | 32 | eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, | ||
30 | Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche | 33 | Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche | ||
31 | Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer mit der Befähigung für das | 34 | Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer mit der Befähigung für das | ||
32 | Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold | 35 | Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold | ||
33 | vorlegt. | 36 | vorlegt. |
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